TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/1 C4 403618-1/2009

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Veröffentlicht am 01.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 403.618-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zahl: 08 11.278-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2008, Zahl: 08 11.278-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 12.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Betreffend ihre Fluchtgründe gab sie dort an, dass sie in China verfolgt worden sei. Nach dem Sichuan-Erdbeben seien Spenden in ihrem Bezirk gesammelt worden. Der Gesamtbetrag sei ungefähr 12 Millionen RMB gewesen. Die Summe sei an eine höhere Stelle weitergegeben worden, die sie an die zuständige Hilfsorganisation hätte weiterleiten sollen. Statt 12 Millionen seien nur 4 Millionen RMB von der höheren Stelle berichtet und weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe von dieser Sache gewusst und habe mit ihrem Vorgesetzten darüber geredet und sei der Meinung gewesen, dass man diese Tatsache aufdecken müsste. Der Vorgesetzte habe ihr davon abraten wollen und sie solle von dieser Sache die Finger lassen. Nach einiger Zeit hätten sie zu Hause Telefonanrufe erhalten, in denen man sie gewarnt habe, dass die Beschwerdeführerin sich in diese Sache nicht einmischen sollte, ansonsten würden sie nicht in Ruhe leben können. Eines Abends, als sie auf dem Heimweg gewesen sei, seien vier bis fünf junge Leute aufgetaucht und hätten sie geschlagen. Einige Zeit später sei sie von ihrem Arbeitgeber entlassen worden. Alle in der Familie seien unter psychischem Schock gewesen. Ihr Gatte sei ebenfalls von diesen Leuten geschlagen worden, ihre Mutter habe deswegen zweimal einen Herzinfarkt erlitten. Im Juli sei die Beschwerdeführerin auf dem Heimweg nochmals von vier bis fünf Leuten attackiert worden und mit einem Gegenstand am Unterschenkel verletzt worden. Da sie diese Lebensweise nicht mehr habe aushalten können und ihr Bruder ihr geraten habe, China zu verlassen, da es für ihre Familienangehörigen besser wäre, habe sie dieses befolgt und China verlassen. Weiters gab sie an, dass sie ihre Heimatstadt XXXX am 18.09.2008 mit einem Reisezug nach Peking verlassen habe. Am nächsten Tag sei sie von Peking mit einem anderen Zug nach Haerbin gefahren, wo sie sich acht Tage aufgehalten habe. Dort habe sie zum ersten Mal den Schlepper persönlich getroffen. Zuvor habe sie nur telefonisch mit ihm gesprochen. Mit ihm sei sie in einem weiteren Reisezug bis in eine ihr unbekannte Stadt in Russland gefahren. Mittels LKW und Zug sei sie schließlich am 10.11.2008 nach Österreich gelangt. Die Reisekosten hätten 80.000 RMB betragen, wobei sie davon 50.000 RMB aus eigenen Ersparnissen gehabt habe und den Rest habe sie von Verwandten und Freunden ausgeborgt.Betreffend ihre Fluchtgründe gab sie dort an, dass sie in China verfolgt worden sei. Nach dem Sichuan-Erdbeben seien Spenden in ihrem Bezirk gesammelt worden. Der Gesamtbetrag sei ungefähr 12 Millionen RMB gewesen. Die Summe sei an eine höhere Stelle weitergegeben worden, die sie an die zuständige Hilfsorganisation hätte weiterleiten sollen. Statt 12 Millionen seien nur 4 Millionen RMB von der höheren Stelle berichtet und weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin habe von dieser Sache gewusst und habe mit ihrem Vorgesetzten darüber geredet und sei der Meinung gewesen, dass man diese Tatsache aufdecken müsste. Der Vorgesetzte habe ihr davon abraten wollen und sie solle von dieser Sache die Finger lassen. Nach einiger Zeit hätten sie zu Hause Telefonanrufe erhalten, in denen man sie gewarnt habe, dass die Beschwerdeführerin sich in diese Sache nicht einmischen sollte, ansonsten würden sie nicht in Ruhe leben können. Eines Abends, als sie auf dem Heimweg gewesen sei, seien vier bis fünf junge Leute aufgetaucht und hätten sie geschlagen. Einige Zeit später sei sie von ihrem Arbeitgeber entlassen worden. Alle in der Familie seien unter psychischem Schock gewesen. Ihr Gatte sei ebenfalls von diesen Leuten geschlagen worden, ihre Mutter habe deswegen zweimal einen Herzinfarkt erlitten. Im Juli sei die Beschwerdeführerin auf dem Heimweg nochmals von vier bis fünf Leuten attackiert worden und mit einem Gegenstand am Unterschenkel verletzt worden. Da sie diese Lebensweise nicht mehr habe aushalten können und ihr Bruder ihr geraten habe, China zu verlassen, da es für ihre Familienangehörigen besser wäre, habe sie dieses befolgt und China verlassen. Weiters gab sie an, dass sie ihre Heimatstadt römisch 40 am 18.09.2008 mit einem Reisezug nach Peking verlassen habe. Am nächsten Tag sei sie von Peking mit einem anderen Zug nach Haerbin gefahren, wo sie sich acht Tage aufgehalten habe. Dort habe sie zum ersten Mal den Schlepper persönlich getroffen. Zuvor habe sie nur telefonisch mit ihm gesprochen. Mit ihm sei sie in einem weiteren Reisezug bis in eine ihr unbekannte Stadt in Russland gefahren. Mittels LKW und Zug sei sie schließlich am 10.11.2008 nach Österreich gelangt. Die Reisekosten hätten 80.000 RMB betragen, wobei sie davon 50.000 RMB aus eigenen Ersparnissen gehabt habe und den Rest habe sie von Verwandten und Freunden ausgeborgt.

