RS AsylGH 2009/9/29 C18 406243-1/2009

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Was das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, nämlich die Angst um sein Leben wegen seines Onkels, welcher sich im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers davor fürchten würde, dass der Beschwerdeführer das Grundstück seines Vaters wieder in Besitz nehmen würde, so ist auszuführen, dass hinsichtlich dieses Vorbringens die Maßgeblichkeit der Verfolgungswahrscheinlichkeit zu verneinen ist; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, um als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Onkel dem Beschwerdeführer tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach dem Leben trachtet. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich bloß von ihm selbst angenommene Befürchtungen geäußert; konkrete Drohungen oder Handlungen des Onkels, aus welchen auf eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, hat es nicht gegeben.

Schlagworte

Glaubhaftmachung, maßgebliche Wahrscheinlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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