Norm
AsylG 2005 §18 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Es kann nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden, dass dem Asylwerber von seiner Mutter ein Geburtsdatum genannt worden wäre, das mindestens 2 1/2 Jahre (behauptetes Alter etwa 171/2 Jahre - Mindesalter gemäß des abschließenden, eine Gesamtbeurteilung unter Einbeziehung aller Gutachten vornehmenden gerichtsmedizinischen Gutachtens: 20 Jahre) nach seinem tatsächlichen Geburtsdatum liegt, da ein Irrtum einer Mutter über eine derart lange Zeitspanne des Alters ihres Kindes nicht vorstellbar erscheint und eine bewusste Falschinformation der Mutter an ihren Sohn keinen nachvollziehbaren Sinn ergebe. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass dem Asylwerber sein tatsächliches Geburtsdatum jedenfalls im Hinblick auf das Geburtsjahr bekannt war.
Schlagworte
Altersfeststellung, MitwirkungspflichtZuletzt aktualisiert am
09.10.2009