Am 19.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Die Beschwerdeführerin sei chinesische Staatsangehörige und gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und sei evangelischen Religionsbekenntnisses. Sie sei verheiratet und habe ein Kind. Gesundheitlich sei alles in Ordnung. Sie halte sich seit 12.11.2008 im Bundesgebiet auf. Deutsch könne sie nicht. Sie habe in XXXX die Volksschule und die Hauptschule besucht. Sie habe keine Berufsausbildung. Sie habe als Fabriksarbeiterin von 1983 bis 1998 in XXXX gearbeitet. Sie habe von 1999 bis 2008 in XXXX in ihrem Wohnbezirk den lokalen Gewerkschaftsausschuss geleitet. Sie habe damit monatlich ca. 1.000 RMB verdient. Sie seien zuständig für ihren Wohnbezirk und für die Betriebe in diesem Bezirk gewesen. Sie sei schon als Arbeiterin gewerkschaftlich tätig gewesen, 1998 habe ihre Fabrik zugesperrt. Ihre Heimatadresse laute XXXX. Ihre Eltern und ein Bruder lebten in ihrer Heimat. Der Gatte und ihre Tochter lebten an der angegebenen Heimatadresse. Ihre Eltern lebten von der staatlichen Pension, ihr Bruder und ihr Mann seien Taxifahrer. Ihre Tochter studiere an der staatlichen Universität in XXXX. Ende September 2008 habe sie ihre Heimat mit dem Zug verlassen. Sie sei von Peking nach Haerbin und von dort nach Russland gereist. Sie habe erstmalig im September 2008 daran gedacht, China zu verlassen. Der Schlepper habe 80.000 RMB verlangt. Das Geld habe sie von Verwandten und Freunden geborgt. Danach gefragt gab sie an, von ihren Eltern und ihrem Bruder, auch hätten ihr Freunde ihres Bruders Geld gegeben. Die letzte Nacht vor ihrer Ausreise sei sie in der Stadt Haerbin aufhältig gewesen. Sie habe alle Dokumente dem Schlepper gegeben. Was dieser damit mache, wisse sie nicht, danach gefragt, gab sie an, sie habe ihm ihren Pass, ihren Personalausweis, die Geburtsurkunde und das Heiratszertifikat gegeben. Welchen Sinn das habe, wisse sie nicht. Der Schlepper habe ihr all ihre Dokumente in Russland abgenommen. Einen Führerschein habe sie nie gehabt. Die letzten drei Jahre habe sie sich an ihrer Heimatadresse aufgehalten. Probleme mit den heimatlichen Behörden habe sie nicht gehabt, es lägen keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen sie vor. Sie sei politisch nicht tätig gewesen und habe keine Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Sie habe keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt. Gefragt nach ihren Fluchtgründen gab sie an, dass es mit dem Erdbeben vom 12.05.2008 zu tun habe, das sich im Ort Wenchuan, Provinz Sichuan ereignet habe. Ihre Gewerkschaft habe Geld- und Sachspenden für die Erdbebenopfer gesammelt. Sie hätten insgesamt 12 Millionen RMB gesammelt. Von diesen 12 Millionen RMB seien auf Druck ihrer Vorgesetzten bei der Gewerkschaft (sie meine damit zwei Gewerkschaftssekretäre und die verantwortliche Person in der Buchführung der Gewerkschaft) nur vier Millionen RMB dem Roten Kreuz gemeldet worden. Die beiden Gewerkschaftssekretäre hätten XXXX und XXXX, die verantwortliche Person in der Finanzabteilung XXXX geheißen. Diese seien alle von ihrem lokalen Bezirkssekretariat gewesen, sie hätten dort keine sehr große Gewerkschaftsstelle gehabt, sie seien insgesamt nur zehn Angestellte gewesen. Der Beschwerdeführerin habe die Sache keine Ruhe gelassen. Sie habe herausgefunden, dass die drei Herren die acht Millionen RMB unter sich aufgeteilt hätten, sie hätten das Spendengeld in die eigene Tasche gesteckt. Die Beschwerdeführerin habe dann auf Grund ihrer laufenden Anschuldigungen ihren Arbeitsplatz verloren und sei kurzerhand durch eine andere Arbeitskraft ersetzt worden, sie habe ihren Job verloren. Außerdem sei bei ihr immer wieder angerufen worden. Es habe sich um Einschüchterungen durch ihr unbekannte Personen gehandelt. Außerdem hätten ihr diese Leute (Gewerkschaftssekretäre und Buchhalter) nach dem Leben getrachtet. Der Druck sei so unerträglich geworden, dass sie die Heimat verlassen habe. Ende Juni hätte sie entdeckt, dass die Spendengelder widmungswidrig verwendet worden seien. Mit ihren Nachforschungen habe sie ebenfalls Ende Juni begonnen. Ihr sei aufgefallen, dass die drei Herren ihr gegenüber ein komisches Verhalten an den Tag gelegt hätten, und die Beschwerdeführerin sei auf die Idee gekommen, dass das Geld widmungswidrig verwendet worden sein könnte. Gefragt, wie sich das Verhalten der drei Herren ihr gegenüber geändert habe, gab sie an, sie habe von einem Tag auf den anderen ihren Arbeitsplatz verloren und habe das nicht einmal direkt mitgeteilt bekommen. Als sie im August an ihren Arbeitsplatz habe zurückkehren wollen, habe sie gesehen, dass schon jemand anderer ihre Stelle eingenommen habe. Über Vorhalt, dass das Verhalten der drei Herren ihr gegenüber sich schon früher hätte geändert haben