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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Rechtssatz
Angesichts des Umstandes, dass mit dem Umweltdatenträger für die betreffende Fahrt keine Abbuchung von Ökopunkten erfolgte und der Beschwerdeführer bei der Einreise über den Grenzübergang nicht die Ökospur, (sondern "irgendeine" Fahrspur) benützt hat, liegt kein geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG vor.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030397.X02Im RIS seit
30.06.2005