Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C4 408.228-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde derXXXX, StA. der Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2009, Zahl: 09 00.732-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 20.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin dort an, dass sie in ihrem Geschäft einem Kunden ein Türschloss verkauft habe. Dieser habe nach kurzer Zeit bei der Gewerbebehörde reklamiert, dass das Schloss nicht funktioniere. Daraufhin habe sie eine Kontrolle von der Gewerbebehörde erhalten. Diese hätte auf Grund dieser Beschwerde ihr Geschäft zusperren wollen. Die Beschwerdeführerin sei dagegen gewesen und es sei ein Handgemenge zwischen ihr und den Beamten entstanden. Dabei sei ein Beamter zu Sturz gekommen und habe sich Knochenbrüche zugezogen. Die Beamten hätten die Polizei verständigt, worauf die Beschwerdeführerin die Flucht nach Peking ergriffen habe. Zehn Tage später habe sie von ihrem Mann erfahren, dass das Geschäft zugesperrt worden sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie eine Festnahme, da sie ein Amtsorgan verletzt habe.
Am 07.07.2009 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Ihr gehe es gut. An der letzten Wohnadresse in ihrer Heimat habe sie sich bis Juni 2008 aufgehalten. Sie hätten dort zu dritt gewohnt, ihr Gatte und ihr Sohn und sie selbst. Wovon ihr Gatte lebe, wisse sie nicht. Sie habe von 1979 bis 1997 als Fabriksarbeiterin in einer Fahrradproduktion gearbeitet. Von 1997 bis Juni 2008 sei sie selbstständig gewesen. Sie habe einen Eisenwaren- und Elektroladen in XXXX gehabt. Seit dem 01.06.2008 sei das Geschäft geschlossen. Für diesen Betrieb habe sie eine Gewerbeberechtigung gehabt. Diese sei von der Industriehandelsbehörde ausgestellt gewesen. Befragt nach der konkreten Anschrift der Behörde sowie dem genauen Datum der Ausstellung gab sie an, ungefähr im Mai 1997 sei ihr diese Berechtigung ausgestellt worden. Die konkrete Adresse wisse sie nicht. Diese Berechtigung habe sie konkret zum Verkauf von Eisenwaren und Elektrowaren für Haushaltsgebrauch berechtigt. Sie sei im Besitz eines eigenen Reisepasses. Dieser befinde sich in China. Der Schlepper habe ihr den Reisepass in China abgenommen. Der Reisepass sei im November 2005 von der Polizei in XXXX ausgestellt worden. Von sich aus habe sie sich nicht an eine Sicherheitsbehörde oder ein Gericht gewandt. Am 01.06.2008 habe sie ihre Heimatstadt und am 17.01.2009 China verlassen. Dazwischen habe sie sich in Peking aufgehalten und habe dort Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Die Ausreise habe 60.000 RMB gekostet. Diese habe sie durch eigene Ersparnisse aufgebracht. Seit ihrem Aufenthalt in Österreich habe sie mit ihrem Heimatland keinen Kontakt. Sie spreche nur Chinesisch. Außerhalb von China habe sie keine Verwandten oder Angehörigen. Im Bundesgebiet sei sie meistens bei einer Bekannten zu Hause, sie verlasse selten die Wohnung, da sie sich nicht auskenne. Sie habe ausschließlich Kontakte zu Landsleuten. In China habe sie die Grundschule und die Hauptschule besucht. Eine Berufsausbildung habe sie nicht abgeschlossen. In China habe sie im Hinblick auf ihren Fluchtgrund eine strafbare Handlung begangen. Wegen ihres Geschäfts habe sie Probleme mit der Industriehandelsbehörde gehabt. Sie werde von der Industriehandelsbehörde und von der Polizei gesucht. Am 10.06.2006, nachdem sie von ihrer Heimat weggefahren sei, habe sie ihren Gatten zu Hause angerufen. Er habe ihr mitgeteilt, dass ihr Geschäft von der Industriehandelsbehörde geschlossen worden sei. Ob ein Haftbefehl gegen sie vorliege, wisse sie nicht. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Die Polizei zu Hause habe nach ihr gesucht, deshalb habe sie flüchten müssen. Die Qualität ihrer Waren sei nicht gut gewesen, weshalb sich ein Kunde beschwert habe. Aus diesem Grund seien die Leute von der Industriehandelsbehörde bei ihr im Geschäft gewesen und hätten über sie eine Geldstrafe verhängen wollen. Weiters werde das Geschäft ab sofort geschlossen bleiben. Sie habe das verhindern wollen, deshalb habe sie versucht, einen Mitarbeiter der Behörde aus dem Geschäft zu vertreiben. Dabei habe sie ihn gestoßen, weshalb er zu Boden gefallen sei. Er habe sofort die Polizeinotrufnummer gewählt, deshalb sei die Beschwerdeführerin sofort nach Peking gefahren. Sie sei so lange in Peking gewesen, bis sie den Schlepper für die Ausreise organisiert gehabt habe. