Norm
AVG §39Rechtssatz
Rechtssatz 1
Vollständigkeitshalber wird noch ausgeführt: Insofern der Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme ausführt, dass er mangels Kontaktes zu dem Beschwerdeführer sich eine zukünftige Stellungnahme vorbehält, ist festzuhalten, dass trotz des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers nunmehr Entscheidungsreife vorliegt. Dem Beschwerdeführer trifft die Pflicht den Asylinstanzen seinen Aufenthaltsort mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers aufgrund der unterlassenen Meldung auch nicht von Amts wegen leicht feststellbar. Der Beschwerdeführer hat somit seine Mitwirkungspflicht verletzt (und wäre das Verfahren einzustellen, insofern nicht Entscheidungsreife vorliegt). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Dies trifft jedenfalls auch auf die Umstände des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich zu. Im gegenständlichen Verfahren ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer vertreten ist und demnach auch durch seinen Vertreter (der ja zumindest zum Zeitpunkt der Verfassungsgerichtshofbeschwerde umfassenden persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt haben muss) Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben treffen hätte können. Von dieser Möglichkeit wurde ebenso kein Gebrauch gemacht. Dass der Beschwerdeführer seinen Vertreter nicht mit entsprechenden Informationen versorgte bzw. mit diesem in Kontakt blieb, muss er sich zu seinen Lasten anrechnen lassen.
Schlagworte
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, VertretungsverhältnisZuletzt aktualisiert am
13.10.2009