müssen, gab sie an, das sei eine ganze Phase gewesen, in der das stattgefunden habe. Die Herren hätten sich Zeit gelassen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dann sei die Phase gekommen, wo sie im Krankenhaus gelegen sei und so habe sie nichts mitbekommen. Sie habe eine Verhaltensänderung bemerkt, als sie im August habe wiederkehren wollen, dahingehend, dass sie nicht mehr erwünscht gewesen sei. Über Vorhalt, dass sie angegeben habe, sie habe einen Vorgesetzten vom Sachverhalt informiert, und über Frage, wen und wann sie informiert habe, gab sie an, sie habe dem Vorsitzenden des Bezirkskomitees den Fall vorgetragen, der habe nicht reagiert. Über Frage, wie der Name jenes Vorgesetzten laute, gab sie an, sie müsse sich berichtigen. Sie habe Ende Juni, dass genaue Datum sei ihr nicht bekannt, ihre Anschuldigungen dem Komitee als Ganzes mitgeteilt, sie habe ein Schriftstück verfasst und habe dieses dem Sekretär übergeben, der habe sich nicht mehr gemeldet. Über Frage, wie der Name ihres unmittelbaren Vorgesetzten laute, gab sie an, wenn sie von ihm gesprochen habe, dann meine sie das Bezirkskomitee als Ganzes. Wie der Name des Vorgesetzten des Bezirkskomitees laute, wisse sie nicht. Nachdem man es dort verschmäht habe, mit ihr in Kontakt zu treten, wisse sie nicht, wie der Name des Vorsitzenden des Bezirkskomitees laute. Über Frage, wie der Name ihres unmittelbar Vorgesetzten laute, gab sie an, das Bezirkskomitee sei eine Behörde, an die jeder sich wenden könne, der ein Problem habe und der etwas zu sagen habe. Die drei von ihr genannten Personen seien ihre Vorgesetzten gewesen. Über ihnen sei wiederum eine vergleichbare Institution auf höherer Ebene gestanden. Über Vorhalt, dass sie am 12.11.2008 bei ihrer Einvernahme angegeben habe, dass sie ihrem Vorgesetzten den Fall vorgetragen habe und der gemeint habe, dass die Sache aufgedeckt werden müsse, er der Beschwerdeführerin jedoch geraten habe, die Finger davon zu lassen, gab sie an, sie habe das so nicht gesagt. Befragt, ob die Beschwerdeführerin diesen Leuten (Gewerkschaftssekretären) übergeordnet gewesen sei, antwortete sie, nein, diese seien ihr weit übergeordnet gewesen. Über Nachfrage, wie sie davon Kenntnis erhalten habe, dass nur vier Millionen RMB dem Roten Kreuz überwiesen worden seien und der Rest in die Privatschatulle der Gewerkschaftssekretäre geflossen sei, gab sie an, es habe über die Eingänge der Spenden Berichte gegeben. Genauso sei es an Hand von Überweisungsbelegen nachvollziehbar gewesen, dass nur vier Millionen RMB weitergeleitet worden seien. Über Frage nach Beweisen gab die Beschwerdeführerin an, diese drei Herren seien dafür eingetreten, dass das Geld für einen anderen Zweck verwendet werden sollte, dann sei das Geld auf einmal weg gewesen. Über Nachfrage, wie sie das meine, führte sie aus, das sei einfach so gewesen. Beweise dafür habe sie nicht gehabt. Die Herren seien dafür eingetreten, dass das Geld für andere Zwecke verwendet werden sollte. Die Beschwerdeführerin schließe aus dem Druck, den sie auf sie ausgeübt hätten, dass das Geld für deren private Zwecke verwendet worden sei. Beweise habe sie keine, es gebe keine Belege über die Entwendung der Spendengelder. Es handle sich dabei lediglich um eine Vermutung der Beschwerdeführerin. Befragt, warum sie von den genannten Gewerkschaftssekretären unter Druck gesetzt werde, gab sie an, die wüssten, dass die Beschwerdeführerin davon wisse, und hätten Angst, dass die Beschwerdeführerin sie bei der Polizei anzeige und die geschilderte Veruntreuung von Spendengeldern öffentlich anprangere. Davor hätten sie sich gefürchtet und deshalb sei die Beschwerdeführerin entlassen und bedroht worden. Über Vorhalt, dass dies aber auch zeige, dass die Behörden in China in dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Fall durchaus schutzfähig und schutzwillig wären, da sich ansonsten die Gewerkschaftssekretäre und der Buchhalter nicht fürchteten, gab sie an, ja, das stimme, aber die Beschwerdeführerin habe den Druck nicht mehr ausgehalten. Befragt nach weiteren Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin aus, es habe für sie dramatische Auswirkungen gehabt. Sie sei zweimal von jungen Männern überfallen worden, das sei Ende Juni 2008 und Mitte Juli 2008 gewesen. Über Nachfrage wann genau, gab sie an, sie könne das Datum nicht mehr angeben, sie habe eine Schnittwunde erlitten, die im Krankenhaus habe genäht werden müssen. Sie sei von ca. Mitte Juli bis in den August hinein im Krankenhaus gewesen. Das genaue Datum wisse sie nicht mehr. Es habe noch einen Überfall auf ihre Wohnung gegeben, dabei seien alle elektrischen Geräte und elektronischen Geräte zertrümmert worden. Dies sei irgendwann gewesen, als sie im Spital gewesen sei, das genaue Datum sei ihr wiederum