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Ihr Geschäft habe sich im Bezirk XXXX, in der Nähe ihres Zuhauses befunden. Über Aufforderung, die Angaben zu konkretisieren, gab sie an, BezirkXXXX. Aufgefordert die Lieferanten der Waren zu nennen, gab sie an, alle Waren würden von einem Handelsvertreter geliefert. Über Aufforderung diese Angabe zu konkretisieren, führte sie aus, sie habe die Waren von einem Großhändler bezogen. Über Fragewiederholung gab sie an, den Namen des Handelsvertreters wisse sie nicht, er habe ihr seinen Namen nie verraten. Befragt, ob sie einen Lieferschein über die Lieferungen bekommen habe, führte sie aus, nein, keine schriftliche Bestätigung über die Lieferung, die Bezahlung der Waren finde prompt statt. Über Aufforderung, konkrete Waren, die sie verkauft habe, zu nenne, gab sie an, Kabel, Glühbirnen, Schlösser, Töpfe, Ersatzteile für Fahrräder, Thermoskannen, generell Haushaltsartikel. Über Aufforderung anzugeben, welche Schlösser sie konkret verkauft habe, und die Marken und Typen der Schlösser zu nennen, führte sie aus, die Schlösser in China seien ganz einfache Haushaltsschlösser. Über Fragewiederholung gab sie an, in China gebe es weder Marken noch Typen für Schlösser. Welche Firma diese Schlösser produziert habe, wisse sie nicht mehr. Sie wisse nicht, wie ein Zylinderschloss funktioniere, sie habe nur normale Schlösser verkauft. Der Kunde habe sich wegen der Qualität eines Schlosses beschwert. Er habe die Tür nicht mehr aufschließen können. Sie habe dem Kunden ein Schloss der Marke XXXX verkauft. Wo dieses hergestellt werde, habe sie vergessen. Über Frage, welche konkreten Abgaben und Steuern sie für ihr Geschäft habe abführen müssen, antwortete sie, Industriehandelsverwaltungsgebühr. Diese habe monatlich 100 RMB betragen. Diese sei nicht abhängig vom Umsatz gewesen, sondern von der Größe des Geschäfts. Sonst habe sie keine Steuern leisten müssen. Die oben genannte Gebühr beinhalte die Umsatzsteuer. Über Nachfrage, ob sie das ernst meine, dass die Umsatzsteuer in der Verwaltungsgebühr inkludiert sei, da die Umsatzsteuer nur vom Umsatzmonat mittels eines Prozentsatzes errechnet werden könne, gab sie an, in China sei das so, wenn man ein Geschäft habe, müsse man nur monatlich 100 RMB Verwaltungsgebühr entrichten, damit habe sich die Sache erledigt. Über Aufforderung, den genauen Umsatz ihres Geschäftes pro Monat bekannt zu geben, führte sie aus, einfach das, was verkauft worden sei, der Umsatz sei das gewesen, was verkauft worden sei, es sei nicht notwendig gewesen, dies schriftlich zu fixieren. Über Vorhalt, dass sie doch wissen müsse, was sie monatlich an Geld eingenommen habe, führte sie aus, es sei unterschiedlich gewesen, durchschnittlich 10.000 RMB pro Monat. Befragt nach dem Gewinn, überlegte die Beschwerdeführerin und gab dann an, der Gewinn habe ca. 3.000 - 4.000 RMB betragen. Über Frage, wie sie den Gewinn ermittelt habe, wenn sie keine Aufzeichnungen geführt habe, antwortete sie, das Geschäft habe sie schon lange geführt, der Umsatz sei fast immer gleich gewesen, pro Tag sei der Umsatz ca. 300 RMB gewesen. Es sei ihr Geschäft gewesen, sie habe das Geschäft betrieben, deshalb könne sie den Gewinn schon ungefähr einschätzen. Über Aufforderung konkret den Vorfall, weswegen ihr Geschäft geschlossen worden sei, zu schildern, führte sie aus, der Kunde habe sich bei der Industriehandelsbehörde beschwert. Diese Behörde habe sie kontrolliert bzw. ihre Waren, ob es gefälschte Waren gebe. Weiters sei die Qualität in Frage gestellt worden. Dieses Schloss habe eine schlechte Qualität gehabt, deshalb habe man die Qualität ihrer anderen Waren feststellen wollen. Über Aufforderung, die konkreten Personendaten dieses Kunden, der sich wegen dem Schloss beschwert habe, anzugeben, führte sie aus, das wisse sie nicht, sie kenne ihn nicht, er sei nur ein normaler Kunde gewesen. Über Frage, ob sie etwas Schriftliches über diese Beschwerde bzw. über die Schließung ihres Geschäftes von der Handelsbehörde erhalten habe, gab sie an, nein, da sie geflohen sei. Über Aufforderung, den Hergang, als sie den Beamten gestoßen habe und dieser zu Boden gestürzt sei, zu schildern, gab sie an, er sei zu ihr gekommen und habe ihr vorgeworfen, dass sie gefälschte Ware verkaufe, weshalb das Geschäft ab sofort geschlossen werden müsse. Er habe sie aufgefordert, das Geschäft zu schließen, somit habe sie ihn aus dem Geschäft drängen wollen, dabei sei er zu Boden gestürzt. Auf Grund der Treppe beim Eingang sei er zu Boden gestürzt. Über Vorhalt, dass sie zuerst gesagt habe, dass ihr Geschäft wegen der Beschwerde des Kunden geschlossen worden sei, sie aber jetzt