TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/5 D9 250688-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2
AVG §66 Abs4

Spruch

D9 250688-0/2008/9E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. SWOBODA über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2004, FZ. 02 34.385-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. September 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. SWOBODA über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch Dr. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2004, FZ. 02 34.385-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. September 2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 26. November 2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 28. November 2002 einen Antrag auf Asyl ein.römisch eins. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 26. November 2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 28. November 2002 einen Antrag auf Asyl ein.

Am 20. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis, einen Dienstausweis, ein Zertifikat der Arbeiterpartei zum Mitgliedsausweis und einen Begleitbrief der Arbeiterpartei vor und gab an, dass er und seine Ehegattin am 20. November 2002 von XXXX in einem Lkw nach Österreich gereist seien. Er sei aus Georgien geflohen, da er vor den Behörden geflüchtet sei. Bei den Parlamentswahlen am 31. Oktober 1999 sei er für die Arbeiterpartei XXXX in der Kontrollkommission gewesen. Diese habe Wahlmanipulationen festgestellt. Nach dieser Wahl habe die Bürgerunion die Sicherheitsbehörde KGB veranlasst, dass er seine Arbeit verliere. Am 2. Juni 2002 hätten Regionalwahlen in XXXX stattgefunden und er sei wiederum als XXXX für die Arbeiterpartei tätig gewesen. Es seien wieder Ungereimtheiten aufgetreten, die er in einem Bericht zusammengefasst habe. Am Abend sei er von den Behörden abgeholt worden und von diesen und einem Mitglied der Bürgerunion misshandelt worden. Er habe hierbei einen Schädelbasisbruch erlitten. Am 10. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer für insgesamt eine Woche von den Sicherheitsbehörden festgehalten worden. Die Sicherheitsbehörden hätten versucht, ihn dazu zu veranlassen, sich und den Parteivorsitzenden XXXX niederschriftlich zu belasten. Schließlich am 3. September 2002 habe ein Studienkollege und dessen Freund ihm Dokumente und Kassetten übergeben, die beweisen sollten, dass höchste Mitglieder der Sicherheitsbehörden in Drogengeschäfte involviert gewesen wären. Diese seien für einen Journalisten bestimmt gewesen, welcher dieses Beweismaterial am 5. September 2002 abgeholt habe. Anschließend sei sein Haus nach dem Beweismaterial durchsucht worden. Schließlich habe er erfahren, dass der Freund seines Studienkollegen tot aufgefunden worden sei, der Journalist als vermisst gelte und sein Studienkollege verhaftet worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 51 bis 73).Am 20. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei legte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis, einen Dienstausweis, ein Zertifikat der Arbeiterpartei zum Mitgliedsausweis und einen Begleitbrief der Arbeiterpartei vor und gab an, dass er und seine Ehegattin am 20. November 2002 von römisch 40 in einem Lkw nach Österreich gereist seien. Er sei aus Georgien geflohen, da er vor den Behörden geflüchtet sei. Bei den Parlamentswahlen am 31. Oktober 1999 sei er für die Arbeiterpartei römisch 40 in der Kontrollkommission gewesen. Diese habe Wahlmanipulationen festgestellt. Nach dieser Wahl habe die Bürgerunion die Sicherheitsbehörde KGB veranlasst, dass er seine Arbeit verliere. Am 2. Juni 2002 hätten Regionalwahlen in römisch 40 stattgefunden und er sei wiederum als römisch 40 für die Arbeiterpartei tätig gewesen. Es seien wieder Ungereimtheiten aufgetreten, die er in einem Bericht zusammengefasst habe. Am Abend sei er von den Behörden abgeholt worden und von diesen und einem Mitglied der Bürgerunion misshandelt worden. Er habe hierbei einen Schädelbasisbruch erlitten. Am 10. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer für insgesamt eine Woche von den Sicherheitsbehörden festgehalten worden. Die Sicherheitsbehörden hätten versucht, ihn dazu zu veranlassen, sich und den Parteivorsitzenden römisch 40 niederschriftlich zu belasten. Schließlich am 3. September 2002 habe ein Studienkollege und dessen Freund ihm Dokumente und Kassetten übergeben, die beweisen sollten, dass höchste Mitglieder der Sicherheitsbehörden in Drogengeschäfte involviert gewesen wären. Diese seien für einen Journalisten bestimmt gewesen, welcher dieses Beweismaterial am 5. September 2002 abgeholt habe. Anschließend sei sein Haus nach dem Beweismaterial durchsucht worden. Schließlich habe er erfahren, dass der Freund seines Studienkollegen tot aufgefunden worden sei, der Journalist als vermisst gelte und sein Studienkollege verhaftet worden sei (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 51 bis 73).