unbekannt. Im Falle einer Rückkehr würde es mit ihr sicher kein gutes Ende nehmen, weil diese Leute ihr eindeutig nach dem Leben trachteten. Die Leidtragenden wären ihre Familienangehörigen, die hätten seit dieser Angelegenheit keine ruhige Minute mehr. Befragt, ob sie jemals die Behörden von den geschilderten Übergriffen in Kenntnis gesetzt habe, antwortete sie, das hätte keinen Sinn gehabt. Wenn höher gestellte Funktionäre in Korruption verwickelt seien, dann hüte sich die Polizei davor, der Angelegenheit auf den Grund zu gehen. Die Polizei fürchte selber, Probleme zu bekommen. In Österreich habe sie weder Verwandte noch arbeite sie noch besuche sie eine Schule. Sie habe sämtliche Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes geschildert. Über Vorhalt eines Gutachtens gab die Beschwerdeführerin an, es stimme, dass es heutzutage möglich sei, in China öffentlich zu gewissen strafrechtlichen Dingen Stellung zu nehmen. Es sei allerdings nicht richtig, dass man in der Öffentlichkeit alles kritisieren dürfe, was nicht ausdrücklich mit Politik zu tun habe. Der Fall, den sie geschildert habe, sei ein guter Beleg dafür. Die von ihr aufgezeigte Veruntreuung habe mit Politik im eigentlichen Sinne ja nichts zu tun. Trotzdem sei es ihr unmöglich gemacht worden, die Öffentlichkeit auf diesen Missstand hinzuweisen. Die drei von ihr erwähnten Herren, die gar nicht unbedingt Parteimitglieder seien müssen, hätten einfach zu viel Macht in der Hand. Das sei das eigentliche Problem und nicht die Politik. Über Vorhalt, dass sie sich bereits an die Öffentlichkeit gewandt habe, indem sie an das Bezirkskomitee herangetreten sei, gab sie an, die Sache sei nicht beantwortet und unter Verschluss genommen worden. Das sei der beste Beweis, dass gewisse Dinge in der Öffentlichkeit nicht dargestellt werden dürften. Die Beschwerdeführerin wolle zudem darauf hinweisen, dass sie natürlich nicht glaube, dass diese drei Herren von sich aus den großen Betrag hätten veruntreuen können, vielmehr sei es so, dass es über ihnen und hinter ihnen die eigentlichen Auftraggeber und Drahtzieher gebe und diesen Drahtziehern sei natürlich daran gelegen, der Beschwerdeführerin den Mund zu verbieten und sie daran zu hindern, in der Öffentlichkeit aufzutreten.Die Beschwerdeführerin sei chinesische Staatsangehörige und gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und sei evangelischen Religionsbekenntnisses. Sie sei verheiratet und habe ein Kind. Gesundheitlich sei alles in Ordnung. Sie halte sich seit 12.11.2008 im Bundesgebiet auf. Deutsch könne sie nicht. Sie habe in römisch 40 die Volksschule und die Hauptschule besucht. Sie habe keine Berufsausbildung. Sie habe als Fabriksarbeiterin von 1983 bis 1998 in römisch 40 gearbeitet. Sie habe von 1999 bis 2008 in römisch 40 in ihrem Wohnbezirk den lokalen Gewerkschaftsausschuss geleitet. Sie habe damit monatlich ca. 1.000 RMB verdient. Sie seien zuständig für ihren Wohnbezirk und für die Betriebe in diesem Bezirk gewesen. Sie sei schon als Arbeiterin gewerkschaftlich tätig gewesen, 1998 habe ihre Fabrik zugesperrt. Ihre Heimatadresse laute römisch 40 . Ihre Eltern und ein Bruder lebten in ihrer Heimat. Der Gatte und ihre Tochter lebten an der angegebenen Heimatadresse. Ihre Eltern lebten von der staatlichen Pension, ihr Bruder und ihr Mann seien Taxifahrer. Ihre Tochter studiere an der staatlichen Universität in römisch 40 . Ende September 2008 habe sie ihre Heimat mit dem Zug verlassen. Sie sei von Peking nach Haerbin und von dort nach Russland gereist. Sie habe erstmalig im September 2008 daran gedacht, China zu verlassen. Der Schlepper habe 80.000 RMB verlangt. Das Geld habe sie von Verwandten und Freunden geborgt. Danach gefragt gab sie an, von ihren Eltern und ihrem Bruder, auch hätten ihr Freunde ihres Bruders Geld gegeben. Die letzte Nacht vor ihrer Ausreise sei sie in der Stadt Haerbin aufhältig gewesen. Sie habe alle Dokumente dem Schlepper gegeben. Was dieser damit mache, wisse sie nicht, danach gefragt, gab sie an, sie habe ihm ihren Pass, ihren Personalausweis, die Geburtsurkunde und das Heiratszertifikat gegeben. Welchen Sinn das habe, wisse sie nicht. Der Schlepper habe ihr all ihre Dokumente in Russland abgenommen. Einen Führerschein habe sie nie gehabt. Die letzten drei Jahre habe sie sich an ihrer Heimatadresse aufgehalten. Probleme mit den heimatlichen Behörden habe sie nicht gehabt, es lägen keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen sie vor. Sie sei politisch nicht tätig gewesen und habe keine Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Sie habe keine gröberen Probleme mit Privatpersonen gehabt. Gefragt nach ihren Fluchtgründen gab sie an, dass es mit dem Erdbeben vom 12.05.2008 zu tun habe, das sich im Ort Wenchuan, Provinz Sichuan ereignet