RS Vwgh 2005/6/8 2004/03/0116

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

Alpenkonvention Prot6 Bodenschutz 2002 Art14 Abs1;
ForstG 1975 §21 Abs1;
ForstG 1975 §21 Abs2;
UVPG 2000 §17;

Rechtssatz

Ein Widerspruch zwischen den beiden Fällen des Art 14 Abs 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz", BGBl III Nr 235/2002 - Verbot des Pistenbaus in labilem Gebiet einerseits, Erlaubnis des Pistenbaus in Schutzwäldern andererseits - liegt nicht vor. Art. 14 Abs. 1 dritter Teilstrich des Protokolls "Bodenschutz" verlangt, dass im Falle der - nur in Ausnahmefällen zulässigen - Genehmigung des Baus und der Planierung von Skipisten in Wäldern mit Schutzfunktion die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zwingend vorzusehen ist. Daraus ergibt sich, dass eine Genehmigung jedenfalls nur erfolgen darf, wenn die Schutzfunktion des betroffenen Waldes - auf Grund der durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen - durch den Bau bzw die Planierung von Skipisten nicht beeinträchtigt wird, was etwa im Falle von Objektschutzwäldern, die nicht in labilen Gebieten liegen, durch Ausgleichspflanzungen oder technische Maßnahmen denkbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030116.X04

Im RIS seit

30.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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