Am 7. Januar 2003 erging ein Erhebungsersuchen an die österreichische Vertretungsbehörde in Georgien (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 91- 95).

Im Rahmen des weitergeführten Verfahrens vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am 20. April 2004 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser an, dass er seine bisherigen Aussagen aufrecht halte. Hinsichtlich der geänderten politischen Lage in Georgien brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Machtwechsel an seiner Situation nichts geändert habe und er immer noch Angst vor Verfolgung habe. Der Innenminister XXXX, der von XXXX bestellt worden sei, sei schon damals hinter seiner Verfolgung gestanden. Weiters sei der Journalist noch immer nicht ausgeforscht worden und auch das Beweismaterial sei noch nicht gefunden worden. Somit gehe er immer noch von einer Verfolgung seiner Person im Falle seiner Rückkehr aus. Schließlich sei ein Mitglied der Arbeiterpartei nach den Parlamentschaftswahlen entführt worden. Im Zuge dieser Entführung hätten seine Entführer diesem eine Liste mit gesuchten Mitgliedern der Arbeiterpartei vorgelegt. Auf dieser Liste habe sich auch der Name des Beschwerdeführers befunden.Im Rahmen des weitergeführten Verfahrens vor der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer am 20. April 2004 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser an, dass er seine bisherigen Aussagen aufrecht halte. Hinsichtlich der geänderten politischen Lage in Georgien brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Machtwechsel an seiner Situation nichts geändert habe und er immer noch Angst vor Verfolgung habe. Der Innenminister römisch 40 , der von römisch 40 bestellt worden sei, sei schon damals hinter seiner Verfolgung gestanden. Weiters sei der Journalist noch immer nicht ausgeforscht worden und auch das Beweismaterial sei noch nicht gefunden worden. Somit gehe er immer noch von einer Verfolgung seiner Person im Falle seiner Rückkehr aus. Schließlich sei ein Mitglied der Arbeiterpartei nach den Parlamentschaftswahlen entführt worden. Im Zuge dieser Entführung hätten seine Entführer diesem eine Liste mit gesuchten Mitgliedern der Arbeiterpartei vorgelegt. Auf dieser Liste habe sich auch der Name des Beschwerdeführers befunden.

Am 30. April 2004 langte eine Accord-Anfragebeantwortung in Bezug auf ein am

21. April 2004 ergangenes Erhebungsersuchen ein, wonach sich zusammenfassend Folgendes ergibt: Ein Mitglied der Arbeiterpartei sei von Unbekannten nach der Demonstration der Arbeiterpartei entführt worden. Das Innenministerium habe die Ereignisse um die Entführung und Freilassung als dubios bezeichnet und Untersuchungen angekündigt. Der entführte Vorsitzende der XXXX Arbeiterpartei habe verlauten lassen, dass er nicht wisse, ob die Entführung mit seinen parteipolitischen Aktivitäten in Zusammenhang gestanden habe. Nach Aussage der Arbeiterpartei seien politische Motive der Entführung nachweisbar. Die Arbeiterpartei sei sowohl der ehemaligen Regierung Schewardnadses als auch der politischen Führung der Proteste vom November und der "Rosenrevolution" oppositionell eingestellt gewesen. XXXX, Mitglied der Grünen und Mitglied der Union der Bürger Georgiens, sei in der Zeit von 1999 bis 2003 Mitglied des Parlaments, Vorsitzender der parlamentarischen Kommission für Verteidigung und Sicherheit, Vorsitzender der oppositionellen Fraktion "Vereinigte Demokraten" und Mitglied der Treuhandgesellschaft gewesen. Hinsichtlich des XXXX und Staatsanwalt XXXX hätten keine Materialien gefunden werden können (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 133-135 und 139-151).21. April 2004 ergangenes Erhebungsersuchen ein, wonach sich zusammenfassend Folgendes ergibt: Ein Mitglied der Arbeiterpartei sei von Unbekannten nach der Demonstration der Arbeiterpartei entführt worden. Das Innenministerium habe die Ereignisse um die Entführung und Freilassung als dubios bezeichnet und Untersuchungen angekündigt. Der entführte Vorsitzende der römisch 40 Arbeiterpartei habe verlauten lassen, dass er nicht wisse, ob die Entführung mit seinen parteipolitischen Aktivitäten in Zusammenhang gestanden habe. Nach Aussage der Arbeiterpartei seien politische Motive der Entführung nachweisbar. Die Arbeiterpartei sei sowohl der ehemaligen Regierung Schewardnadses als auch der politischen Führung der Proteste vom November und der "Rosenrevolution" oppositionell eingestellt gewesen. römisch 40 , Mitglied der Grünen und Mitglied der Union der Bürger Georgiens, sei in der Zeit von 1999 bis 2003 Mitglied des Parlaments, Vorsitzender der parlamentarischen Kommission für Verteidigung und Sicherheit, Vorsitzender der oppositionellen Fraktion "Vereinigte Demokraten" und Mitglied der Treuhandgesellschaft gewesen. Hinsichtlich des römisch 40 und Staatsanwalt römisch 40 hätten keine Materialien gefunden werden können (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 133-135 und 139-151).