habe. Ihre Gewerkschaft habe Geld- und Sachspenden für die Erdbebenopfer gesammelt. Sie hätten insgesamt 12 Millionen RMB gesammelt. Von diesen 12 Millionen RMB seien auf Druck ihrer Vorgesetzten bei der Gewerkschaft (sie meine damit zwei Gewerkschaftssekretäre und die verantwortliche Person in der Buchführung der Gewerkschaft) nur vier Millionen RMB dem Roten Kreuz gemeldet worden. Die beiden Gewerkschaftssekretäre hätten römisch 40 und römisch 40 , die verantwortliche Person in der Finanzabteilung römisch 40 geheißen. Diese seien alle von ihrem lokalen Bezirkssekretariat gewesen, sie hätten dort keine sehr große Gewerkschaftsstelle gehabt, sie seien insgesamt nur zehn Angestellte gewesen. Der Beschwerdeführerin habe die Sache keine Ruhe gelassen. Sie habe herausgefunden, dass die drei Herren die acht Millionen RMB unter sich aufgeteilt hätten, sie hätten das Spendengeld in die eigene Tasche gesteckt. Die Beschwerdeführerin habe dann auf Grund ihrer laufenden Anschuldigungen ihren Arbeitsplatz verloren und sei kurzerhand durch eine andere Arbeitskraft ersetzt worden, sie habe ihren Job verloren. Außerdem sei bei ihr immer wieder angerufen worden. Es habe sich um Einschüchterungen durch ihr unbekannte Personen gehandelt. Außerdem hätten ihr diese Leute (Gewerkschaftssekretäre und Buchhalter) nach dem Leben getrachtet. Der Druck sei so unerträglich geworden, dass sie die Heimat verlassen habe. Ende Juni hätte sie entdeckt, dass die Spendengelder widmungswidrig verwendet worden seien. Mit ihren Nachforschungen habe sie ebenfalls Ende Juni begonnen. Ihr sei aufgefallen, dass die drei Herren ihr gegenüber ein komisches Verhalten an den Tag gelegt hätten, und die Beschwerdeführerin sei auf die Idee gekommen, dass das Geld widmungswidrig verwendet worden sein könnte. Gefragt, wie sich das Verhalten der drei Herren ihr gegenüber geändert habe, gab sie an, sie habe von einem Tag auf den anderen ihren Arbeitsplatz verloren und habe das nicht einmal direkt mitgeteilt bekommen. Als sie im August an ihren Arbeitsplatz habe zurückkehren wollen, habe sie gesehen, dass schon jemand anderer ihre Stelle eingenommen habe. Über Vorhalt, dass das Verhalten der drei Herren ihr gegenüber sich schon früher hätte geändert haben müssen, gab sie an, das sei eine ganze Phase gewesen, in der das stattgefunden habe. Die Herren hätten sich Zeit gelassen, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dann sei die Phase gekommen, wo sie im Krankenhaus gelegen sei und so habe sie nichts mitbekommen. Sie habe eine Verhaltensänderung bemerkt, als sie im August habe wiederkehren wollen, dahingehend, dass sie nicht mehr erwünscht gewesen sei. Über Vorhalt, dass sie angegeben habe, sie habe einen Vorgesetzten vom Sachverhalt informiert, und über Frage, wen und wann sie informiert habe, gab sie an, sie habe dem Vorsitzenden des Bezirkskomitees den Fall vorgetragen, der habe nicht reagiert. Über Frage, wie der Name jenes Vorgesetzten laute, gab sie an, sie müsse sich berichtigen. Sie habe Ende Juni, dass genaue Datum sei ihr nicht bekannt, ihre Anschuldigungen dem Komitee als Ganzes mitgeteilt, sie habe ein Schriftstück verfasst und habe dieses dem Sekretär übergeben, der habe sich nicht mehr gemeldet. Über Frage, wie der Name ihres unmittelbaren Vorgesetzten laute, gab sie an, wenn sie von ihm gesprochen habe, dann meine sie das Bezirkskomitee als Ganzes. Wie der Name des Vorgesetzten des Bezirkskomitees laute, wisse sie nicht. Nachdem man es dort verschmäht habe, mit ihr in Kontakt zu treten, wisse sie nicht, wie der Name des Vorsitzenden des Bezirkskomitees laute. Über Frage, wie der Name ihres unmittelbar Vorgesetzten laute, gab sie an, das Bezirkskomitee sei eine Behörde, an die jeder sich wenden könne, der ein Problem habe und der etwas zu sagen habe. Die drei von ihr genannten Personen seien ihre Vorgesetzten gewesen. Über ihnen sei wiederum eine vergleichbare Institution auf höherer Ebene gestanden. Über Vorhalt, dass sie am 12.11.2008 bei ihrer Einvernahme angegeben habe, dass sie ihrem Vorgesetzten den Fall vorgetragen habe und der gemeint habe, dass die Sache aufgedeckt werden müsse, er der Beschwerdeführerin jedoch geraten habe, die Finger davon zu lassen, gab sie an, sie habe das so nicht gesagt. Befragt, ob die Beschwerdeführerin diesen Leuten (Gewerkschaftssekretären) übergeordnet gewesen sei, antwortete sie, nein, diese seien ihr weit übergeordnet gewesen. Über Nachfrage, wie sie davon Kenntnis erhalten habe, dass nur vier Millionen RMB dem Roten Kreuz überwiesen worden seien und der Rest in die Privatschatulle der Gewerkschaftssekretäre geflossen sei, gab sie an, es habe über die Eingänge der Spenden Berichte gegeben. Genauso sei es an Hand von Überweisungsbelegen nachvollziehbar gewesen, dass nur vier Millionen RMB