Norm
AVG §37Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die belangte Behörde hat die Echtheit der vorgelegten Ladung lediglich mit dem Argument angezweifelt, dass diese von einem ganzseitigen Papierbogen abgerissen worden sei und wohl kaum den Formerfordernissen eines offiziellen Dokuments entsprechen würden. Die belangte Behörde hätte, um ihre Vermutung jedoch ausreichend belegen zu können, jedenfalls nähere Ermittlungen hinsichtlich der bezweifelten Echtheit des vorgelegten Dokuments vornehmen müssen. Die lapidare Feststellung, dass dieses Dokument nicht offizielle Formerfordernisse erfüllen würde und es sich dabei vielmehr um ein Gefälligkeitsdokument handle, reicht jedenfalls nicht aus, um dem vorgelegten Dokument die Echtheit zu versagen. Eine nähere Begründung, wie sie zu dieser Ansicht gelangen konnte, blieb die belangte Behörde schuldig.
Schlagworte
bloße Vermutungen, Ermittlungspflicht, Ladungen, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.10.2009