TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/25 A1 406390-2/2009

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Veröffentlicht am 25.09.2009
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Norm

AVG §71
ZustellG §8
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A1 406.390-2/2009/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Isabella Eckhardt über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, FZ. 08 07.268-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Isabella Eckhardt über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, FZ. 08 07.268-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, FZ. 08 07.268-BAG wird in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, FZ. 08 07.268-BAG wird in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

II. Der Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, FZ. 08 07.268-BAG gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, FZ. 08 07.268-BAG wird betreffend Spruchpunkt II. stattgegeben.römisch zwei. Der Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, FZ. 08 07.268-BAG gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2008, FZ. 08 07.268-BAG wird betreffend Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 15.8.2008 den Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 08 07.268-BAG, vom 12.11.2008 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gewährt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am 15.8.2008 den Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 08 07.268-BAG, vom 12.11.2008 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gewährt und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

Der Bescheid wurde am 12.11.2008 hinterlegt.

Mit Schriftsatz vom 12.1.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung des Bescheides, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verband diesen Wiedereinsetzungsantrag mit der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 08 07.268-BAG, vom 12.11.2008.

Der Beschwerdeführer wurde zum Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides bzw. zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 6.2.2009 einvernommen. Der rechtfreundliche Vertreter war bei dieser Einvernahme, welche um 9.30 Uhr begann, ab 10.45 Uhr anwesend.

Mit Schriftsatz vom 5.3.2009 legte der Beschwerdeführer eine Arztbestätigung über das Vorliegen seiner Erkrankungen im Zeitraum vom 10.11.2008 bis 29.11.2008 vor.

Der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 08 07.268-BAG, vom 23.4.2008 abgewiesen; mit selben Bescheid (Spruchpunkt II.) wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.Der Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 08 07.268-BAG, vom 23.4.2008 abgewiesen; mit selben Bescheid (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 22.8.2008, das vom Beschwerdeführer mit Antrag auf internationalen Schutz initierte Asylverfahren betreffend, wurde der Beschwerdeführer vom einem Organwalter des Bundesasylamtes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jede Änderung der Abgabestelle sofort dem Bundesasylamt mitzuteilen habe. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 1.11.2008 bis 30.11.2008 nicht behördlich gemeldet. Er wurde von seinem letzten Unterkunftsgeber im Telefaxweg am 31.10.2008 mit Wirkung desselben Tages wegen "unbekannt verzogen" abgemeldet.

Der Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 08 07.268-BAG, vom 12.11.2008, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.8.2008 abgewiesen wurde, wurde am 12.11.2008 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustellG im Akt hinterlegt. Gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG erfolgte der Aushang im Amt.Der Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 08 07.268-BAG, vom 12.11.2008, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.8.2008 abgewiesen wurde, wurde am 12.11.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG erfolgte der Aushang im Amt.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 10.11.2008 bis 29.11.2008 wegen rez. LWS Syndrom und Depressionen erkrankt und nicht arbeitsfähig.

Am 29.12.2008 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Übergabe des Bescheides der Bundespolizeidirektion XXXX, mit welchem ihm eine tägliche Meldeverpflichtung, beginnend mit 30.12.2008, auferlegt wurde, davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Asylverfahren abgeschlossen ist.Am 29.12.2008 wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Übergabe des Bescheides der Bundespolizeidirektion römisch 40 , mit welchem ihm eine tägliche Meldeverpflichtung, beginnend mit 30.12.2008, auferlegt wurde, davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Asylverfahren abgeschlossen ist.

Am 12.1.2009 beantragte der Beschwerdeführer neben der neuerlichen Zustellung des Bescheides die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidungsgrundlagen:

gegenständliche Aktenlage:

Beweiswürdigung:

Oben festgestellter Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage:

Dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 1.11.2008 bis 30.11.2008 nicht polizeilich gemeldet war, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Auskunft des zentralen Melderegisters (AS 247).

Nach anfänglichem Bestreiten der mangelnden Meldung relativierte der Beschwerdeführer, in dem er anführte, "er habe nicht gewusst, dass ich mich anmelden muss".

Dieser Umstand jedoch erweist sich insofern als Schutzbehauptung, weil der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung am 22.8.2008 ausdrücklich von einem Organwalter des Bundesasylamtes dahingehend manuduziert wurde, jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich dem Bundesasylamt bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich dieser Einvernahme auch ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass er am Asylverfahren mitzuwirken habe, sämtliche Termine einzuhalten und Ladungen Folge zu leisten habe.

Der Beschwerdeführer wusste also darüber Bescheid, dass er in dem von ihm initierten Verfahren eine Entscheidung zu erwarten hatte.

Die Abmeldung des Beschwerdeführers am 31.10.2008 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben des Unterkunftgebers, welcher dem Landesflüchtlingsbüro des Amtes der steiermärkischen Landesregierung diese Abmeldung im Faxwege zukommen ließ.

Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bestätigung über die Erkrankungen des Beschwerdeführers in der Zeit vom 10.11.2008 bis 29.11.2008 war dem diesbezüglichen Vorbringen nicht entgegenzutreten.

Glaubwürdig erscheint auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Aushändigung des Bescheides der BPD Wien über die Verpflichtung zur täglichen Meldung über den negativen Ausgang des Asylverfahrens informiert wurde (zu den rechtlichen Konsequenzen - siehe rechtliche Beurteilung).

Rechtliche Beurteilung:

Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 15.8.2008 stellte, war gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 das AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.Da der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 15.8.2008 stellte, war gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 das AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben, da keine der in § 61 Abs. 3 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus § 42 Abs. 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs. 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keine der in Paragraph 61, Absatz 3, angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichterzuständigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) sich ergebende Kammersenatszuständigkeit vorliegt.

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

§ 8 ZustellG lautet:Paragraph 8, ZustellG lautet:

Abs. 1: Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Absatz eins :, Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Abs.2: Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschrift nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Absatz 2 :, Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschrift nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn des von ihm initiierten Asylverfahrens ausführlich über das Verfahren und die Bedeutung desselben in Kenntnis gesetzt. Er wurde bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2008 ausdrücklich darüber manuduziert, dass er jede Änderung der Abgabestelle bekannt zu geben habe.

Dies hat der Beschwerdeführer mit dem bloßen Hinweis, "ich habe nicht gewusst, dass ich mich anmelden muss." abgetan und unterließ der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung die Vornahme einer Meldung im Zeitraum vom 01.11.2008 bis 20.11.2008.

Aufgrund der Unterlassung der Mitteilung seitens des Beschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung gemäß § 23 ZustellG vorgenommen.Aufgrund der Unterlassung der Mitteilung seitens des Beschwerdeführers wurde der Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, ZustellG vorgenommen.

Die Vornahme der Hinterlegung im Amt erweist sich also gegenständlich als rechtmäßig.

In diesem Sinne verwundert - führt aber rechtlich zu keinem anderen Ergebnis, bezogen auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes - dass das Bundesasylamt in diesem, aber auch im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag, die Norm des § 17 ZustellG ins Treffen führt.In diesem Sinne verwundert - führt aber rechtlich zu keinem anderen Ergebnis, bezogen auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes - dass das Bundesasylamt in diesem, aber auch im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag, die Norm des Paragraph 17, ZustellG ins Treffen führt.

Offensichtlich wurden hier vom Bundesasylamt falsche Textbausteine verwendet.

Auf jeden Fall hat das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall sämtliche Verfahrensvorschriften beachtet und zu Recht den Bescheid im Akt hinterlegt.

Im Ergebnis war daher dem Antrag auf neuerliche Zustellung aus rechtlichen Gründen der Boden entzogen.

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

§ 71 Abs. 1 Z 1 AVG lautet:Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG lautet:

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;

Da davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer vom Ende des Asylverfahrens erst anlässlich der Aushändigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion XXXX über die Verpflichtung zur täglichen Meldung informiert wurde, erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag vom 12.1.2009 als fristgemäß.Da davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer vom Ende des Asylverfahrens erst anlässlich der Aushändigung des Bescheides der Bundespolizeidirektion römisch 40 über die Verpflichtung zur täglichen Meldung informiert wurde, erweist sich der Wiedereinsetzungsantrag vom 12.1.2009 als fristgemäß.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG hat der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt zu werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG hat der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt zu werden.

Gegenständlich ist aufgrund der Vorlage der ärztlichen Bestätigung auch von der gerade noch ausreichenden Glaubhaftmachung eines unvorhergesehenen Ereignisses auszugehen, dass der Beschwerdeführer gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 12.11.2008 durch Hinterlegung zugestellt; die ärztliche Bestätigung bescheinigt ihm das Vorliegen eines rez. LWS-Syndroms und Depressionen und stellt die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von 10.11.2008 bis 29.11.2008 fest

Die Argumentation des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang "aus der Sicht der erkennenden Behörde hätte nichts dagegen gesprochen, während Ihrer Erkrankung - vor allem aber noch vor der Erkrankung - ein paar Zeilen per Brief, Fax oder E-Mail an das Bundesasylamt zu schreiben oder von Ihrem jeweiligen Unterkunftgeber oder einem anderen Helfer schreiben zu lassen" findet keine Deckung in der Aktenlage. Hierbei ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt in diese Richtung nach der Aktenlage gar keine Ermittlungsschritte setzte.

Der Beschwerde war in diesem Punkt Folge zu geben.

Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 08 07.268-BAG, vom 12.11.2008, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.8.2008 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gewährt sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen wurde, als fristgerecht angesehen.Durch die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 08 07.268-BAG, vom 12.11.2008, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.8.2008 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gewährt sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen wurde, als fristgerecht angesehen.

In einem eigenen Erkenntnis wird über diese Beschwerde befunden.

Schlagworte

Abgabestelle, Fristen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Meldepflicht, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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