Norm
AsylG 2005 §3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Was das Hauptvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, nämlich die Angst um sein Leben wegen seines Onkels, welcher sich im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers davor fürchten würde, dass der Beschwerdeführer das Grundstück seines Vaters wieder in Besitz nehmen würde, so ist auszuführen, dass hinsichtlich dieses Vorbringens die Maßgeblichkeit der Verfolgungswahrscheinlichkeit zu verneinen ist; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, um als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Onkel dem Beschwerdeführer tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach dem Leben trachtet. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich bloß von ihm selbst angenommene Befürchtungen geäußert; konkrete Drohungen oder Handlungen des Onkels, aus welchen auf eine drohende Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte, hat es nicht gegeben.
Schlagworte
Glaubhaftmachung, maßgebliche WahrscheinlichkeitZuletzt aktualisiert am
09.10.2009