sage, dass ihr Geschäft wegen des Verdachts des Verkaufs von gefälschten Waren geschlossen worden sei, gab sie an, wegen der Beschwerde des Kunden seien die Leute von der Behörde gekommen und hätten ihr Geschäft schließen wollen. Die konkrete Anschrift der Industriehandelsbehörde könne sie nicht angeben. Den Namen des Mitarbeiters der Industriehandelsbehörde, der ihr Geschäft kontrolliert habe, wisse sie nicht. Wie der Leiter dieser Industriehandelsbehörde heiße, wisse sie nicht. Sie habe keine Angestellten gehabt. Befragt, wann ihr Geschäft von der Behörde versiegelt worden sei, führte sie aus, am 01.06.2008 seien die Leute gekommen, am selben Tag sei sie noch geflüchtet. Sie wisse es nicht genau, wann das Geschäft geschlossen worden sei. Bei einer Rückkehr nach China befürchte sie die Festnahme durch die Polizei. Bei dieser Aussage lachte die Beschwerdeführerin. Über Vorhalt der unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdeführerin aus, das Geschäft habe sie betrieben, sie selbst habe das Geschäft geführt. Sie könne die Adresse der Behörde nicht sagen, weil sie selbst nie dort gewesen sei. Die monatliche Verwaltungsgebühr werde persönlich durch die Leute der Behörde eingehoben. Das seien alle ihre Fluchtgründe gewesen.Ihr gehe es gut. An der letzten Wohnadresse in ihrer Heimat habe sie sich bis Juni 2008 aufgehalten. Sie hätten dort zu dritt gewohnt, ihr Gatte und ihr Sohn und sie selbst. Wovon ihr Gatte lebe, wisse sie nicht. Sie habe von 1979 bis 1997 als Fabriksarbeiterin in einer Fahrradproduktion gearbeitet. Von 1997 bis Juni 2008 sei sie selbstständig gewesen. Sie habe einen Eisenwaren- und Elektroladen in römisch 40 gehabt. Seit dem 01.06.2008 sei das Geschäft geschlossen. Für diesen Betrieb habe sie eine Gewerbeberechtigung gehabt. Diese sei von der Industriehandelsbehörde ausgestellt gewesen. Befragt nach der konkreten Anschrift der Behörde sowie dem genauen Datum der Ausstellung gab sie an, ungefähr im Mai 1997 sei ihr diese Berechtigung ausgestellt worden. Die konkrete Adresse wisse sie nicht. Diese Berechtigung habe sie konkret zum Verkauf von Eisenwaren und Elektrowaren für Haushaltsgebrauch berechtigt. Sie sei im Besitz eines eigenen Reisepasses. Dieser befinde sich in China. Der Schlepper habe ihr den Reisepass in China abgenommen. Der Reisepass sei im November 2005 von der Polizei in römisch 40 ausgestellt worden. Von sich aus habe sie sich nicht an eine Sicherheitsbehörde oder ein Gericht gewandt. Am 01.06.2008 habe sie ihre Heimatstadt und am 17.01.2009 China verlassen. Dazwischen habe sie sich in Peking aufgehalten und habe dort Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Die Ausreise habe 60.000 RMB gekostet. Diese habe sie durch eigene Ersparnisse aufgebracht. Seit ihrem Aufenthalt in Österreich habe sie mit ihrem Heimatland keinen Kontakt. Sie spreche nur Chinesisch. Außerhalb von China habe sie keine Verwandten oder Angehörigen. Im Bundesgebiet sei sie meistens bei einer Bekannten zu Hause, sie verlasse selten die Wohnung, da sie sich nicht auskenne. Sie habe ausschließlich Kontakte zu Landsleuten. In China habe sie die Grundschule und die Hauptschule besucht. Eine Berufsausbildung habe sie nicht abgeschlossen. In China habe sie im Hinblick auf ihren Fluchtgrund eine strafbare Handlung begangen. Wegen ihres Geschäfts habe sie Probleme mit der Industriehandelsbehörde gehabt. Sie werde von der Industriehandelsbehörde und von der Polizei gesucht. Am 10.06.2006, nachdem sie von ihrer Heimat weggefahren sei, habe sie ihren Gatten zu Hause angerufen. Er habe ihr mitgeteilt, dass ihr Geschäft von der Industriehandelsbehörde geschlossen worden sei. Ob ein Haftbefehl gegen sie vorliege, wisse sie nicht. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Die Polizei zu Hause habe nach ihr gesucht, deshalb habe sie flüchten müssen. Die Qualität ihrer Waren sei nicht gut gewesen, weshalb sich ein Kunde beschwert habe. Aus diesem Grund seien die Leute von der Industriehandelsbehörde bei ihr im Geschäft gewesen und hätten über sie eine Geldstrafe verhängen wollen. Weiters werde das Geschäft ab sofort geschlossen bleiben. Sie habe das verhindern wollen, deshalb habe sie versucht, einen Mitarbeiter der Behörde aus dem Geschäft zu vertreiben. Dabei habe sie ihn gestoßen, weshalb er zu Boden gefallen sei. Er habe sofort die Polizeinotrufnummer gewählt, deshalb sei die Beschwerdeführerin sofort nach Peking gefahren. Sie sei so lange in Peking gewesen, bis sie den Schlepper für die Ausreise organisiert gehabt habe. Das seien alle ihre Fluchtgründe. Ihr Geschäft habe sich im Bezirk römisch 40 , in der Nähe ihres Zuhauses befunden. Über Aufforderung, die Angaben zu konkretisieren, gab sie an, BezirkXXXX. Aufgefordert die Lieferanten der Waren zu nennen, gab sie an, alle Waren würden von einem Handelsvertreter geliefert. Über Aufforderung diese Angabe zu konkretisieren, führte sie aus, sie habe die Waren von einem Großhändler bezogen. Über Fragewiederholung gab sie an, den Namen des Handelsvertreters wisse sie nicht, er habe ihr seinen Namen nie verraten. Befragt, ob sie einen Lieferschein über die Lieferungen bekommen habe, führte sie aus, nein, keine schriftliche Bestätigung über die Lieferung, die Bezahlung der Waren finde prompt statt. Über Aufforderung, konkrete Waren, die sie verkauft habe, zu nenne, gab sie an, Kabel, Glühbirnen, Schlösser, Töpfe, Ersatzteile für Fahrräder, Thermoskannen, generell Haushaltsartikel. Über Aufforderung anzugeben, welche Schlösser sie konkret verkauft habe, und die Marken und Typen der Schlösser zu nennen, führte sie aus, die Schlösser in China seien ganz einfache Haushaltsschlösser. Über Fragewiederholung gab sie an, in China gebe es weder Marken noch Typen für Schlösser. Welche Firma diese Schlösser produziert habe, wisse sie nicht mehr. Sie wisse nicht, wie ein Zylinderschloss funktioniere, sie habe nur normale Schlösser verkauft. Der Kunde habe sich wegen der Qualität eines Schlosses beschwert. Er habe die Tür nicht mehr aufschließen können. Sie habe dem Kunden ein Schloss der Marke römisch 40 verkauft. Wo dieses hergestellt werde, habe sie vergessen. Über Frage, welche konkreten Abgaben und Steuern sie für ihr Geschäft habe abführen müssen, antwortete sie, Industriehandelsverwaltungsgebühr. Diese habe monatlich 100 RMB betragen. Diese sei nicht abhängig vom Umsatz gewesen, sondern von der Größe des Geschäfts. Sonst habe sie keine Steuern leisten müssen. Die oben genannte Gebühr beinhalte die Umsatzsteuer. Über Nachfrage, ob sie das ernst meine, dass die Umsatzsteuer in der Verwaltungsgebühr inkludiert sei, da die Umsatzsteuer nur vom Umsatzmonat mittels eines Prozentsatzes errechnet werden könne, gab sie an, in China sei das so, wenn man ein Geschäft habe, müsse man nur monatlich 100 RMB Verwaltungsgebühr entrichten, damit habe sich die Sache erledigt. Über Aufforderung, den genauen Umsatz ihres Geschäftes pro Monat bekannt zu geben, führte sie aus, einfach das, was verkauft worden sei, der Umsatz sei das gewesen, was verkauft worden sei, es sei nicht notwendig gewesen, dies schriftlich zu fixieren. Über Vorhalt, dass sie doch wissen müsse, was sie monatlich an Geld eingenommen habe, führte sie aus, es sei unterschiedlich gewesen, durchschnittlich 10.000 RMB pro Monat. Befragt nach dem Gewinn, überlegte die Beschwerdeführerin und gab dann an, der Gewinn habe ca. 3.000 - 4.000 RMB betragen. Über Frage, wie sie den Gewinn ermittelt habe, wenn sie keine Aufzeichnungen geführt habe, antwortete sie, das Geschäft habe sie schon lange geführt, der Umsatz sei fast immer gleich gewesen, pro Tag sei der Umsatz ca. 300 RMB gewesen. Es sei ihr Geschäft gewesen, sie habe das Geschäft betrieben, deshalb könne sie den Gewinn schon ungefähr einschätzen. Über Aufforderung konkret den Vorfall, weswegen ihr Geschäft geschlossen worden sei, zu schildern, führte sie aus, der Kunde habe sich bei der Industriehandelsbehörde beschwert. Diese Behörde habe sie kontrolliert bzw. ihre Waren, ob es gefälschte Waren gebe. Weiters sei die Qualität in Frage gestellt worden. Dieses Schloss habe eine schlechte Qualität gehabt, deshalb habe man die Qualität ihrer anderen Waren feststellen wollen. Über Aufforderung, die konkreten Personendaten dieses Kunden, der sich wegen dem Schloss beschwert habe, anzugeben, führte sie aus, das wisse sie nicht, sie kenne ihn nicht, er sei nur ein normaler Kunde gewesen. Über Frage, ob sie etwas Schriftliches über diese Beschwerde bzw. über die Schließung ihres Geschäftes von der Handelsbehörde erhalten habe, gab sie an, nein, da sie geflohen sei. Über Aufforderung, den Hergang, als sie den Beamten gestoßen habe und dieser zu Boden gestürzt sei, zu schildern, gab sie an, er sei zu ihr gekommen und habe ihr vorgeworfen, dass sie gefälschte Ware verkaufe, weshalb das Geschäft ab sofort geschlossen werden müsse. Er habe sie aufgefordert, das Geschäft zu schließen, somit habe sie ihn aus dem Geschäft drängen wollen, dabei sei er zu Boden gestürzt. Auf Grund der Treppe beim Eingang sei er zu Boden gestürzt. Über Vorhalt, dass sie zuerst gesagt habe, dass ihr Geschäft wegen der Beschwerde