RS Vwgh 2005/6/8 2001/03/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §37 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §38 Abs2 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §40 idF 2000/I/026;
TKG 1997 §41 Abs3 idF 2000/I/026;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs1;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §2 Abs2;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §7;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §8;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2001/03/0133 E 6. September 2005 2001/03/0130 E 6. September 2005

Rechtssatz

Der Begriff der Zusammenschaltungsentgelte im Sinne der Zusammenschaltungsverordnung (ZVO) umfasst auch Entgelte für den entbündelten Zugang zur TASL (vgl. etwa die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 2 TKG 1997, die sowohl die Erlassung näherer Bestimmungen über die Zusammenschaltung als auch die Entbündelung umfasst, und § 8 Abs. 1 Z 1 ZVO, der unter den Zusammenschaltungsentgelten auch die "Entgelte für die erstmalige Herstellung der physischen Zusammenschaltung" anführt). Daher sind die Zusammenschaltungs- und die Entbündelungsentgelte, wenn es sich um den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen marktbeherrschender Betreiber handelt, einer einheitlichen Regelung unterworfen und die in der ZVO aufgestellten Kostenrechnungssysteme auch für die Festlegung der Entbündelungsentgelte anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030129.X09

Im RIS seit

07.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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