weitergeleitet worden seien. Über Frage nach Beweisen gab die Beschwerdeführerin an, diese drei Herren seien dafür eingetreten, dass das Geld für einen anderen Zweck verwendet werden sollte, dann sei das Geld auf einmal weg gewesen. Über Nachfrage, wie sie das meine, führte sie aus, das sei einfach so gewesen. Beweise dafür habe sie nicht gehabt. Die Herren seien dafür eingetreten, dass das Geld für andere Zwecke verwendet werden sollte. Die Beschwerdeführerin schließe aus dem Druck, den sie auf sie ausgeübt hätten, dass das Geld für deren private Zwecke verwendet worden sei. Beweise habe sie keine, es gebe keine Belege über die Entwendung der Spendengelder. Es handle sich dabei lediglich um eine Vermutung der Beschwerdeführerin. Befragt, warum sie von den genannten Gewerkschaftssekretären unter Druck gesetzt werde, gab sie an, die wüssten, dass die Beschwerdeführerin davon wisse, und hätten Angst, dass die Beschwerdeführerin sie bei der Polizei anzeige und die geschilderte Veruntreuung von Spendengeldern öffentlich anprangere. Davor hätten sie sich gefürchtet und deshalb sei die Beschwerdeführerin entlassen und bedroht worden. Über Vorhalt, dass dies aber auch zeige, dass die Behörden in China in dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Fall durchaus schutzfähig und schutzwillig wären, da sich ansonsten die Gewerkschaftssekretäre und der Buchhalter nicht fürchteten, gab sie an, ja, das stimme, aber die Beschwerdeführerin habe den Druck nicht mehr ausgehalten. Befragt nach weiteren Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin aus, es habe für sie dramatische Auswirkungen gehabt. Sie sei zweimal von jungen Männern überfallen worden, das sei Ende Juni 2008 und Mitte Juli 2008 gewesen. Über Nachfrage wann genau, gab sie an, sie könne das Datum nicht mehr angeben, sie habe eine Schnittwunde erlitten, die im Krankenhaus habe genäht werden müssen. Sie sei von ca. Mitte Juli bis in den August hinein im Krankenhaus gewesen. Das genaue Datum wisse sie nicht mehr. Es habe noch einen Überfall auf ihre Wohnung gegeben, dabei seien alle elektrischen Geräte und elektronischen Geräte zertrümmert worden. Dies sei irgendwann gewesen, als sie im Spital gewesen sei, das genaue Datum sei ihr wiederum unbekannt. Im Falle einer Rückkehr würde es mit ihr sicher kein gutes Ende nehmen, weil diese Leute ihr eindeutig nach dem Leben trachteten. Die Leidtragenden wären ihre Familienangehörigen, die hätten seit dieser Angelegenheit keine ruhige Minute mehr. Befragt, ob sie jemals die Behörden von den geschilderten Übergriffen in Kenntnis gesetzt habe, antwortete sie, das hätte keinen Sinn gehabt. Wenn höher gestellte Funktionäre in Korruption verwickelt seien, dann hüte sich die Polizei davor, der Angelegenheit auf den Grund zu gehen. Die Polizei fürchte selber, Probleme zu bekommen. In Österreich habe sie weder Verwandte noch arbeite sie noch besuche sie eine Schule. Sie habe sämtliche Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes geschildert. Über Vorhalt eines Gutachtens gab die Beschwerdeführerin an, es stimme, dass es heutzutage möglich sei, in China öffentlich zu gewissen strafrechtlichen Dingen Stellung zu nehmen. Es sei allerdings nicht richtig, dass man in der Öffentlichkeit alles kritisieren dürfe, was nicht ausdrücklich mit Politik zu tun habe. Der Fall, den sie geschildert habe, sei ein guter Beleg dafür. Die von ihr aufgezeigte Veruntreuung habe mit Politik im eigentlichen Sinne ja nichts zu tun. Trotzdem sei es ihr unmöglich gemacht worden, die Öffentlichkeit auf diesen Missstand hinzuweisen. Die drei von ihr erwähnten Herren, die gar nicht unbedingt Parteimitglieder seien müssen, hätten einfach zu viel Macht in der Hand. Das sei das eigentliche Problem und nicht die Politik. Über Vorhalt, dass sie sich bereits an die Öffentlichkeit gewandt habe, indem sie an das Bezirkskomitee herangetreten sei, gab sie an, die Sache sei nicht beantwortet und unter Verschluss genommen worden. Das sei der beste Beweis, dass gewisse Dinge in der Öffentlichkeit nicht dargestellt werden dürften. Die Beschwerdeführerin wolle zudem darauf hinweisen, dass sie natürlich nicht glaube, dass diese drei Herren von sich aus den großen Betrag hätten veruntreuen können, vielmehr sei es so, dass es über ihnen und hinter ihnen die eigentlichen Auftraggeber und Drahtzieher gebe und diesen Drahtziehern sei natürlich daran gelegen, der Beschwerdeführerin den Mund zu verbieten und sie daran zu hindern, in der Öffentlichkeit aufzutreten.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.12.2008, Zahl: 08 11.278-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 05.12.2008, Zahl: 08 11.278-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin die behauptete Bedrohung nicht habe glaubhaft machen können. Die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, wann sie überfallen worden wäre, wann sie sich im Krankenhaus befunden habe, wann in ihre Wohnung eingebrochen worden sei. Ihre Schilderung der genannten Vorfälle sei kurz und oberflächlich gewesen. Bei den angeführten Begebenheiten handle es sich durchwegs um einprägsame Ereignisse, sodass sich die Beschwerdeführerin, hätte sie diese tatsächlich erlebt, wohl genau daran erinnern würde und eine dementsprechende konsistente Schilderung darüber abzugeben in der Lage gewesen wäre. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe deswegen mit Nachforschungen hinsichtlich der Spendengelder begonnen, weil sich das Verhalten der drei Männer ihr gegenüber geändert habe, sei nicht glaubhaft, da die Beschwerdeführerin die Verhaltensänderung daran habe erkennen wollen, dass sie von einen Tag auf den anderen ihren Arbeitsplatz verloren habe. Ihren Arbeitsplatz habe sie jedoch im August 2008 verloren, wohingegen sie mit den Nachforschungen bereits im Juni 2008 nach ihren Angaben begonnen habe und auch Ende Juni 2008 ein Schreiben an das Bezirkskomitee gerichtet habe. Auch stimmten die Ausführungen vom 19.11.2008 nicht mit jenen vom 12.11.2008 überein. Am 12.11.2008 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie mit ihrem Vorgesetzten über die Sache gesprochen habe und dieser ihr geraten habe, die Finger davon zu lassen. Am 19.11.2008 gab sie jedoch an, dass sie an das Bezirkskomitee ein Schreiben gerichtet habe, welches von diesem unbeantwortet geblieben wäre. Ihre Verantwortung auf den entsprechenden Vorhalt, sie habe diese Aussagen vom 12.11.2008 nicht so gemacht, könne nicht als Rechtfertigung anerkannt werden. Die mit ihr am 12.11.2008 aufgenommene Niederschrift sei ihr rückübersetzt worden, Verständigungsprobleme habe sie nicht behauptet und die Niederschrift habe sie als in Ordnung unterfertigt.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin keinen unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt bescheinigt habe. Auch aus der allgemeinen Lage ergebe sich kein derartiger Sachverhalt. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage bestünden nicht. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergäbe sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, der gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin keinen unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt bescheinigt habe. Auch aus der allgemeinen Lage ergebe sich kein derartiger Sachverhalt. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage bestünden nicht. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergäbe sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, der gem. Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend ihren Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, sie führe daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend ihren Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, sie führe daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8

EMRK.

Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin sei eine Abwägung vorzunehmen. Dm öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen käme ein hoher Stellenwert zu. Aufgrund des kurzen Aufenthalts bestünde nur ein rudimentäres Privatleben, die verwandtschaftlichen Beziehungen bestünden nur im Heimatland. Bei einer Abwägung der Interessen sei eine Ausweisung zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte hiebei im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Beschwerdeführerin habe am 12.11.2008 einen Asylantrag gestellt. Sie habe angeführt, dass sie im lokalen Gewerkschaftsausschuss gearbeitet habe. Sie habe dort einen Skandal mitverfolgt. Es seien nach einem Erdbeben in Wenchuan in der Provinz Sichuan Spendengelder in der Höhe von acht Millionen RMB nicht weitergeleitet worden. Diesen Betrag hätten sich die Vorgesetzten der Beschwerdeführerin aufgeteilt und somit veruntreut. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund der von ihr geäußerten Anschuldigungen gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin sei auch mit Telefonanrufen eingeschüchtert und bedroht worden. Sie sei auch von Unbekannten so massiv verletzt worden, dass sie sich ins Krankenhaus habe begeben müssen. Danach sei sie aus Angst geflüchtet. Der Beschwerdeführerin werde im Bescheid vorgeworfen, dass sie ihre Fluchtgeschichte eindeutig konstruiert habe und unglaubwürdig sei. Dies sei eine Unterstellung und entspreche nicht der Wahrheit. In der Folge wurde ein Artikel aus einer Zeitschrift vorgelegt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Das Bundesasylamt hat ausreichend schlüssig das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig gewertet, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird nochmals hingewiesen.

So ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ersteinvernahme am 12.11.2008 angegeben hat, "Ich wusste von dieser Sache und habe mit meinem Vorgesetzten darüber geredet und war der Meinung, dass man diese Tatsache aufdecken müsste. Er wollte mir davon abraten und ich sollte von dieser Sache die Finger lassen", wobei sie am 19.11.2008 vorerst ebenfalls angab, sie habe dem Vorsitzenden des Bezirkskomitees den Fall vorgetragen, der habe nicht reagiert, erst als sie nach dem Namen des Vorgesetzten gefragt wurde, gab sie plötzlich an, sie müsse sich berichtigen, sie habe Ende Juni ihre Anschuldigungen dem Komitee als Ganzes mitgeteilt, sie habe ein Schriftstück verfasst und habe dieses dem Sekretär übergeben, der habe sich nicht mehr gemeldet. Diese verschiedenen Angaben, sind jedoch in keinster Weise miteinander in Einklang zu bringen, sondern sind in einer Art und Weise widersprüchlich, dass nur davon ausgegangen werden kann, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es zeigt sich nämlich in der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19.11.2008, dass sie durchaus auch dort noch davon spricht, den Fall dem Vorsitzenden des Bezirkskomitees vorgetragen zu haben, sie ihre Geschichte jedoch adaptierte, als sie nach dem Namen ihres Vorgesetzten gefragt wurde, da sie diesbezüglich keinen Namen parat hatte. Sie konnte nämlich auch bei näherem Nachfragen, wie der Name dieses Vorgesetzten des Bezirkskomitees laute, diesen nicht angeben. Ihre Rechtfertigung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass sie das am 12.11.2008 so nicht gesagt habe, vermag dem gegenüber nicht zu überzeugen, wie schon vom Bundesasylamt aufgezeigt. Auch in der Beschwerde findet sich hiezu kein schlüssiger Erklärungsversuch, sondern findet sich dort nur die Behauptung, dass die Beschwerdeführerin dann auf Grund der von ihr geäußerten Anschuldigungen gekündigt worden sei. Zutreffend hat auch schon das Bundesasylamt ausgeführt, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie habe mit Nachforschungen hinsichtlich der Spendengelder begonnen, da sich das Verhalten der drei Herren ihr gegenüber geändert habe und sie diese Verhaltensänderung daran erkannt habe, dass sie von einem Tag auf den anderen den Arbeitsplatz verloren habe, mit der zeitlichen Abfolge der behaupteten Geschehnisse nicht in Einklang zu bringen ist, ist doch die Beschwerdeführerin erst im August 2008 nach ihren Angaben gekündigt worden, wogegen sie bereits im Juni 2008 mit Nachforschungen begonnen habe und auch Ende Juni 2008 ein Schreiben an das Bezirkskomitee gerichtet habe. Zudem gab die Beschwerdeführerin am 12.11.2008 in der Abfolge der Geschehnisse an, "Ich wusste von dieser Sache und habe mit meinem Vorgesetzten darüber geredet und war der Meinung, dass man diese Tatsache aufdecken müsste. Er wollte mir davon abraten und ich sollte von dieser Sache die Finger lassen. Nach einiger Zeit haben wir zu Hause Telefonanrufe erhalten, in denen man uns warnte, dass ich mich in diese Sache nicht einmischen sollte, ansonsten würden wir nicht in Ruhe leben können. Eines Abends, als ich auf dem Heimweg war, sind vier bis fünf junge Leute aufgetaucht und haben mich geschlagen. Einige Zeit später wurde ich von meinem Arbeitgeber entlassen. Alle in der Familie standen unter psychischen Schock. Mein Gatte wurde ebenfalls von diesen Leuten geschlagen, meine Mutter hat deswegen zweimal einen Herzinfarkt erlitten. Im Juli wurde ich auf dem Heimweg nochmals von vier bis fünf Leuten attackiert und mit einem Gegenstand am Unterschenkel verletzt", sodass in der Abfolge der Geschehnisse die Entlassung zwischen den zwei Überfällen auf die Beschwerdeführerin stattgefunden habe, wogegen sie am 19.11.2008 zu Protokoll gab, dass sie Ende Juni 2008 und Mitte Juli 2008 zweimal von jungen Männern überfallen worden sei, sie ihren Arbeitsplatz jedoch im August 2008 verloren habe. Zudem nannte sie den Umstand, dass auch ihr Gatte geschlagen worden sei am 19.11.2008 nicht mehr. Ebenso wenig den Umstand, dass ihre Mutter deswegen zwei Herzinfarkte erlitten habe. Schließlich kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie gröbere Probleme mit Privatpersonen habe, verneinte. Insgesamt betrachtet sind jedenfalls derartig viele Widersprüche und Ungereimtheiten hervorgekommen, sodass angenommen werden muss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation in ihrer Heimat nicht den Tatsachen entspricht.

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Überdies kommt die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auch insofern nicht in Betracht, als sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen lässt, dass sich die behauptete Verfolgung auf ein in der GFK aufgezähltes Motiv stützen ließe.

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, zumal kein Anhaltspunkt besteht und von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wurde, dass sie seitens der Behörden ihres Heimatstaates irgendetwas zu befürchten hätte, weswegen aus dem vorgelegten Zeitschriftenartikel für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben gesund, hat in ihrer Heimat Schulbildung genossen und verfügt über Arbeitserfahrung sowie über soziale Anknüpfungspunkte, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, sie geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann, zumal kein Anhaltspunkt besteht und von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet wurde, dass sie seitens der Behörden ihres Heimatstaates irgendetwas zu befürchten hätte, weswegen aus dem vorgelegten Zeitschriftenartikel für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben gesund, hat in ihrer Heimat Schulbildung genossen und verfügt über Arbeitserfahrung sowie über soziale Anknüpfungspunkte, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, sie geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.

Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und bei der Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, sie spricht nicht deutsch, pflegt Kontakte nur zu Landsleuten, geht keiner geregelten Arbeit nach, hat keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet, sondern halten sich diese in China auf, ihr bisheriger kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insoferne legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und bei der Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, sie spricht nicht deutsch, pflegt Kontakte nur zu Landsleuten, geht keiner geregelten Arbeit nach, hat keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet, sondern halten sich diese in China auf, ihr bisheriger kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insoferne legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen ihre Ausweisung in die VR China sprächen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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