RS Vwgh 2005/6/13 2004/04/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2005
beobachten
merken

Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
L72006 Beschaffung Vergabe Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §175 Abs2;
LVergabenachprüfungsG Stmk 2003 §15 Abs2;
LVergRG Krnt 2003 §18 Abs2 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 15 Abs. 2 Stmk. Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2003, normierte Wirkung, wonach im - nach Aufhebung eines Bescheides durch den Verfassungsgerichts- oder Verwaltungsgerichtshof, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen wurde - fortgesetzten Verfahren vor der Vergabekontrollbehörde unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichts- oder Verwaltungsgerichtshofes lediglich festzustellen ist, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war, hat zur Folge, dass ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, dessen Antrag sich im Nachprüfungsverfahren ursprünglich auf die Nichtigerklärung einer Entscheidung des Auftraggebers gerichtet hat, im Fall einer zwischenzeitlichen Zuschlagserteilung weiter fortbesteht (Hinweis zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz auf das E vom 1.3.2004, