TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/2 C3 311389-1/2008

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Veröffentlicht am 02.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C3 311.389-1/2008/8E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2007, FZ: 06 08.091-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2007, FZ: 06 08.091-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 02.08.2006 gemeinsam mit ihrem Gatten XXXX, FZ: 06 08.089-BAW, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hiebei gab sie an, sie habe vier Töchter:Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte am 02.08.2006 gemeinsam mit ihrem Gatten römisch 40 , FZ: 06 08.089-BAW, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hiebei gab sie an, sie habe vier Töchter:

XXXX. Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich habe gegen die Familienplanung in China verstoßen."römisch 40 . Bezüglich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ich habe gegen die Familienplanung in China verstoßen."

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.08.2006 erklärte die Beschwerdeführerin unter anderem, sie sei weder vorbestraft, noch sei sie von den Behörden ihres Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt worden, noch sei sie jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen. Sie habe auch niemals einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung angehört. Befragt zu etwaigen persönlichen Problemen mit heimatlichen Behörden gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten mit der Geburtenplanungsbehörde Probleme gehabt, da diese gegen ihren Willen Sachen aus ihrer Wohnung weggetragen hätten. Dann sei es zu einem Zusammenstoß gekommen. Ob es aktuell einen Haftbefehl gebe, könne sie nicht sagen; wenn, dann gebe es einen gegen ihren Mann und sie selbst. Befragt zur Sicherung des Lebensunterhaltes erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei immer Hausfrau gewesen.

Bezüglich ihrer Fluchtgründe meinte die Beschwerdeführerin, sie könne sich noch genau an ihre Angaben bei der Erstbefragung erinnern und habe bereits gesagt, was zu sagen gewesen sei. Über Aufforderung den Vorfall, als ihr Mann auf die Beamten losgegangen sei, genau zu schildern, brachte sie vor: "Es sind zu uns Beamte nach Hause gekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass es drei waren, zwei Männer und eine Frau. Sie hatten den Auftrag, Dinge abzutransportieren. Das haben sie deshalb gemacht, weil wir die Geldstrafe, die die Geburtenplanungsbehörde über uns verhängt hat, nicht bezahlen konnten. Ich habe die Beamten beschimpft, daraufhin haben sich die Männer auf mich gestürzt und mich geschlagen. Daraufhin ist mein Mann in die Küche und hat ein Messer geholt und ist mit dem Messer auf die beiden Männer losgegangen. Gleich danach habe ich zusammen mit meinem Mann die Flucht ergriffen." Befragt nach den Verletzungen der Beamten erklärte die Beschwerdeführerin: "Ich kann nur sagen, dass er die beiden am Rücken erwischt hat und dass beide stark geblutet haben, dann sind wir weggelaufen. Die Frau war nicht involviert. Ich nehme an, dass sie dann die Polizei verständigt hat." Die vier Kinder seien jetzt zum Teil bei den Großeltern und zum Teil bei den Geschwistern. Seit ihrer Einreise in Österreich habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in China. Außer den geschilderten Problemen habe es keine Schwierigkeiten gegeben. Befragt zum konkreten Ausreisegrund nannte die Beschwerdeführerin den geschilderten Streit, der so böse ausgegangen sei. Die verhängte Strafe habe 60.000,-- RMB betragen.

Über Vorhalt, warum sich die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft in einem anderen Landesteil ihrer Heimat niedergelassen habe, meinte sie, sie hätte sich überlegen können, zu ihren Verwandten zu gehen. Aber die Polizei hätte wahrscheinlich auch das herausgefunden und dann hätte sie dort die Probleme mit der Polizei gehabt. Im Falle ihrer Rückkehr nach China befürchte die Beschwerdeführerin gleich mehrere Probleme. Sie würde verhaftet und eingesperrt werden. Dann würden die verletzten Beamten sicher Probleme machen. Außerdem seien alle Wertgegenstände aus der Wohnung abtransportiert worden, sodass man dort nicht mehr wohnen könne.