des Kunden geschlossen worden sei, sie aber jetzt sage, dass ihr Geschäft wegen des Verdachts des Verkaufs von gefälschten Waren geschlossen worden sei, gab sie an, wegen der Beschwerde des Kunden seien die Leute von der Behörde gekommen und hätten ihr Geschäft schließen wollen. Die konkrete Anschrift der Industriehandelsbehörde könne sie nicht angeben. Den Namen des Mitarbeiters der Industriehandelsbehörde, der ihr Geschäft kontrolliert habe, wisse sie nicht. Wie der Leiter dieser Industriehandelsbehörde heiße, wisse sie nicht. Sie habe keine Angestellten gehabt. Befragt, wann ihr Geschäft von der Behörde versiegelt worden sei, führte sie aus, am 01.06.2008 seien die Leute gekommen, am selben Tag sei sie noch geflüchtet. Sie wisse es nicht genau, wann das Geschäft geschlossen worden sei. Bei einer Rückkehr nach China befürchte sie die Festnahme durch die Polizei. Bei dieser Aussage lachte die Beschwerdeführerin. Über Vorhalt der unglaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin führte die Beschwerdeführerin aus, das Geschäft habe sie betrieben, sie selbst habe das Geschäft geführt. Sie könne die Adresse der Behörde nicht sagen, weil sie selbst nie dort gewesen sei. Die monatliche Verwaltungsgebühr werde persönlich durch die Leute der Behörde eingehoben. Das seien alle ihre Fluchtgründe gewesen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.07.2009, Zahl: 09 00.732-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.07.2009, Zahl: 09 00.732-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben hätten den Vorraussetzungen für die Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin habe sich auf das Aufstellen von vagen und unkonkreten Behauptungen beschränkt und sei sie auch nicht in der Lage gewesen, ein in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. Sie habe keine konkreten Angaben dahingehend gemacht, wann sich der von ihr behauptete Vorfall zugetragen habe bzw. habe sie auch keine konkret nachvollziehbaren Angaben rund um die behauptete Amtshandlung seitens der Behörden und Organe gemacht. Sie habe völlig abstrakt ein Handgemenge mit Beamten behauptet und habe dabei keinerlei konkrete Angaben gemacht. Trotz Nachfrage sei sie auch nicht in der Lage gewesen, Angaben zur Industriehandelsbehörde zu tätigen, und habe sie auch nicht gewusst, wo diese Behörde konkret ansässig sei. Ihre Angaben bezüglich dieser Behörde seien nach mehrmaliger Nachfrage äußerst vage und unkonkret geblieben. Einerseits habe sie angegeben, dass ihr Geschäft wegen qualitativer Probleme ihrer Waren geschlossen worden wäre und habe sie im völligen Widerspruch dazu auch angegeben, dass ihr die Industriehandelsbehörde den Handel mit gefälschten Waren vorgeworfen habe und ihr Geschäft aus diesem Grund geschlossen worden wäre. Letztendlich habe sie auch noch angegeben, dass ihr Geschäft bloß wegen der Beschwerde eines Kunden geschlossen worden wäre. Auch habe sie als selbstbehauptete Unternehmerin in der Tat auch keine Ahnung von Unternehmensführung gehabt. Über staatliche Steuern und Abgabe (die jeden Unternehmer träfen) habe sie keine fundierten Angaben machen können und habe sie auch nicht einmal die Wesensart der Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer gekannt. Nachgefragt habe sie bloß eine Abgabe benennen können und habe sie behauptet, dass sie eine Industriehandelsverwaltungsgebühr entrichtet habe. Diesbezüglich habe sie angegeben, dass diese Gebühr monatlich 100 RMB betragen habe. Nachgefragt sei sie jedoch nicht in der Lage gewesen, wie sich die Höhe dieser Gebühr errechnen würde und habe sie dazu angegeben, dass diese Gebühr nicht vom Umsatz sondern vielmehr von der Größe des Geschäfts abhängig wäre. Die weitere Entrichtung von Steuern habe sie ausgeschlossen und habe sie dabei angegeben, dass die Industriehandelsverwaltungsgebühr die Umsatzsteuer inkludieren würde. Gerade die letzte Aussage zeige eindeutig, dass sie ganz offensichtlich nicht einmal wisse, was die Umsatzsteuer sei, bzw. wie sich die Umsatzsteuer errechne. Weiters sei sie als selbstständige Unternehmerin nicht in der Lage gewesen, über ihren einzigen Lieferanten fundierte Auskünfte zu erteilen. Befragt nach Namen ihrer Lieferanten habe sie angegeben, dass sie von einem einzigen Händler Waren bezogen habe. Den Namen ihres Händlers habe sie jedoch nicht nennen können. Weiters behaupte sie unter anderem den Handel mit Türschlössern und sei sie auch dazu nicht in der Lage gewesen, fundierte Auskünfte zu erteilen. Nachgefragt habe sie weder Marken noch Typen von Schlössern benennen können.
Widersprüchlicherweise habe sie einmal angegeben, dass es in China weder Marken noch Typen von Schlössern gebe und habe sie ein anderes Mal angegeben, dass jenes Türschloss, welches von einem Kunden beanstandet worden wäre, die Marke XXXX gehabt habe. Derart widersprüchliche Angaben ließen sich nicht nachvollziehen, zumal davon auszugehen sei, dass Unternehmer zumindest ein Mindestmaß an Grundwissen bezüglich der von ihnen verkauften Waren und Lieferanten hätten. Da sie über dieses Grundwissen nicht verfüge und sie auch von steuerlichen Belangen überhaupt keine Ahnung gehabt habe, sei es nicht glaubhaft, dass sie als selbstständige Unternehmerin in China tätig gewesen wäre und aus diesem Grund Probleme mit Behörden gehabt habe. Ihr Gesamtvorbringen sei nicht glaubhaft und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.Widersprüchlicherweise habe sie einmal angegeben, dass es in China weder Marken noch Typen von Schlössern gebe und habe sie ein anderes Mal angegeben, dass jenes Türschloss, welches von einem Kunden beanstandet worden wäre, die Marke römisch 40 gehabt habe. Derart widersprüchliche Angaben ließen sich nicht nachvollziehen, zumal davon auszugehen sei, dass Unternehmer zumindest ein Mindestmaß an Grundwissen bezüglich der von ihnen verkauften Waren und Lieferanten hätten. Da sie über dieses Grundwissen nicht verfüge und sie auch von steuerlichen Belangen überhaupt keine Ahnung gehabt habe, sei es nicht glaubhaft, dass sie als selbstständige Unternehmerin in China tätig gewesen wäre und aus diesem Grund Probleme mit Behörden gehabt habe. Ihr Gesamtvorbringen sei nicht glaubhaft und könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Sie verfüge über familiäre Beziehungen im Heimatland, sei gesund und sei es ihr daher zumutbar, sich ihren Lebensunterhalt in China mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Sie verfüge über familiäre Beziehungen im Heimatland, sei gesund und sei es ihr daher zumutbar, sich ihren Lebensunterhalt in China mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zu sichern.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend ihren Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, sie führe daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend ihren Behauptungen verfüge die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, sie führe daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8
EMRK.
Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen. Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen. Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06).
Anhaltspunkte, die für eine solche nähere Prüfung sprächen, seien nicht vorgefunden worden, zumal die Beschwerdeführerin erst seit Anfang 2009 in Österreich aufhältig sei, hier keine Lebensgemeinschaft oder ein Familienleben führe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte hiebei im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylantrag angegeben, in der Provinz XXXX, gelebt zu haben. Sie habe dort mit ihrem Mann und ihrem Sohn gelebt. Sie habe vorerst in einer Fabrik gearbeitet und sei danach selbstständig gewesen. Sie habe ein Geschäft für Haushaltswaren und Eisenwaren gehabt. Auf Grund der Beschwerde eines Kunden hätte das Geschäft der Beschwerdeführerin von der Industriehandelsbehörde geschlossen werden sollen. Es sei der Beschwerdeführerin Betrug vorgeworfen worden, indem sie gefälschte Waren verkauft haben solle. Es sei ein Beamter in das Geschäft der Beschwerdeführerin gekommen und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, da der Beamte die Beschwerdeführerin aus ihrem Geschäft habe werfen wollen. Der Beamte sei so unglücklich gestürzt, dass er sich verletzt habe. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei, da sie nicht konkrete Angaben zu der Behörde, die ihr Geschäft habe schließen lassen, hätte machen können. Sie habe angeblich auch nicht angeben können, von welchem Händler sie die Waren gekauft habe und sie habe weder Marken- noch Typenbezeichnungen der Waren anführen können. Dies sei unrichtig, denn die Beschwerdeführerin habe sehr wohl die Marke des defekten Türschlosses anführen können. Sie habe sonst detaillierte und genaue Angaben gemacht. Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt werden müssen und ihr Asyl gewährt werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren würde, müsste sie mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen.Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Asylantrag angegeben, in der Provinz römisch 40 , gelebt zu haben. Sie habe dort mit ihrem Mann und ihrem Sohn gelebt. Sie habe vorerst in einer Fabrik gearbeitet und sei danach selbstständig gewesen. Sie habe ein Geschäft für Haushaltswaren und Eisenwaren gehabt. Auf Grund der Beschwerde eines Kunden hätte das Geschäft der Beschwerdeführerin von der Industriehandelsbehörde geschlossen werden sollen. Es sei der Beschwerdeführerin Betrug vorgeworfen worden, indem sie gefälschte Waren verkauft haben solle. Es sei ein Beamter in das Geschäft der Beschwerdeführerin gekommen und es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, da der Beamte die Beschwerdeführerin aus ihrem Geschäft habe werfen wollen. Der Beamte sei so unglücklich gestürzt, dass er sich verletzt habe. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei, da sie nicht konkrete Angaben zu der Behörde, die ihr Geschäft habe schließen lassen, hätte machen können. Sie habe angeblich auch nicht angeben können, von welchem Händler sie die Waren gekauft habe und sie habe weder Marken- noch Typenbezeichnungen der Waren anführen können. Dies sei unrichtig, denn die Beschwerdeführerin habe sehr wohl die Marke des defekten Türschlosses anführen können. Sie habe sonst detaillierte und genaue Angaben gemacht. Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt werden müssen und ihr Asyl gewährt werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehren würde, müsste sie mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Inhaftierungen würden unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter dem europäischen Standard; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten unhygienischen Bedingungen untergebracht.
Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Manfred Nowak hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichtserstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen.
Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
In China könne man nicht einfach in einen anderen Teil des Landes übersiedeln; die Beschwerdeführerin werde dadurch aus dem Bildungs-Gesundheits- und Sozialsystem ausgeschlossen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Das Bundesasylamt hat zutreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig gewertet und dies in ausreichender Weise aufgezeigt, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird nochmals hingewiesen.
Richtigerweise hat das Bundesasylamt angeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behauptung, jahrelang als Unternehmerin tätig gewesen zu sein, weder konkrete Angaben zu ihrem Lieferanten, noch zur Industriehandelsbehörde, noch zu ihren Produkten und auch wenig zu den Abgaben, die sie als Unternehmerin hätte entrichten müssen, habe tätigen können, weswegen ihr Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann. In der Beschwerde wird bloß behautet, dass sie detaillierte und genaue Angaben gemacht habe, was jedoch den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nicht entspricht, und wurden in der Beschwerde keineswegs die Angaben der Beschwerdeführerin konkretisiert, weshalb diese Behauptungen nicht nachvollzogen werden können. Zudem hat schon das Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin betreffend Typenbezeichnungen der Schlösser bzw. Marken der Schlösser auch widersprüchliche Angaben gemacht hat, hat sie doch einmal angegeben, "in China gibt es weder Marken noch Typen für Schlösser", um andererseits in der Folge anzugeben, dass der besagte Kunde ein Schloss der Marke XXXX gekauft habe. Aus den Beschwerdeausführungen, die Beschwerdeführerin habe sehr wohl die Marke des defekten Türschlosses angeben können, ist daher nichts zu gewinnen, sind doch ihre diesbezüglichen Angaben in sich widersprüchlich. Eine Erklärung für diese widersprüchlichen Angaben findet sich in der Beschwerde jedoch nicht. Auch wurde den übrigen Argumenten des Bundesasylamtes in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Gab die Beschwerdeführerin vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch an, dass zwischen ihr und den Beamten ein Handgemenge entstanden sei, ein Beamter zu Sturz gekommen sei und sich Knochenbrüche zugezogen habe, die Beamten die Polizei verständigt hätten, so spricht sie beim Bundesasylamt vorerst auch davon, dass Leute von der Industriehandelsbehörde bei ihrem Geschäft gewesen seien und über sie eine Geldstrafe hätten verhängen wollen, weiters das Geschäft ab sofort geschlossen bleiben werde, sie das verhindern habe wollen, weshalb sie versucht habe, einen Mitarbeiter der Behörde aus dem Geschäft zu vertreiben, dabei habe sie ihn gestoßen, weshalb er zu Boden gefallen sei, sie dann in der Folge jedoch aufgefordert den Hergang, als sie den Beamten gestoßen habe und er zu Boden gestürzt sei, zu nennen, davon spricht, dass er zu ihr gekommen sei und ihr vorgeworfen habe, dass sie gefälschte Ware verkaufe, weshalb das Geschäft ab sofort geschlossen werden müsse, sie ihn aus dem Geschäft habe drängen wollen, er dabei zu Boden gestürzt sei, und in der Beschwerde dann davon die Rede ist, dass ein Beamter in das Geschäft der Beschwerdeführerin gekommen sei und es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, da der Beamte die Beschwerdeführerin aus ihrem Geschäft habe werfen wollen, der Beamte so unglücklich gestürzt sei, dass er sich verletzt habe, was aber insoferne die Aussagen in widersprüchlichem Licht erscheinen lässt, als ursprünglich davon die Rede ist, dass bei einem Handgemenge mit mehreren Beamten es zu einer Verletzung eines Beamten gekommen sei, in der Folge die Beschwerdeführerin insbesondere auch in ihrer Beschwerde davon spricht, dass bloß ein Beamter in das Geschäft gekommen sei, mit dem es zu dieser Auseinandersetzung gekommen sei und der so unglücklich gestürzt sei. Letztlich bleibt festzuhalten, dass schon das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt hat, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht, und durch die Beschwerde für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist, da den schlüssigen Argumenten nicht ausreichend entgegen getreten wurde bzw. überdies die wenigen konkreten Aussagen in der Beschwerde mit den Aussagen der Beschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen nicht in Einklang zu bringen sind.Richtigerweise hat das Bundesasylamt angeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Behauptung, jahrelang als Unternehmerin tätig gewesen zu sein, weder konkrete Angaben zu ihrem Lieferanten, noch zur Industriehandelsbehörde, noch zu ihren Produkten und auch wenig zu den Abgaben, die sie als Unternehmerin hätte entrichten müssen, habe tätigen können, weswegen ihr Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann. In der Beschwerde wird bloß behautet, dass sie detaillierte und genaue Angaben gemacht habe, was jedoch den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt nicht entspricht, und wurden in der Beschwerde keineswegs die Angaben der Beschwerdeführerin konkretisiert, weshalb diese Behauptungen nicht nachvollzogen werden können. Zudem hat schon das Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin betreffend Typenbezeichnungen der Schlösser bzw. Marken der Schlösser auch widersprüchliche Angaben gemacht hat, hat sie doch einmal angegeben, "in China gibt es weder Marken noch Typen für Schlösser", um andererseits in der Folge anzugeben, dass der besagte Kunde ein Schloss der Marke römisch 40 gekauft habe. Aus den Beschwerdeausführungen, die Beschwerdeführerin habe sehr wohl die Marke des defekten Türschlosses angeben können, ist daher nichts zu gewinnen, sind doch ihre diesbezüglichen Angaben in sich widersprüchlich. Eine Erklärung für diese widersprüchlichen Angaben findet sich in der Beschwerde jedoch nicht. Auch wurde den übrigen Argumenten des Bundesasylamtes in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Gab die Beschwerdeführerin vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch an, dass zwischen ihr und den Beamten ein Handgemenge entstanden sei, ein Beamter zu Sturz gekommen sei und sich Knochenbrüche zugezogen habe, die Beamten die Polizei verständigt hätten, so spricht sie beim Bundesasylamt vorerst auch davon, dass Leute von der Industriehandelsbehörde bei ihrem Geschäft gewesen seien und über sie eine Geldstrafe hätten verhängen wollen, weiters das Geschäft ab sofort geschlossen bleiben werde, sie das verhindern habe wollen, weshalb sie versucht habe, einen Mitarbeiter der Behörde aus dem Geschäft zu vertreiben, dabei habe sie ihn gestoßen, weshalb er zu Boden gefallen sei, sie dann in der Folge jedoch aufgefordert den Hergang, als sie den Beamten gestoßen habe und er zu Boden gestürzt sei, zu nennen, davon spricht, dass er zu ihr gekommen sei und ihr vorgeworfen habe, dass sie gefälschte Ware verkaufe, weshalb das Geschäft ab sofort geschlossen werden müsse, sie ihn aus dem Geschäft habe drängen wollen, er dabei zu Boden gestürzt sei, und in der Beschwerde dann davon die Rede ist, dass ein Beamter in das Geschäft der Beschwerdeführerin gekommen sei und es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, da der Beamte die Beschwerdeführerin aus ihrem Geschäft habe werfen wollen, der Beamte so unglücklich gestürzt sei, dass er sich verletzt habe, was aber insoferne die Aussagen in widersprüchlichem Licht erscheinen lässt, als ursprünglich davon die Rede ist, dass bei einem Handgemenge mit mehreren Beamten es zu einer Verletzung eines Beamten gekommen sei, in der Folge die Beschwerdeführerin insbesondere auch in ihrer Beschwerde davon spricht, dass bloß ein Beamter in das Geschäft gekommen sei, mit dem es zu dieser Auseinandersetzung gekommen sei und der so unglücklich gestürzt sei. Letztlich bleibt festzuhalten, dass schon das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt hat, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspricht, und durch die Beschwerde für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist, da den schlüssigen Argumenten nicht ausreichend entgegen getreten wurde bzw. überdies die wenigen konkreten Aussagen in der Beschwerde mit den Aussagen der Beschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen nicht in Einklang zu bringen sind.
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Da überdies das Vorbringen der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang mit den in der GFK aufgezählten Motiven steht, die behauptete Verfolgung sohin nicht auf einen in der GFK aufgezählten Gründe zurückzuführen ist, kommt auch von daher die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht in Betracht.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass selbst in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben wurde, welche Ermittlungen die Erstbehörde angeblich unterlassen habe, sondern lediglich die pauschale Behauptung der Mangelhaftigkeit aufgestellt wird. Die Beschwerdeführerin hatte im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit, ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirke. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben gesund, hat in ihrer Heimat Schulbildung genossen und verfügt über Arbeitserfahrung sowie über soziale Anknüpfungspunkte, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, sie geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben gesund, hat in ihrer Heimat Schulbildung genossen und verfügt über Arbeitserfahrung sowie über soziale Anknüpfungspunkte, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, sie geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.
Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführerin und dem Antrag, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen, nicht stattzugeben.
Dem Vorbringen, es werde vorsichtshalber angemerkt, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist entgegen zu halten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, Asyl zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in China festgenommen und inhaftiert zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und bei der Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, sie spricht nicht deutsch, pflegt Kontakte nur zu Landsleuten, geht keiner geregelten Arbeit nach, hat keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet, sondern halten sich diese in China auf, ihr bisheriger kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insoferne legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine familiären oder sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und bei der Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden konnte, sie spricht nicht deutsch, pflegt Kontakte nur zu Landsleuten, geht keiner geregelten Arbeit nach, hat keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet, sondern halten sich diese in China auf, ihr bisheriger kurzer Aufenthalt noch dadurch gemindert ist, als dieser nur insoferne legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine ausreichenden Gründe, die gegen ihre Ausweisung in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
28.10.2009