Norm
AVG §63 Abs5Spruch
D1 408817-1/2009/4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer in der Rechtssache XXXX, StA. Weißrussland, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer in der Rechtssache römisch 40 , StA. Weißrussland, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschluss des Asylgerichtshofes, GZ. D1 408817-1/2009/2E, vom 22.09.2009, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 07 10.039-BAW, gem. § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird gem. § 68 Abs. 2 AVG behoben.Der Beschluss des Asylgerichtshofes, GZ. D1 408817-1/2009/2E, vom 22.09.2009, mit welchem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2009, FZ. 07 10.039-BAW, gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
In dem oben angeführten Beschluss wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gem. § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem vom Bundesasylamt am 14.09.2009 vorgelegten Verwaltungsakt hinsichtlich des Bescheides des Bundesasylamtes lediglich ein Zustellvorgang an den (minderjährigen) Beschwerdeführer entnommen werden habe können, eine nachweisliche Zustellung an den gesetzlichen Vertreter jedoch nicht erfolgt sei, womit der Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden sei.In dem oben angeführten Beschluss wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem vom Bundesasylamt am 14.09.2009 vorgelegten Verwaltungsakt hinsichtlich des Bescheides des Bundesasylamtes lediglich ein Zustellvorgang an den (minderjährigen) Beschwerdeführer entnommen werden habe können, eine nachweisliche Zustellung an den gesetzlichen Vertreter jedoch nicht erfolgt sei, womit der Bescheid des Bundesasylamtes nicht rechtswirksam erlassen worden sei.
Am 23.09.2009 übermittelte das Bundesasylamt einen Zustellnachweis, wonach bereits am 10.09.2009 dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Bescheid des Bundesasylamtes zugestellt wurde, sodass - bei der an sich zutreffenden Argumentation im Beschluss des Asylgerichtshofes - nunmehr doch von einer rechtswirksamen Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes auszugehen ist.
Da der Beschluss im Entscheidungszeitpunkt sohin nicht erlassen werden hätte dürfen, wurde der Beschwerdeführer dadurch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt und war der Beschluss des Asylgerichtshofes, GZ. D1 408817-1/2009/2E, vom 22.09.2009, aus welchem niemandem ein Recht erwachsen ist, demnach gem. § 68 Abs. 2 AVG (gem. § 23 Abs. 1 AsylGHG sinngemäß anwendbar) zu beheben.Da der Beschluss im Entscheidungszeitpunkt sohin nicht erlassen werden hätte dürfen, wurde der Beschwerdeführer dadurch in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt und war der Beschluss des Asylgerichtshofes, GZ. D1 408817-1/2009/2E, vom 22.09.2009, aus welchem niemandem ein Recht erwachsen ist, demnach gem. Paragraph 68, Absatz 2, AVG (gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sinngemäß anwendbar) zu beheben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, ZustellungZuletzt aktualisiert am
06.10.2009