Am 26.03.2007 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme statt. Hiebei gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem familiären Umfeld an, ihre Mutter sei 76 Jahre und ihr Vater sei 74 Jahre alt; beide seien noch am Leben. Die Beschwerdeführerin sei seit 1993 mit XXXX, verheiratet; er sei der Vater aller ihrer Kinder. Sie habe vier Töchter: XXXX. Die Beschwerdeführerin habe selbst drei Halbbrüder, einen richtigen Bruder und eine Schwester. Befragt gab sie weiters an, sie habe weniger als drei Jahre die Grundschule besucht. In Österreich habe die Beschwerdeführerin nur ihren Gatten XXXX, der gemeinsam mit ihr ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in China gearbeitet habe, bejahte sie; sie sei Bäuerin gewesen und habe fallweise auch in einer Fabrik gearbeitet. Mitte Juni 2006 habe die Beschwerdeführerin China verlassen. Wie viel sie für den Schlepper bezahlt habe, wisse sie nicht; da müsse man ihren Gatten fragen.Am 26.03.2007 fand vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme statt. Hiebei gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem familiären Umfeld an, ihre Mutter sei 76 Jahre und ihr Vater sei 74 Jahre alt; beide seien noch am Leben. Die Beschwerdeführerin sei seit 1993 mit römisch 40 , verheiratet; er sei der Vater aller ihrer Kinder. Sie habe vier Töchter: römisch 40 . Die Beschwerdeführerin habe selbst drei Halbbrüder, einen richtigen Bruder und eine Schwester. Befragt gab sie weiters an, sie habe weniger als drei Jahre die Grundschule besucht. In Österreich habe die Beschwerdeführerin nur ihren Gatten römisch 40 , der gemeinsam mit ihr ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in China gearbeitet habe, bejahte sie; sie sei Bäuerin gewesen und habe fallweise auch in einer Fabrik gearbeitet. Mitte Juni 2006 habe die Beschwerdeführerin China verlassen. Wie viel sie für den Schlepper bezahlt habe, wisse sie nicht; da müsse man ihren Gatten fragen.

Befragt, warum sie in Österreich einen Asylantrag stelle, antwortete die Beschwerdeführerin: "Wegen der Geburtenplanungspolitik habe ich China verlassen müssen." Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, ihr Vorbringen zu konkretisieren, woraufhin sie vorbrachte: "Aufgrund der Tatsache, dass ich vier Kinder habe, habe ich von der Geburtenplanungsbehörde (GPB) eine Geldstrafe von einigen zehntausend RMB verhängt [bekommen]. Das konnten wir uns nicht leisten, daraufhin haben uns Beamte der GPB Wertgegenstände weggenommen. Es ist zu einem Streit gekommen zwischen uns und den Beamten der GPB. Der Streit ist in Tätlichkeiten ausgeartet, mein Mann hat ein Küchenmesser oder ein Küchenbeil geholt und hat mein Gatte dabei zwei Beamte verletzt. Danach sind wir sogleich aus China geflüchtet." Weitere Fluchtgründe habe sie nicht.

Über Nachfrage, wie sie von der Geburtenplanungsbehörde verfolgt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht verhaftet worden sei; ihre Festnahme sei jedoch beabsichtigt gewesen. Über Nachfrage, wann der Vorfall stattgefunden habe, erklärte die Beschwerdeführerin, es sei einige Tage vor der Flucht, vielleicht um den 10.07.2006 gewesen. Sie selbst sei nicht tätlich geworden; sie sei von den Beamten geschlagen worden. Über Vorhalt und Nachfrage, warum die Beschwerdeführerin nicht schon früher Probleme mit der Behörde gehabt habe, zumal sie doch behauptet habe, vier Kinder zu haben, entgegnete sie, sie hätten die Behörde über lange Zeit hindurch bezüglich der Kinder im Unklaren gelassen. Befragt, wie viele Beamte bei dem behaupteten Vorfall gekommen seien, erklärte sie, es seien vier Beamte gewesen. Einige Beamte seien vor dem Haus verblieben. Die Beschwerdeführerin wurde sodann aufgefordert, alles zu erzählen, was sie über die chinesische Familienplanungspolitik wisse. Dazu entgegnete sie, sie sei eine einfache Frau vom Land. Sie kenne die Gesetze nicht und habe sich auch nicht damit befasst. Sie wisse nur, dass man nicht mehrere Kinder haben dürfe. Auf die Frage, wann die Behörde die Strafe verhängt habe, meinte sie, sie könne kein genaues Datum angeben. Es sei nach dem letzten Kind gewesen.

