TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/2 C3 406476-1/2009

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Veröffentlicht am 02.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 406.476-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, FZ: 09 00.840-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2009, FZ: 09 00.840-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 22.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor: "Da ich drei Töchter habe, habe ich sowohl mit meiner Schwiegermutter, als auch mit dem Staat Schwierigkeiten. Ich musste für die zweite Tochter 3.000,-- EUR zahlen und wegen der dritten Tochter habe ich auch schon eine Geldstrafe bekommen. Ich habe sie aber nicht bezahlt, weshalb ich geflüchtet bin." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe und ihre Zwangssterilisation.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.04.2009 erklärte die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem familiären Umfeld, ihr Vater sei bereits im Jahr 2000 verstorben; ihre Mutter lebe in der Stadt XXXX und sei Pensionistin. Die Beschwerdeführerin sei seit 1991 mit XXXX, geboren am XXXX, verheiratet. Ihr Gatte arbeite bei einem Transportunternehmen, derzeit mache er Gelegenheitsjobs. Über Aufforderung schrieb die Beschwerdeführerin Namen und Geburtsdaten ihrer drei Kinder auf: XXXX; XXXX; XXXX. Uneheliche Kinder habe sie keine. Die Beschwerdeführerin sei konfessionslos. Sie habe fünf Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule besucht. Von 1986 bis 2000 habe sie in einer Textilfabrik gearbeitet. Von 2000 bis 2008 habe sie Gelegenheitsjobs angenommen und sei als Verkäuferin tätig gewesen.Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.04.2009 erklärte die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem familiären Umfeld, ihr Vater sei bereits im Jahr 2000 verstorben; ihre Mutter lebe in der Stadt römisch 40 und sei Pensionistin. Die Beschwerdeführerin sei seit 1991 mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , verheiratet. Ihr Gatte arbeite bei einem Transportunternehmen, derzeit mache er Gelegenheitsjobs. Über Aufforderung schrieb die Beschwerdeführerin Namen und Geburtsdaten ihrer drei Kinder auf: römisch 40 ; römisch 40 ; römisch 40 . Uneheliche Kinder habe sie keine. Die Beschwerdeführerin sei konfessionslos. Sie habe fünf Jahre lang die Grundschule und drei Jahre lang die Mittelschule besucht. Von 1986 bis 2000 habe sie in einer Textilfabrik gearbeitet. Von 2000 bis 2008 habe sie Gelegenheitsjobs angenommen und sei als Verkäuferin tätig gewesen.

Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 20.01.2009 illegal ohne Papiere nach Österreich gekommen. Sie habe China am 08.01.2009 verlassen. Für den Schlepper habe sie 30.000,-- RMB bezahlt. Das sei ihre erste Ausreise aus China. In Österreich habe die Beschwerdeführerin weder Verwandte, noch Familie oder Angehörige. Sie lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Befragt zu ihrem Privatleben in Österreich gab sie an, sie habe hier keine Freunde, sondern ausschließlich wenige Bekannte. Diese seien Landsleute; sie treffe sie nur fallweise. Die Beschwerdeführerin gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach. Sie erhalte finanzielle Unterstützung von ihren Landsleuten. In ihrer Freizeit mache sie nichts Besonderes. Zu österreichischen Staatsangehörigen habe sie keinen Kontakt. Sie spreche auch kein Deutsch. In ihrer Heimat sei die Beschwerdeführerin weder religiös noch politisch tätig gewesen, noch sei sie Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen.

Befragt zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor:

"Wegen der Geldstrafe aufgrund meiner drei Kinder und der Familienplanungspolitik bin ich aus China ausgereist." Über

Aufforderung, dies zu konkretisieren, erklärte sie weiter: "Nach der Geburt meines zweiten Kindes habe ich eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000,-- RMB bekommen. Den Betrag habe ich bezahlt. Nach der Geburt des dritten Kindes habe ich nochmals eine Geldstrafe bekommen. Ich konnte diese Geldstrafe nicht bezahlen und musste aus diesem Grund aus China fliehen." Der Beschwerdeführerin wurde sogleich vorgehalten, dass sie ein höchst vages und abstraktes Vorbringen erstattet habe; sie möge nun Details schildern. Daraufhin reagierte sie zuerst mit der Gegenfrage "Meinen Sie konkrete Details?" und erklärte schließlich, sie sei wegen der Geldstrafe aus China ausgereist. Man habe sie zwangsweise sterilisieren und sogar ins Gefängnis stecken wollen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Alle ihre drei Kinder seien Töchter. Sie habe die erste Geldstrafe im Jahr 2000 bekommen. Befragt, wann sie sterilisiert hätte werden sollen, meinte sie, sie könne keinen Zeitpunkt angeben; sie könne sich nicht mehr daran erinnern. Über Nachfrage, mit welchen konkreten Behörden die Beschwerdeführerin Probleme gehabt habe, erklärte sie vorerst, mit verschiedenen Behörden, und sagte dann wörtlich: "Die Behörde, die für Frauen zuständig ist." Welche konkrete Behörde über Berufungen gegen erteilte Geldstrafen entscheide, wisse sie nicht; als sie eine Geldstrafe bekommen habe, sei sie geflohen. Befragt, ob sie nunmehr eine Geldstrafe bezahlt habe oder nicht, antwortete sie: "Nein." Sogleich gab sie jedoch an, dass sie die zweite Geldstrafe in der Höhe von 20.000,-- RMB (ca. 2.222,-- EUR) bezahlt habe. Die erste Geldstrafe habe sie jedoch nicht bezahlt. Über Nachfrage, wie hoch die Geldstrafe für das dritte Kind gewesen sei, meinte die Beschwerdeführerin, man habe ihr keine Höhe gesagt. Sie sei geflüchtet, bevor sie die Höhe erfahren habe. Nach der Geburt des dritten Kindes hätte sie eine Strafe bekommen sollen. Sie wisse nicht mehr, in welchem Jahr bzw. Monat sie wegen des dritten Kindes Probleme mit den Behörden gehabt habe. Zur Frage, was sie von der chinesischen Ein-Kind-Politik wisse, erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse gar nichts. Sie habe in China ausschließlich Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Ansonsten habe es keinerlei Schwierigkeiten gegeben. Über Vorhalt, dass sie bei der Ersteinvernahme auch Schwierigkeiten mit ihrer Schwiegermutter behauptet habe, entgegnete die Beschwerdeführerin:

"Ja, ja, die Schwiegermutter wollte unbedingt einen Sohn." Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keine Ahnung von der chinesischen Ein-Kind-Politik habe, obwohl sie Probleme mit derselben behauptet habe, dass sie widersprüchliche Angaben gemacht habe und dass sich ihr Vorbringen deshalb nicht nachvollziehen lasse, erklärte sie abermals, sie sei wegen der Kinder und der Schwiegermutter aus China weggegangen. Befragt zu ihrem Gatten, führte sie aus, die Behörden hätten gegen ihn nichts unternehmen können, weil er kein Geld für eine Geldstrafe gehabt habe. Über Vorhalt gestand die Beschwerdeführerin ein, dass sie selbst auch kaum Geld gehabt habe. Befragt, ab welchem Lebensalter Kinder selbständig zu gehen beginnen, fragte die Beschwerdeführerin:

"Welches Kind?" Die Frage wurde wiederholt und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Fragen allgemein zu sehen seien, woraufhin sie antwortete: "Mit einem Jahr." Wann Kinder ihre Milchzähne verlieren würden, habe sie vergessen. Befragt, wie viel in China eine Wegwerfwindel koste, entgegnete sie, man habe damals keine Wegwerfwindeln verwendet. Natürlich kenne sie Wegwerfwindeln, sie könne aber keinen Preis dafür nennen. Befragt, wie lange Kinder im Schnitt Windeln tragen würden, meinte sie, normalerweise bis zum ersten Lebensjahr. Es sei schon lange her, dass sie ein Kind gehabt habe. Über Vorhalt, dass ihr letztes Kind angeblich im XXXX geboren worden sei und sie daher über solche Belange Bescheid wissen müsste, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe nie Windeln sondern Stoffwindeln verwendet. Über Aufforderung, der Behörde Photos von ihren Kindern zu zeigen, erklärte sie, dass sie keine Photos bei sich habe."Welches Kind?" Die Frage wurde wiederholt und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Fragen allgemein zu sehen seien, woraufhin sie antwortete: "Mit einem Jahr." Wann Kinder ihre Milchzähne verlieren würden, habe sie vergessen. Befragt, wie viel in China eine Wegwerfwindel koste, entgegnete sie, man habe damals keine Wegwerfwindeln verwendet. Natürlich kenne sie Wegwerfwindeln, sie könne aber keinen Preis dafür nennen. Befragt, wie lange Kinder im Schnitt Windeln tragen würden, meinte sie, normalerweise bis zum ersten Lebensjahr. Es sei schon lange her, dass sie ein Kind gehabt habe. Über Vorhalt, dass ihr letztes Kind angeblich im römisch 40 geboren worden sei und sie daher über solche Belange Bescheid wissen müsste, entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe nie Windeln sondern Stoffwindeln verwendet. Über Aufforderung, der Behörde Photos von ihren Kindern zu zeigen, erklärte sie, dass sie keine Photos bei sich habe.

Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat könne es sein, dass man ihr Haus beschlagnahme. Sie befürchte weiters eine Geldstrafe und die zwangsweise Sterilisation. Abschließend wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur VR China Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, worauf sie jedoch verzichtete.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.04.2009, FZ: 09 00.840-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.04.2009, FZ: 09 00.840-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Insbesondere habe sie ihr Vorbringen auch widersprüchlich dargestellt.

Niederschriftlich habe sie im Zuge ihrer Ersteinvernahme behauptet, dass sie in China drei Töchter habe. Aus diesem Grund habe sie sowohl mit ihrer Schwiegermutter als auch mit staatlichen Behörden Schwierigkeiten gehabt. Für die zweite Tochter habe sie eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,-- Euro auferlegt bekommen und wegen der Geldstrafe für ihr drittes Kind sei sie aus China geflüchtet. Entgegen ihren Behauptungen bei der Ersteinvernahme habe die Beschwerdeführerin bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ausschließlich Verfolgung seitens der chinesischen Behörden wegen der Ein-Kind-Politik behauptet. Etwaige Schwierigkeiten mit ihrer Schwiegermutter habe sie dabei anfänglich nicht in den Raum gestellt und derartige Probleme erst nach vorherigem Vorhalt neuerlich behauptet.

Weiters habe die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, rund um angeblich erhaltene Geldstrafen völlig widersprüchliche Angaben gemacht. Dazu habe sie nunmehr angegeben, dass sie wegen des zweiten Kindes eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000,-- RMB (umgerechnet 2.222,-- EUR) bekommen und auch bezahlt habe. Nachgefragt habe die Beschwerdeführerin jedoch später angegeben, dass sie in China niemals eine Geldstrafe bezahlt habe. Weiters haben sie rund um die angeblich auferlegten Geldstrafen völlig widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Ersteinvernahme habe sie - wie bereits erwähnt - eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,-- EUR behauptet. Nachgefragt habe sie später beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, angegeben, dass sie die erste Geldstrafe im Jahr 2000 bekommen habe. Später habe sie auch noch behauptet, dass sie neben der zweiten Geldstrafe - nunmehr in der Höhe von umgerechnet 2.222,-- EUR - auch noch eine erste Geldstrafe auferlegt bekommen habe, die sie jedoch nicht bezahlt habe. Es sei aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin rund um die angeblich erhaltenen Geldstrafen und deren Höhe bzw. aufgrund der widersprüchlich vorgebrachten Verfolgungsmomente davon auszugehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin eine gedankliche Konstruktion darstelle.

Weiters sei es nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin als angebliche betroffene dreifache Mutter von den Usancen der chinesischen Ein-Kind-Politik überhaupt keine Ahnung habe. Nachgefragt habe sie dazu angegeben, sie wisse nichts über die chinesische Ein-Kind-Politik. Die Beschwerdeführerin habe über Nachfrage keinerlei Auskünfte darüber erteilen können, von welcher konkreten Behörde sie wegen ihrer Kinder mit einer Geldstrafe bedroht worden sei. Einmal habe sie dazu wörtlich angegeben: "Mit verschiedenen Behörden" bzw. ein anderes Mal habe sie ausweichend behauptet: "Die Behörde, die für Frauen zuständig ist." Weiters habe sie nachgefragt keinerlei Auskünfte darüber erteilen können, welche konkrete Behörde in Fällen von verhängten Geldstrafen wegen eines Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik entscheiden würde; auch habe sie bezüglich etwaiger Vorfallszeitpunkte rund um die Bestrafungen keinerlei konkrete Angaben machen können.

Aufgrund der höchst oberflächlichen und vagen Angaben könne nur davon ausgegangen werden, dass das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin jeglicher Realität entbehre. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Bei der Darstellung der eigenen Fluchtgründe habe sich die Beschwerdeführerin auf das Aufstellen bloß spekulativer und inhaltsleerer Behauptungen beschränkt. Diesbezüglich sei sie bloß in der Lage gewesen, einen "Stehsatz" zu behaupten, und haben höchst vage angegeben, dass sie wegen einer Geldstrafe und wegen ihrer drei Kinder aus der VR China ausgereist sei. Auch nachgefragt habe sie kein substantielles Vorbringen darlegen können und habe bloß behauptet, dass sie wegen ihres zweiten Kindes eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000,-- RMB erhalten habe und diese Geldstrafe bezahlt habe. Weiters habe sie höchst vage angegeben, dass sie wegen des dritten Kindes neuerlich eine Geldstrafe bekommen habe und sich diese Geldstrafe nicht leisten habe können, weshalb sie aus China ausgereist sei. Die Art und Weise der Darstellung der Fluchtgründe zeige, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich niemals mit ihrem inhaltlichen Vorbringen intensiv auseinander gesetzt habe. Sie habe bei der eigenen Schilderung der Fluchtgründe keinerlei Details bzw. auch Nebensächlichkeiten rund um die Behauptungen dargelegt. Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit niemals eine Betroffene der Ein-Kind-Politik in China gewesen sei. Weiters zeige ihre Ahnungslosigkeit in Bezug auf diese Thematik, dass sie sich niemals konkrete Gedanken rund um diese Politik gemacht habe. Ihre Flucht lasse sich auch aus "familieninterner Sicht" nicht nachvollziehen, zumal die Beschwerdeführerin einerseits von sich aus behaupt habe, wegen der Ein-Kind-Politik aus China geflüchtet zu sein, und andererseits bezüglich des Kindesvaters etwaige Schwierigkeiten wegen dieser Politik nicht in den Raum gestellt habe. Betreffend den Kindesvater und einer möglicherweise gegen ihn gerichteten Verfolgung habe sie wörtlich angegeben: "Sie [Anm.: Die Behörden] konnten nichts machen. Weil mein Gatte kein Geld für die Geldstrafe hat." In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin später auch noch angegeben habe, sie selbst habe noch weniger finanzielle Mittel gehabt als ihr Gatte, lasse sich die behauptete Verfolgung auch dahingehend nicht nachvollziehen.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der VR China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen (ihr Gatte und ehemalige Schul- bzw. Arbeitskollegen sowie ihre Mutter würden in China leben) und auch über Arbeitserfahrung verfüge. Es sei ihr daher zuzumuten, sich künftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der VR China nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen (ihr Gatte und ehemalige Schul- bzw. Arbeitskollegen sowie ihre Mutter würden in China leben) und auch über Arbeitserfahrung verfüge. Es sei ihr daher zuzumuten, sich künftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend ihren Angaben verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Art. 8 EMRK. Die erkennende Behörde gehe somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend ihren Angaben verfüge die Beschwerdeführerin in Österreich weder über familiäre, noch über verwandtschaftliche Beziehungen im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die erkennende Behörde gehe somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe.

Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin alleine in Österreich lebe, ausschließlich Kontakte zu Landsleuten pflege, von deren finanzieller Unterstützung lebe, kein deutsch spreche, keiner geregelten legalen Arbeit nachgehe und zu Österreichern keine Kontakte habe. Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne (vgl. NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06). Anhaltspunkte, die für eine solche nähere Prüfung stehen würden, seien im speziellen Fall der Beschwerdeführerin nicht vorgefunden worden, zumal sie erst seit Ende Jänner 2009 in Österreich aufhältig sei, in Österreich weder in einer Lebensgemeinschaft lebe, noch ein Familienleben führe und in Österreich auch keinen Freundeskreis, sondern bloß einen kleinen Bekanntenkreis habe.Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin werde auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin alleine in Österreich lebe, ausschließlich Kontakte zu Landsleuten pflege, von deren finanzieller Unterstützung lebe, kein deutsch spreche, keiner geregelten legalen Arbeit nachgehe und zu Österreichern keine Kontakte habe. Nach der jüngeren EGMR Judikatur sei eine nähere Prüfung des Privatlebens in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten sei und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen könne vergleiche NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Urteil EGMR vom 08. April 2008 - Nr. 21878/06). Anhaltspunkte, die für eine solche nähere Prüfung stehen würden, seien im speziellen Fall der Beschwerdeführerin nicht vorgefunden worden, zumal sie erst seit Ende Jänner 2009 in Österreich aufhältig sei, in Österreich weder in einer Lebensgemeinschaft lebe, noch ein Familienleben führe und in Österreich auch keinen Freundeskreis, sondern bloß einen kleinen Bekanntenkreis habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 08.05.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde in groben Zügen das Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt und weiter ausgeführt:

Im angefochtenen Bescheid werde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass sie unglaubwürdig sei, da sie keine Ahnung von der chinesischen Familienplanungspolitik habe. Dies sei unrichtig, denn die Beschwerdeführerin habe detailliert berichtet, dass sie aufgrund ihrer drei Töchter hohe Geldstrafen zu bezahlen gehabt habe. Im Bescheid werde der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen, die von ihr behauptete Verfolgung sei nicht nachvollziehbar, da sie ausgesagt habe, dass sie selbst noch weniger finanzielle Mittel gehabt habe als ihr Gatte. Gerade mit dieser Aussage lasse sich die behauptete Verfolgung aber sehr wohl nachvollziehen. Wer in China seine Schulden nicht bezahlen könne, werde verfolgt und auf unbestimmte Zeit in einem Lager inhaftiert. Es hätte der Beschwerdeführerin daher Glauben geschenkt und Asyl gewährt werden müssen.

Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus würden auch die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Eine Zurückschiebung aus China sei schon aus dem Grund unzulässig, da der Beschwerdeführerin unbefristete Inhaftierung, Folter in Umerziehungslagern sowie die extralegale Todesstrafe und jedenfalls ein menschenunwürdiges Leben drohe. Wenn die Beschwerdeführerin in einem anderen Teil Chinas leben wollte, sei ein Ausschluss zu Bildungs- und Sozialleistungen gegeben. Ebenso sei keine staatliche Unterstützung im Bereich Gesundheit, Beschäftigung und kein gesetzlicher Schutz zu erwarten. Täglich könne man in verschiedenen elektronischen, aber auch in den Printmedien lesen, dass die Menschenrechtssituation in der VR China katastrophal sei.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.

Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.

Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich aufgezeigt - schlüssig und gut nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben zu schenken war. Dabei ist vor allem auf die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche zu verweisen, die auch durch die Beschwerde nicht entkräftet werden konnten. Zudem schilderte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen äußerst oberflächlich, ohne zu den behaupteten Vorfällen relevante Details zu nennen. Die Beschwerdeführerin machte von sich aus nur spärliche Angaben; auch über Nachfrage gelang es ihr nicht, ihre Behauptungen plausibel zu erklären.

So verstrickte sich die Beschwerdeführerin bezüglich der angeblich gegen sie verhängten Geldstrafen im Laufe ihrer Einvernahmen in unauflösliche Widersprüche. Im Zuge der Erstbefragung am 22.01.2009 behauptete sie, sie habe aufgrund der Geburt ihrer zweiten Tochter 3.000,-- EUR Strafe zahlen müssen. Auch wegen der dritten Tochter habe sie eine Geldstrafe bekommen, habe diese aber nicht bezahlt und sei geflüchtet. Im Widerspruch dazu behauptete sie am 24.04.2009, die Geldstrafe betreffend ihre zweite Tochter habe 20.000,-- RMB, also umgerechnet 2.222,-- EUR, betragen. In nicht nachvollziehbarer Art und Weise verneinte die Beschwerdeführerin sodann die Frage, ob sie jemals eine Geldstrafe bezahlt habe. Wörtlich gab sie aber sogleich an, sie habe die zweite Strafe in der Höhe von 20.000,-- RMB bezahlt, die erste Strafe habe sie jedoch nicht bezahlt. Im Widerspruch dazu erklärte sie dann wiederum, dass man ihr bezüglich der dritten Tochter die Höhe der (zweiten) Geldstrafe noch nicht gesagt habe [Anmerkung: Im Jahr 2000 sei anlässlich der Geburt der zweiten Tochter die erste Geldstrafe verhängt worden, für die dritte Tochter sei dann die zweite Geldstrafe verhängt worden.]. Nachgefragt vermochte die Beschwerdeführerin jedoch weder angeben, wann die zweite Strafe gegen sie verhängt worden sei, noch, welche Behörde tätig geworden sei.

Es ist dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu widersprüchlich, vage und oberflächlich gehalten sind, als dass davon ausgegangen werden könnte, sie habe die von ihr behaupteten Vorfälle tatsächlich erlebt. Die Beschwerdeführerin stellte lediglich einige abstrakte Behauptungen in den Raum, konnte von sich aus aber keinerlei Details nennen. So war sie nicht im Stande anzugeben, wann sie angeblich einer Zwangssterilisation unterzogen hätte werden sollen ("Zeitpunkt kann ich keinen angeben, ich kann mich nicht daran erinnern."), wann die zweite Geldstrafe gegen sie verhängt worden sei ("Ich weiß nicht mehr in welchem Jahr bzw. Monat ich wegen des dritten Kindes Probleme mit den Behörden hatte.") und erläuterte auch in keiner Weise, warum und wer sie "ins Gefängnis stecken" habe wollen. Auch die Bezeichnung der Behörde, die gegen sie vorgegangen sei, vermochte sie nicht zu nennen ("verschiedene Behörden"; "die Behörde, die für Frauen zuständig ist"). Es ist zudem nicht schlüssig erklärbar, warum der Gatte der Beschwerdeführerin keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt habe. Dass er kein Geld gehabt habe, vermag als Erklärung nicht zu überzeugen, zumal die Beschwerdeführerin selbst finanziell nicht besser gestellt gewesen sei als ihr Mann und trotzdem behauptete, sie sei von den Behörden belangt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift reißen die Erläuterungen des Bundesasylamtes aus dem Zusammenhang: So ging schon das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Gatte der Beschwerdeführerin als Kindesvater im gleichen Umfang von behördlichen Sanktionen betroffen sein müsste wie die Beschwerdeführerin als Kindesmutter.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin auch keinerlei theoretische Grundlagen der chinesischen Familienplanungspolitik darlegen konnte ("Darüber weiß ich überhaupt nichts."), obwohl sie vorgab, davon unmittelbar betroffen zu sein. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde können die von ihr vage in den Raum gestellten Behauptungen bezüglich der Geldstrafen keineswegs als detailliertes Wissen um die gesetzlichen Bestimmungen zur chinesischen Ein-Kind-Politik gewertet werden. Auch in der Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin auf die Fragen rund um die Entwicklung von Kindern und deren Pflege reagierte ( so zB. :"Wann verlieren Kinder ihre Milchzähne?" - "Das habe ich vergessen.", "Wielange tragen Kinder im Schnitt Windeln?"-"Normalerweise bis zum ersten Lebensjahr",), und sogar anführte, dass es stimme, dass es schon lange her sei, dass sie ein Kind hatte, obwohl doch ihr letztes Kind angeblich im März 2006 zur Welt kam, zeigt deutlich, dass die Beschwerdeführerin in Wahrheit niemals Kinder großgezogen hat und somit auch nicht von Sanktionen im Zusammenhang mit der Familienplanungspolitik betroffen gewesen sein kann.

Weiters steigerte die Beschwerdeführerin ihre Befürchtungen bezüglich ihrer Rückkehr in die Heimat. So sprach sie an sich durchgehend davon, sie habe Angst davor, ins Gefängnis zu kommen und/oder zwangssterilisiert zu werden. Am Ende ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt stellte sie zusätzlich in den Raum, ihr Haus könnte beschlagnahmt werden. Konkrete Anhaltspunkte für ihre Befürchtungen vermochte sie jedoch nicht darzulegen.

Ingesamt betrachtet ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin derart bruchstückhaft vorgetragen worden, zudem mit unauflöslichen Widersprüchen behaftet und daher in sich nicht schlüssig, sodass nur davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die von ihr behaupteten Geschehnisse in Wahrheit nie erlebt hat. Es ist der Beschwerdeführerin in keiner Weise gelungen asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass selbst in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben wurde, welche Ermittlungen die Erstbehörde angeblich unterlassen habe, sondern lediglich die pauschale Behauptung der Mangelhaftigkeit aufgestellt wird. Die Beschwerdeführerin hatte im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt Gelegenheit, ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen konkrete Fragen gestellt wurden und sie mehrfach aufgefordert wurde, ihr Vorbringen zu konkretisieren, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirken; bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechts-verletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben gesund und verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, sie geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechts-verletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Die Beschwerdeführerin ist nach ihren eigenen Angaben gesund und verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, sie geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.

Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführerin und dem Antrag, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen, nicht stattzugeben.

Dem Vorbringen, es werde vorsichtshalber angemerkt, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist entgegenzuhalten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass diese Gefahr liefe, in China festgenommen oder sonstigen allenfalls relevanten Sanktionen unterworfen zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien - oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, wäre die Ausweisung bei der Abwägung iSd Art 8 Abs EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sie weder deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreicher pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil ihr Gatte und ihre Mutter in China aufhalten. Ihr bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich einige Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien - oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, wäre die Ausweisung bei der Abwägung iSd Artikel 8, Abs EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sie weder deutsch spricht, noch Kontakte zu Österreicher pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil ihr Gatte und ihre Mutter in China aufhalten. Ihr bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich einige Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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