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 1. Juni 2004, Zl. 02 34.385-BAE, den Asylantrag vom 28. November 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl l Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl l Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und verfügte, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl l Nr. 76/1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 157-205).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 1. Juni 2004, Zl. 02 34.385-BAE, den Asylantrag vom 28. November 2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt l Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und verfügte, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt l Nr. 76 aus 1997, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 157-205).

Begründend führte die belangte Behörde kurz zusammengefasst an, dass mit den von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen in Hinblick auf die zwischenzeitlich geänderte politische Situation und Lage in Georgien nicht zu rechnen sei. Hinsichtlich der aufgezeigten Wahlmanipulationen drohe aufgrund des Regierungswechsels keine Verfolgungsgefahr mehr. Auch sei der nunmehrige Präsident bemüht Korruption zu bekämpfen. In Bezug auf das vom Beschwerdeführer in Verwahrung genommene Beweismaterial sei nicht davon auszugehen, dass dieser mit staatlicher Verfolgung zu rechnen hätte, sondern könne eher vom Gegenteil ausgegangen werden. Auch seien die Mitglieder der Arbeiterpartei keinen politischen Verfolgungen in Georgien ausgesetzt. An diesem Umstand ändere auch die Entführung des Vorsitzenden der Arbeiterpartei nichts, zumal dieser selbst gesagt habe, dass er nicht wisse von wem er entführt worden sei. Letztendlich sei auch das Vorbringen hinsichtlich der Namensliste nicht glaubwürdig. Es sei unplausibel, dass eine solche Liste vorgelegt worden sei, insbesondere wenn es sich dabei um eine staatlich gesteuerte Entführung gehandelt hätte. Diese wäre auch medial verarbeitet worden.

Gegen diesen nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 16. Juni 2004, Postaufgabe am 17. Juni 2004, fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprüngliche zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der mit 1. Juli 2008 neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

Der Asylgerichtshof hat am 24. September 2009 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die georgische Sprache eine öffentlich-mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Familie durchgeführt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Rahmen der Verhandlung wurden in Kopie vorgelegt:

Bestätigung über Deutschkenntnisse auf dem A2-Niveau (Beilage 1)

Strafregisterauszug, der keine Verurteilung aufweist (Beilage 2)

Versicherungsdatenauszug (Beilage 3)

Bescheidausfertigung gemäß § 20 Abs 6 AuslBG betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers (Beilage 4)Bescheidausfertigung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AuslBG betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers (Beilage 4)

Dienstzeugnis der Ehegattin des Beschwerdeführers (Beilage 5)

Konvolut an Empfehlungsschreiben betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers (Beilage 6)

Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers (Beilage 7)

Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Beilage 8)

Bestätigung über Deutschkenntnisse auf dem A2-Niveau betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers (Beilage 9)

Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer - nach eingehender Belehrung und Beratung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2004, Zl.Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer - nach eingehender Belehrung und Beratung durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2004, Zl.

02 34.385-BAE, zurück. Seine Ehegattin (D9 250689), welche einen Asylerstreckungsantrag in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers einbrachte, zog ihre Beschwerde zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Rahmen dieser vorgelegten Urkunden bzw. Schriftstücke sowie der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur Lage in Georgiens wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger Georgiens. Er reiste am 26. November 2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau von Georgien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 28. November 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein.

Der Beschwerdeführer lebt in aufrechter Ehe und ist Vater eines in Georgien lebenden Sohnes. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau sind mittlerweile sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht als integrierte Mitglieder der österreichischen Gesellschaft anzusehen. So hat die Ehefrau durch Nachweis einer durchgängigen, länger andauernden Beschäftigung im Rahmen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und den damit verbundenen Bezug regelmäßigen, legalen Einkommens bereits im Erwerbsleben Fuß gefasst. Zu dem haben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau durch den Besuch bzw. durch das erfolgreiche Ablegen mehrer Deutschkurse beachtliche Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Insbesondere ist das soziale Engagement des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau als ehrenamtliche Mitarbeiter bei der Caritas hervorzuheben. Darüber hinaus waren und sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an generell bestrebt, sich in Österreich durch Kontaktaufnahme zu integrieren, was sich durch den großen Freundes- und Bekanntenkreis der Familie eindrucksvoll manifestiert hat.

