TE AsylGH Beschluss 2009/9/30 E12 408768-1/2009

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Veröffentlicht am 30.09.2009
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Norm

AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs4
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E12 408.768-1/2009-5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus Steininger als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Sovka über die Beschwerde der XXXX, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, FZ. 08 00 065-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus Steininger als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Sovka über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2009, FZ. 08 00 065-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 32 Abs. 2, 33 Abs. 4 und 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. 1991/51 idgF, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 32, Absatz 2, 33, Absatz 4 und 63 Absatz 5, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. 1991/51 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), Staatangehörigkeit Aserbaidschan, stellte am 2.1.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), Staatangehörigkeit Aserbaidschan, stellte am 2.1.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 5.8.2009, FZ 08 00 065-BAI, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5.8.2010 erteilt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 5.8.2009, FZ 08 00 065-BAI, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5.8.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter der BF, Tinzl & Frank Rechtsanwälte-Partnerschaft Telfs, am 10.8.2009 persönlich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat die BF selbst mit undatiertem Schreiben, zur Post gegeben am 1.9.2009 (Poststempel) das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 16.9.2009 wurde dem Rechtsvertreter der BF gem. § 45 Abs. 3 AVG mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher die Zurückweisung beabsichtigt ist. Eine Stellungnahme dazu ging innerhalb der vom Asylgerichtshof gesetzten Frist nicht ein. Das Vollmachtsverhältnis ist nach wie vor aufrecht.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 16.9.2009 wurde dem Rechtsvertreter der BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher die Zurückweisung beabsichtigt ist. Eine Stellungnahme dazu ging innerhalb der vom Asylgerichtshof gesetzten Frist nicht ein. Das Vollmachtsverhältnis ist nach wie vor aufrecht.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins, erster Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

Gem. § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Abs. 2 leg.cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gem. Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Absatz 2, leg.cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gem. § 33 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist gem. Paragraph 33, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Kann das "Dokument" an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das "Dokument" im Falle der Zustellung "durch den Zustelldienst in seiner zuständigen Geschäftsstelle", in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte "Dokument " ist mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten (§ 17 Zustellgesetz).Kann das "Dokument" an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das "Dokument" im Falle der Zustellung "durch den Zustelldienst in seiner zuständigen Geschäftsstelle", in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Das hinterlegte "Dokument " ist mindestens 2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten (Paragraph 17, Zustellgesetz).

Gem. § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Im ggst. Fall ist die (damals noch) Berufungsfrist eine nach Wochen bestimmte Frist. Beginn des Fristenlaufs war somit der Zeitpunkt der Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter der BF am 10.8.2009. Letztmöglicher Tag für die Einbringung der Beschwerde wäre daher der 24.8.2009 gewesen. Laut Poststempel wurde die Beschwerde von der BF jedoch erst am 1.9.2009 zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht. Gemäß § 10 Abs. 6 AVG ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Vollmachtgeber trotz Bestellung eines Bevollmächtigten im eigenen Namen Erklärungen abgibt.Im ggst. Fall ist die (damals noch) Berufungsfrist eine nach Wochen bestimmte Frist. Beginn des Fristenlaufs war somit der Zeitpunkt der Zustellung an den ausgewiesenen Vertreter der BF am 10.8.2009. Letztmöglicher Tag für die Einbringung der Beschwerde wäre daher der 24.8.2009 gewesen. Laut Poststempel wurde die Beschwerde von der BF jedoch erst am 1.9.2009 zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AVG ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Vollmachtgeber trotz Bestellung eines Bevollmächtigten im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzlich vorgegebene Frist (s. § 63 Abs. 5 AVG) handelt, kommt auch keine Verlängerung in Betracht.Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzlich vorgegebene Frist (s. Paragraph 63, Absatz 5, AVG) handelt, kommt auch keine Verlängerung in Betracht.

Schlagworte

Fristen, Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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