Norm
AsylG 2005 §37Spruch
D13 317985-2/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Werner DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009, FZ. 09 08.737-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Werner DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009, FZ. 09 08.737-EAST Ost, beschlossen:
Gemäß § 37 AsylG 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 idgF wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009, Zahl: 09 08.737-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.07.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I.). Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen werde (Spruchteil II.).römisch eins. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.09.2009, Zahl: 09 08.737-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil römisch eins.). Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen werde (Spruchteil römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, welche am 15.09.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbunden Ausweisung kommt die aufschiebenden Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat (richtig wohl: Asylgerichtshof) zuerkannt wird. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.1. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbunden Ausweisung kommt die aufschiebenden Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat (richtig wohl: Asylgerichtshof) zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbunden Ausweisung binnen sieben Tage ab Berufungsvorlage die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbunden Ausweisung binnen sieben Tage ab Berufungsvorlage die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegenden zurückweisende Entscheidung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt sich daher um eine der Sachentscheidung vor gelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (vgl. in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die verfahrensrechtliche Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention; München/Wien 2003, S 93).2. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundene Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegenden zurückweisende Entscheidung des Antrags auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt sich daher um eine der Sachentscheidung vor gelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt vergleiche in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die verfahrensrechtliche Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention; München/Wien 2003, S 93).
In der dem Asylgerichtshof vorgelegten Beschwerde werden (nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandene) neue Fluchtgründe im gegenständlichen zweiten Asylverfahren geltend gemacht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um glaubhafte neue Gründe handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 37 Abs. 1 AsylG geboten ist.In der dem Asylgerichtshof vorgelegten Beschwerde werden (nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandene) neue Fluchtgründe im gegenständlichen zweiten Asylverfahren geltend gemacht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um glaubhafte neue Gründe handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 37, Absatz eins, AsylG geboten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
01.02.2010