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. September 2009, Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens eingebrachten beziehungsweise in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Dokumente sowie Unterlagen und Urkunden betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau.

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers und seiner familiären Situation beruhen auf seinen glaubwürdigen Angaben und der Vorlage seiner (im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden) identitätsbezeugenden Dokumente (Führerschein, vergleiche Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 107). Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren auch kein Grund hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Privatleben und der Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegten Berichten, Schreiben und Dokumenten (Beilagen 1-9) und insbesondere aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer durch ausdrückliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24. September 2009 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2004, Zl. 02 34.385-BAE, zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer tat diese Willenserklärung nach eingehender Belehrung durch seine rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen kund.Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer durch ausdrückliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24. September 2009 seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2004, Zl. 02 34.385-BAE, zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer tat diese Willenserklärung nach eingehender Belehrung durch seine rechtsfreundliche Vertretung hinsichtlich der Rechtsfolgen kund.

Die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar, und waren im konkreten Verfahren als Nachweis für die Integration des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau anzuerkennen.

Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-VerfassungsgesetzesDer Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 28. November 2002 eingebracht, weshalb auf Spruchpunkt I dieses Beschwerdeverfahrens die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden wären.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 28. November 2002 eingebracht, weshalb auf Spruchpunkt römisch eins dieses Beschwerdeverfahrens die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, anzuwenden wären.

Gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist in Bezug auf Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, anzuwenden.

2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2004, Zl. 02 34.385-BAE, (Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien) erwuchs dieser in Rechtskraft.Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 1. Juni 2004, Zl. 02 34.385-BAE, (Abweisung des Asylantrags und Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien) erwuchs dieser in Rechtskraft.

Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle (vgl. VwGH v. 13.08.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH v. 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, keine Rolle vergleiche VwGH v. 13.08.2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH v. 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).

4. Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, FrG (Bundesgesetz über die Einreise und den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden - FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. zurück, wodurch diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) wurde aufrecht gehalten.Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück, wodurch diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) wurde aufrecht gehalten.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position der/des Asylwerberin/Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben einer/eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn eine/ein Fremde/Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist schon allein aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, wodurch eine Interessenabwägung erforderlich ist.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04 zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.

Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).

Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH v. 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH v. 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH v. 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, Zl. 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH v. 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124; VwGH v. 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109; VwGH v. 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.).

Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH v. 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nachAls eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH v. 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach

§ 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise am 26. November 2002 im Bundesgebiet aufhältig. Diese Dauer wird jedoch dadurch relativiert, dass ihm der Aufenthalt lediglich aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber möglich war.

Im gegenständlichen Fall fällt die gebotene Interessenabwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher, exzeptioneller Umstände jedoch trotzdem zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

Für eine gelungene Integration des unbescholtenen Beschwerdeführers in Österreich sprechen insbesondere die Umstände, wonach dieser als auch seine Ehefrau die deutsche Sprache sprechen und seine Ehefrau über einen längeren Zeitraum über legal einer Berufstätigkeit nachgegangen ist und damit im Erwerbsleben Fuß gefasst hat und er selbst die Berufstätigkeit seiner Ehefrau unterstützt, indem er entgegen seinen bisherigen kulturellen Gepflogenheiten gerne den Haushalt führt. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Gattin nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen, sondern bestreitet die Ehegattin mit ihren Einkünften primär den gemeinsamen Lebensunterhalt. Auch ist sein soziales Engagement als Übersetzer bei der Caritas sowie sein großer Bekannten- und Freundeskreis für den Asylgerichtshof ein weiteres wichtiges Indiz für den gelungenen Nachweis einer sozialen Integration, was durch Vorlage von zahlreichen Briefen als auch dadurch dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin durch vier Freunde, österreichische Staatsbürger, zu der Beschwerdeverhandlung begleitet worden sind.

Der Beschwerdeführer konnte demgemäß ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie seine Integration nachweisen, welche im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten ist als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen und wäre eine Ausweisung angesichts der Integration des Beschwerdeführers somit unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der Beschwerdeführer konnte demgemäß ein spezielles Naheverhältnis zu Österreich sowie seine Integration nachweisen, welche im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten ist als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen und wäre eine Ausweisung angesichts der Integration des Beschwerdeführers somit unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Im Ergebnis war daher Spruchpunkt III. der bekämpften Entscheidung entsprechend ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war daher Spruchpunkt römisch drei. der bekämpften Entscheidung entsprechend ersatzlos zu beheben.

Über die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zukommt, werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.Über die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zukommt, werden die zuständigen Behörden zu entscheiden haben.

Schlagworte

Integration, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten