RS Vwgh 2005/6/8 2004/03/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z3a;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §71;
LuftfahrtG 1958 §72 Abs1 lite;
LuftfahrtG 1958 §74 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ZFBO §2 Abs1;
ZFBO §2 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/03/0177 E 8. Juni 2005

Rechtssatz

Mit der Bestellung zum Flugplatzbetriebsleiter, die vom Zivilflugplatzhalter gemäß § 2 Abs 4 ZFBO der Behörde bekannt zu geben ist, werden lediglich die den Flugplatzbetriebsleiter nach der ZFBO treffenden Verpflichtungen übertragen, während im vorliegenden Fall die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen Verletzungen der sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung, nicht aber aus dem Flugplatzbetrieb im Sinne der ZFBO ergebenden Verpflichtungen betreffen. Eine über die Bestellung zum Flugplatzbetriebsleiter hinausgehende Übertragung der Verantwortung ist nicht hervorgekommen. Die nach § 9 Abs 4 VStG erforderliche nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten kann nicht durch die Kenntnisnahme bzw Bewilligung der Bestellung zum Flugplatzbetriebsleiter durch die Behörde ersetzt werden. Die bloße faktische Wahrnehmung einzelner Verpflichtungen, welche sich aus der Zivilflugplatz-Bewilligung ergeben, durch den Flugplatzbetriebsleiter vermag eine Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG nicht zu bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030176.X03

Im RIS seit

06.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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