Befragt zum Tathergang schilderte die Beschwerdeführerin: "Die Beamten sind in unser Haus gekommen, sie wollten Geld eintreiben. Diese Beamten wollten unseren Fernseher mitnehmen. Es gab ein Gerangel, ich wurde von einem Beamten geschlagen und mein Mann hat in der Folge Beamte mit einem Messer verletzt." Über Nachfrage, wie er das getan habe, meinte sie, sie habe das gar nicht genau gesehen. Wenn sie sich recht erinnere, habe ihr Gatte zwei Beamte verletzt.

Der Beschwerdeführerin wurde sodann Folgendes vorgehalten: In verschiedenen Einvernahmen habe sie teilweise andere Namen und Geburtsdaten ihrer Kinder angegeben. Von der chinesischen Familienplanungspolitik habe sie keine Ahnung und den Zwischenfall mit den Beamten habe sie widersprüchlich dargestellt. Dazu erklärte die Beschwerdeführerin, das könne sie sich nicht vorstellen. Befragt zur Tatwaffe, die der Gatte verwendet habe, antwortete die Beschwerdeführerin, es sei ein Messer zum Gemüseschneiden, ein Hackbeil, gewesen. Über Vorhalt, dass tatsächliche Mütter ihre Kinder nicht wegen einer Geldstrafe im Stich lassen würden, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Wie sollen Kinder leben, wenn man die Geldstrafe nicht bezahlen kann. Sogar unser Haus wurde uns weggenommen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihre Probleme weitergehen würden. Befragt zur Höhe der Geldstrafe antwortete sie, sie glaube, es seien 60.000,-- RMB gewesen.

Abschließend wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, mit Hilfe des Dolmetschers in die Länderfeststellungen zur VR China Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen; darauf verzichtete sie jedoch.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.03.2007, FZ: 06 08.091-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.03.2007, FZ: 06 08.091-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, bezüglich der Fluchtgründe sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ein fundiertes und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen.

Niederschriftlich befragt habe die Beschwerdeführerin im Zuge der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt, EAST - Ost, im August 2006 behauptet, dass sie Mutter von vier Töchtern sei. Bezüglich der eigenen Kinder habe sie behauptet, dass ihre Töchter XXXX heißen würden. Wegen der vier Töchter sei die Beschwerdeführerin von der chinesischen Familienplanungsbehörde insofern verfolgt werden, als sie deswegen eine Geldstrafe auferlegt bekommen habe. Zur eigenen beruflichen Tätigkeit in China habe die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 26.03.2007 behauptet, dass sie in China als Bäuerin tätig gewesen sei. Entgegen diesen Behauptungen habe die Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, konkret nachgefragt zu den eigenen Kindern angegeben, dass ihre vier Kinder XXXX heißen würden. Mit derartigen Behauptungen habe die Beschwerdeführerin in verschiedenen Einvernahmen ihren eigenen Kindern völlig unterschiedliche Namen bzw. Geburtsdaten zugeteilt. Weiters sei zur beruflichen Betätigung der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass ihr Gatte diesbezüglich völlig andere Angaben gemacht habe und konkret befragt in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 26.03.2007 dezidiert ausgeschlossen habe, dass die Beschwerdeführerin in China jemals als Bäuerin tätig gewesen sei.Niederschriftlich befragt habe die Beschwerdeführerin im Zuge der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt, EAST - Ost, im August 2006 behauptet, dass sie Mutter von vier Töchtern sei. Bezüglich der eigenen Kinder habe sie behauptet, dass ihre Töchter römisch 40 heißen würden. Wegen der vier Töchter sei die Beschwerdeführerin von der chinesischen Familienplanungsbehörde insofern verfolgt werden, als sie deswegen eine Geldstrafe auferlegt bekommen habe. Zur eigenen beruflichen Tätigkeit in China habe die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 26.03.2007 behauptet, dass sie in China als Bäuerin tätig gewesen sei. Entgegen diesen Behauptungen habe die Beschwerdeführerin bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, konkret nachgefragt zu den eigenen Kindern angegeben, dass ihre vier Kinder römisch 40 heißen würden. Mit derartigen Behauptungen habe die Beschwerdeführerin in verschiedenen Einvernahmen ihren eigenen Kindern völlig unterschiedliche Namen bzw. Geburtsdaten zugeteilt. Weiters sei zur beruflichen Betätigung der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass ihr Gatte diesbezüglich völlig andere Angaben gemacht habe und konkret befragt in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 26.03.2007 dezidiert ausgeschlossen habe, dass die Beschwerdeführerin in China jemals als Bäuerin tätig gewesen sei.

In einer Gesamtschau sei davon auszugehen, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich der eigenen Kinder und der behaupteten Verfolgung wegen ihres Verstoßes gegen die chinesische Familienplanungspolitik eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstelle. Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich auch in dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin als angebliche Mutter von vier Kindern und eigentlich Betroffene der chinesischen Familienplanungspolitik in der Tat jedoch nicht die geringste Ahnung von den tatsächlichen Usancen und Gepflogenheiten der chinesischen Familienpolitik gehabt habe. Diesbezüglich werde auf die unzureichenden niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu dieser Problematik verwiesen.

Im Übrigen zeige sich die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Kinder auch in dem Umstand, dass ihr Gatte diesbezüglich ebenso abweichende und in sich widersprüchliche Angaben gemacht habe. Konkret nachgefragt habe der Gatte der Beschwerdeführerin bezüglich der eigenen Kinder behauptet, dass die Kinder XXXX heißen würden. Bezüglich des vierten Kindes sei der Gatte der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht einmal in der Lage gewesen, dessen Vornamen richtig aufzuschreiben.Im Übrigen zeige sich die Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Kinder auch in dem Umstand, dass ihr Gatte diesbezüglich ebenso abweichende und in sich widersprüchliche Angaben gemacht habe. Konkret nachgefragt habe der Gatte der Beschwerdeführerin bezüglich der eigenen Kinder behauptet, dass die Kinder römisch 40 heißen würden. Bezüglich des vierten Kindes sei der Gatte der Beschwerdeführerin ganz offensichtlich nicht einmal in der Lage gewesen, dessen Vornamen richtig aufzuschreiben.

Es sei auf Basis der oben genannten Umstände davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht der Realität entspreche.

Weiters sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme auch behauptet habe, dass ihr Gatte Beamte mit einem Messer attackiert habe. Zu den Begleitumständen dieser Tat habe die Beschwerdeführerin behauptet, es seien Beamte des Familieplanungsbüros in die gemeinsame Wohnung gekommen. Dabei seien zwei männliche und eine weibliche Beamtin gegen die Beschwerdeführerin und ihren Gatten eingeschritten und in der Folge habe der Gatte der Beschwerdeführerin zwei Beamte mit einem Messer verletzt. Diesen Aussagen völlig widersprechend habe die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zum Tathergang abweichend von den ursprünglichen Angaben nunmehr behauptet, dass vier Beamte in die Wohnung gekommen seien. Der Gatte der Beschwerdeführerin habe seines Zeichens dazu behauptet, dass er bloß einen Beamten verletzt habe. Derart widersprüchliche Angaben zur Anzahl der einschreitenden Organe und zur gesetzten Tathandlung seien nicht nachvollziehbar.

Abgesehen von den oben genannten Umständen habe die Beschwerdeführerin behördliche Verfolgung infolge einer verhängten Geldstrafe wegen des Verstoßes gegen die chinesische Familienplanungspolitik behauptet. Konkret nachgefragt habe sie im Zuge der ersten Einvernahme behauptet, dass sie deswegen von einem chinesischen Familienplanungsbüro eine Geldstrafe in der Höhe von 60.000,-- RMB erhalten habe. Konkret nachgefragt zur tatsächlichen Höhe dieser Geldstrafe habe sie im Zuge einer weiteren Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im März 2007 höchst unsicher behauptet, dass die Geldstrafe "glaublich" 60.000,-- RMB betragen habe. Im völligen Widerspruch dazu habe der Gatte der Beschwerdeführerin diesbezüglich konkret nachgefragt höchst vage und im Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin behauptet, dass sich die ausgesprochene Geldstrafe auf die Höhe von 60.000,-- bis 70.000,-- RMB belaufen habe.

Derart unsichere, vage und auch widersprüchliche Ausführungen seien nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Fluchtgründe jeglicher Realität entbehren würden. Aufgrund obiger Umstände habe den Angaben der Beschwerdeführerin über deren Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden müssen; es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement der Beschwerdeführerin in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Bezüglich der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Bezüglich der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich werde auf die Feststellungen verwiesen. Es liege somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin sei eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden könne. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu begründen. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliege. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sehe sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.Bezüglich des Privatlebens der Beschwerdeführerin sei eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt angesehen werden könne. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, einen ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu begründen. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin keineswegs abgeleitet werden könne, dass Ausreisewilligkeit vorliege. Die Ausweisung stelle daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sehe sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu Gunsten der Beschwerdeführerin anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter der Beschwerdeführerin am 13.04.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr: "Beschwerde") und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin in groben Zügen wiederholt und erklärt, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien auf Grund des geschilderten Vorfalls geflüchtet.

Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bei der Frage nach den Geburtsdaten und Namen ihrer Kinder widersprüchliche Angaben gemacht hätten. Dies sei durch die Umrechnung von der chinesischen in die europäische Zeitrechnung zu sehen. Die Unkenntnis von Schriftzeichen (Name eines Kindes) hänge offensichtlich mit der mangelnden Bildung zusammen. Es werde der Beschwerdeführerin auch vorgeworfen, dass sie von der Familienpolitik in ihrer Heimat nicht die geringste Ahnung habe. Dies sei aber auf die Vielzahl der verschiedenen Gesetze (ländliches Gebiet, Städte) zurückzuführen und auch auf die Korruption der Beamten, die diese Gesetze unterschiedlich auslegen würden. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden im Übrigen bis in alle Details mit den Auskünften der österreichischen Botschaft übereinstimmen.

Im Bescheid werde weiters angeführt, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Bezug auf die Anzahl der Personen, die in die Wohnung gekommen seien, um die Geräte abzutransportieren, unterschiedlich seien. Dies sei für die Asylgewährung jedoch völlig unerheblich. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin gegen die Geburtenplanung verstoßen habe, sie eine hohe Geldstrafe bezahlen müsse und, weil sie dies nicht könne, mit ihrer Inhaftierung rechnen müsse.

Der Beschwerdeführerin hätte Glauben geschenkt und ihr Asyl gewährt werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihre Heimat zurückkehre, müsse sie mit einer Haftstrafe in einem Lager der "Umerziehung durch Arbeit" rechnen, die von unbestimmter Dauer sei und unter menschenunwürdigen Bedingungen stattfinde.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde der Beschwerdeführerin zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.

Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.

Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.

Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen.

Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Eine Zurückschiebung nach China sei schon aus dem Grund unzulässig, da der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten, wie ausgeführt, unbefristete Inhaftierung, Folter in Umerziehungslagern drohe, sowie extra-legale Todesstrafe und jedenfalls ein Leben mit den Kindern, welches menschenunwürdig sei. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass aufgrund des Haushaltsregistrierungssystems, welches die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht einhalten könnten, ein Ausschluss von Bildungs- und Sozialleistungen gegeben sei. Ebenso sei keine staatliche Unterstützung in den Bereichen Gesundheit und Beschäftigung und auch kein gesetzlicher Schutz zu erwarten. Es bestehe sogar die Gefahr der Sterilisation und des erzwungenen Schwangerschaftsabbruches.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich aufgezeigt - schlüssig und gut nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben zu schenken war. Dabei ist vor allem darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte die Anträge auf internationalen Schutz auf dasselbe Fluchtvorbringen stützten, dieses jedoch nicht gleichlautend zu schildern vermochten.

So gab die Beschwerdeführerin am 02.08.2006 an, sie habe vier

Töchter: XXXX.Töchter: römisch 40 .

Am 26.03.2007 hingegen gab sie als Daten der Kinder an: XXXX.Am 26.03.2007 hingegen gab sie als Daten der Kinder an: römisch 40 .

Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung an, die Töchter seien: XXXX. Bei seiner Einvernahme am 26.03.2007 vermochte er überhaupt nur die Daten von drei Töchtern niederzuschreiben: XXXX.Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung an, die Töchter seien: römisch 40 . Bei seiner Einvernahme am 26.03.2007 vermochte er überhaupt nur die Daten von drei Töchtern niederzuschreiben: römisch 40 .

Ganz eindeutig wurden hier divergierende Angaben gemacht. So verwechselte die Beschwerdeführerin zum einen die Geburtsdaten ihrer beiden Töchter XXXX, zum anderen bleibt ungeklärt, ob die zweite Tochter nun XXXX heiße. Der Gatte der Beschwerdeführerin wiederum bestätigte bei seiner Tochter XXXX eine Variante des Geburtsdatums, nämlich den XXXX, gab jedoch bei XXXX ein völlig anderes Geburtsdatum als die beiden Varianten der Beschwerdeführerin an (XXXX statt XXXX bzw. XXXX). Bezüglich der vierten Tochter konnte der Gatte der Beschwerdeführerin nicht die richtigen Schriftzeichen ihres Vornamens finden und war deshalb nicht in der Lage ihre Daten vollständig bekannt zu geben. Schon bei diesen einfachen Daten, die tatsächlichen Eltern ohne Weiteres geläufig sein müssten, traten somit Widersprüche auf, die einzig und alleine den Schluss zulassen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten eine gedankliche Konstruktion darstellt. Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach die Ungereimtheiten auf die Umrechnung der chinesischen in die europäische Zeitrechnung zurückzuführen sei bzw. wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner mangelnden Bildung nicht richtig schreiben könne. Zum einen wurde in der Beschwerde in keiner Weise dargetan, auf welche Art und Weise die ins Treffen geführte zeitliche Umrechnung die Widersprüche in Tages-, Monats- und Jahreszahlen rechtfertigen sollte - insbesondere ist die Verwechslung bzw. falsche Zuordnung von Daten zu den Töchtern, wie sie der Beschwerdeführerin unterlaufen ist, keinesfalls auf eine Umrechnung zurückzuführen. Zum anderen ist nicht erkennbar, warum beim Gatten der Beschwerdeführerin ausgerechnet beim Niederschreiben der Daten seiner vierten Tochter die angeblich mangelnde Bildung schlagend werden sollte, zumal er selbst angab, acht Jahre lang die Schule besucht zu haben und es ihm im Übrigen auch gelang seine eigenen Personendaten, die seiner Frau, seiner Mutter, seines Vaters und der anderen drei Kinder wiederzugeben. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Gatten lässt sich vielmehr ableiten, dass diese vor den Behörden versuchten, eine gut eingelernte Geschichte wiederzugeben, was ihnen jedoch ganz offensichtlich nicht lückenlos gelang. Es muss davon ausgegangen werden, dass die behaupteten vier Töchter in Wahrheit nicht existieren und nur zur Konstruktion eines Fluchtgrundes dienen sollten.Ganz eindeutig wurden hier divergierende Angaben gemacht. So verwechselte die Beschwerdeführerin zum einen die Geburtsdaten ihrer beiden Töchter römisch 40 , zum anderen bleibt ungeklärt, ob die zweite Tochter nun römisch 40 heiße. Der Gatte der Beschwerdeführerin wiederum bestätigte bei seiner Tochter römisch 40 eine Variante des Geburtsdatums, nämlich den römisch 40 , gab jedoch bei römisch 40 ein völlig anderes Geburtsdatum als die beiden Varianten der Beschwerdeführerin an (römisch 40 statt römisch 40 bzw. römisch 40 ). Bezüglich der vierten Tochter konnte der Gatte der Beschwerdeführerin nicht die richtigen Schriftzeichen ihres Vornamens finden und war deshalb nicht in der Lage ihre Daten vollständig bekannt zu geben. Schon bei diesen einfachen Daten, die tatsächlichen Eltern ohne Weiteres geläufig sein müssten, traten somit Widersprüche auf, die einzig und alleine den Schluss zulassen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Gatten eine gedankliche Konstruktion darstellt. Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerde nichts zu ändern, wonach die Ungereimtheiten auf die Umrechnung der chinesischen in die europäische Zeitrechnung zurückzuführen sei bzw. wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner mangelnden Bildung nicht richtig schreiben könne. Zum einen wurde in der Beschwerde in keiner Weise dargetan, auf welche Art und Weise die ins Treffen geführte zeitliche Umrechnung die Widersprüche in Tages-, Monats- und Jahreszahlen rechtfertigen sollte - insbesondere ist die Verwechslung bzw. falsche Zuordnung von Daten zu den Töchtern, wie sie der Beschwerdeführerin unterlaufen ist, keinesfalls auf eine Umrechnung zurückzuführen. Zum anderen ist nicht erkennbar, warum beim Gatten der Beschwerdeführerin ausgerechnet beim Niederschreiben der Daten seiner vierten Tochter die angeblich mangelnde Bildung schlagend werden sollte, zumal er selbst angab, acht Jahre lang die Schule besucht zu haben und es ihm im Übrigen auch gelang seine eigenen Personendaten, die seiner Frau, seiner Mutter, seines Vaters und der anderen drei Kinder wiederzugeben. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Gatten lässt sich vielmehr ableiten, dass diese vor den Behörden versuchten, eine gut eingelernte Geschichte wiederzugeben, was ihnen jedoch ganz offensichtlich nicht lückenlos gelang. Es muss davon ausgegangen werden, dass die behaupteten vier Töchter in Wahrheit nicht existieren und nur zur Konstruktion eines Fluchtgrundes dienen sollten.

Somit wird schon von daher auch dem restlichen Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit entzogen. Weiters finden sich auch in der Schilderung des behaupteten Vorfalls, bei dem der Gatte der Beschwerdeführerin jemanden verletzt habe, Widersprüche: So gab der Gatte der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung an, er habe "zwei Exekutivbeamten zwei Schläge" versetzt. Am 11.08.2006 erklärte er, es seien drei Beamte, zwei Männer und eine Frau, in seine Wohnung gekommen. Bezüglich des Vorfalls wiederholte er, dass "beide zu Boden gegangen" seien. Im Widerspruch dazu meinte er jedoch am 26.03.2007 - auch über nochmalige Nachfrage - dass er nur einen Beamten verletzt habe ("Mit diesem Messer habe ich einen (wörtlich) Beamten verletzt."; "Einen.") und erklärte über Vorhalt:

"Ausgeschlossen, ich habe niemals gesagt, dass ich zwei Personen verletzt habe."

Die Beschwerdeführerin selbst sprach am 11.08.2006 vorerst ebenfalls von drei Beamten, zwei Männern und einer Frau. Ihr Gatte sei "mit diesem Messer auf die beiden Männer losgegangen." Am 26.03.2007 hingegen erklärte sie: "Vier Beamte sind in unser Haus gekommen."

und wiederholte: "Vier Beamte sind zu uns gekommen, sie wollten Geld eintreiben." Befragt zur Anzahl der Verletzten meinte sie - im Gegensatz zu den letzten Aussagen ihres Mannes - "Wenn ich mich recht erinnere, hat mein Gatte zwei Beamte verletzt." Schon das Bundesasylamt stellte fest, dass sich diese divergierenden Angaben nicht schlüssig nachvollziehen lassen. Hiezu findet sich auch nichts in der Beschwerdeschrift. Entgegen der dort vertretenen Ansicht sind die aufgezeigten Ungereimtheiten sehr wohl relevant, da sie deutlich machen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte die behaupteten Vorfälle offensichtlich nicht aus ihrem Gedächtnis abriefen und sie daher in Wahrheit so nicht erlebt haben. Der Gatte der Beschwerdeführerin vermochte die Widersprüche ebenso wenig zu erklären; er dementierte lediglich über Vorhalt seine ursprünglichen Angaben.

Richtig zeigte das Bundesasylamt auch auf, dass der Mann der Beschwerdeführerin nicht einmal den genauen Betrag der angeblich verhängten Geldstrafe zu nennen vermochte und sich diesbezüglich auf die Informationen der Beschwerdeführerin verließ ("Meine Frau hat mir gesagt, 60.000,-- bis 70.000,-- RMB"); diese wiederum gab am 11.08.2006 noch präzise an: "Wir hätten 60.000,-- RMB bezahlen sollen.", relativierte ihre Aussage jedoch im Rahmen ihrer weiteren Einvernahme dahingehend, dass sie sich bezüglich der Höhe nicht mehr sicher war ("Ich glaube, es waren 60.000,-- RMB.").

Der Vorständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Gatte in zeitlicher Hinsicht auch bezüglich des Vorfalls und der anschließenden Flucht nicht einig waren. So gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, ihr Mann habe die Beamten "einige Tage vor unserer Flucht aus China", also "vielleicht um den 10.Juni 2006" verletzt. Der Mann der Beschwerdeführerin selbst antwortete hingegen auf dieselbe Frage:

"Am Tag unserer Flucht. Also am 15.06.2006."

In der Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin und ihr Gatte das gemeinsame Vorbringen darlegten, zeigt sich deutlich, dass es sich hiebei um eine Gedankenkonstruktion handelt, die bei näherer Nachfrage in sich zusammenbricht. Insgesamt betrachtet ist es der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen.

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass selbst in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben wurde, welche Ermittlungen die Erstbehörde angeblich unterlassen habe, sondern lediglich die pauschale Behauptung der Mangelhaftigkeit aufgestellt wird. Die Beschwerdeführerin hatte im gegenständlichen Verfahren sowohl bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2006 als auch vor dem Bundesasylamt am 11.08.2006 und am 26.03.2007 ausreichend Gelegenheit, ihr Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirke. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführerin und dem Antrag, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen, nicht stattzugeben.

Dem Vorbringen, es werde vorsichtshalber angemerkt, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist entgegenzuhalten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.

Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden, dass diese Gefahr liefe, in China festgenommen und inhaftiert zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor, zumal auch die Beschwerde des Gatten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen wurde. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien - oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sie weder deutsch spricht, noch einer geregelten (legalen) Arbeit nachgeht und auch abgesehen von ihrem Gatten - dessen Antrag auf internationalen Schutz jedoch mit hg. Erkenntnis ebenfalls abgewiesen wurde - keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil Familienangehörige nach wie vor in China aufhalten. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Asylantrages kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin vor, zumal auch die Beschwerde des Gatten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen wurde. Im Hinblick auf die mangelnde Integration der Beschwerdeführerin und deren relativ kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass ihr Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass ihr Familien - oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Bei der Beschwerdeführerin konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da sie weder deutsch spricht, noch einer geregelten (legalen) Arbeit nachgeht und auch abgesehen von ihrem Gatten - dessen Antrag auf internationalen Schutz jedoch mit hg. Erkenntnis ebenfalls abgewiesen wurde - keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat, sondern sich im Gegenteil Familienangehörige nach wie vor in China aufhalten. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin - im Verhältnis zu ihrem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, den Status der Asylberechtigten oder den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in die VR China sprächen.

Da der Antrag auf internationalem Schutz des Gatten der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen wurde, ist auch im Rahmen des Familienverfahrens nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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