RS Vwgh 2005/6/8 2003/03/0084

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8;
GütbefG 1995 §24 idF 2002/I/032;
VStG §17 Abs3;
VStG §37 Abs5;

Rechtssatz

Auch wenn der Lenker gemäß § 24 GütbefG bei der Festsetzung einer vorläufigen Sicherheit wegen des Verdachtes einer Übertretung des Unternehmers als dessen Vertreter gilt, falls der Unternehmer nicht selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, so ist der Lenker im vorliegenden Verfallsverfahren jedenfalls Partei, weil er unter Hinweis darauf, dass er die Sicherheitsleistung für seinen Arbeitgeber entrichtet habe, deren Rückgabe an ihn selbst beantragt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030084.X01

Im RIS seit

03.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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