TE AsylGH Beschluss 2009/9/29 B7 408488-1/2009

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B7 408.488-1/2009/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Mazedonien, vom 21.08.20009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2009, Zahl: 09 03.833-BAT, beschlossen: Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, vom 21.08.20009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2009, Zahl: 09 03.833-BAT, beschlossen: Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Er reiste seinem Vorbringen zu Folge am 30.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 30.03.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2009, Zl. 09 03.833-BAT, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2009, Zl. 09 03.833-BAT, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Erklärung vom 23.06.2009, beim Bundesasylamt im Telefaxweg eingelangt ebenfalls am 23.06.2009, hatte der Beschwerdeführer dem Verein Ute Bock Zustellvollmacht erteilt, dies unter der Vereinsadresse "Große Sperlgasse 4, 1020 Wien" (AS 159 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

Der mit 20.07.2009 datierte erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 24.07.2009 zugestellt. Zwar weist der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegende Rückschein als Übernahmedatum das Datum "20.07.2009" auf, jedoch wurde die Postsendung tatsächlich erst am 21.07.2009 zur Post gegeben und der Rückschein - nach Übernahme des Poststückes durch den Verein Ute Bock - am 24.07.2009 an das Bundesasylamt retourniert.

Mit undatiertem Schriftsatz, zur Post gegeben am 21.08.2009, wurde Beschwerde gegen den spätestens am 24.07.2009 zugestellten erstinstanzlichen Bescheid erhoben.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.09.2009, dem Beschwerdeführer zugestellt unter seiner Zustelladresse am 09.09.2009, dem Bundesasylamt zugestellt am 08.09.2009, wurde den Parteien in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung zu äußern, dies unter Hinweis, darauf, dass, sollte innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezügliche Stellungnahme der Parteien des Verfahrens erfolgen, die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird.

Bis zum heutigen Tag langte weder eine Stellungnahme des Beschwerdeführers noch eine Stellungnahme des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Bescheid - ausgehend vom spätest möglichen und sohin für den Beschwerdeführer günstigsten Zustellzeitpunkt - spätestens am 24.07.2009 zugestellt. Dieser Tatsache trat der Beschwerdeführer trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht entgegen. Entsprechend obigen Bestimmungen endete die Beschwerdefrist - ausgehend vom für den Beschwerdeführer günstigsten Zustellzeitpunkt am 24.07.2009 - daher mit Ablauf des 07.08.2009.

Die am 21.08.2009 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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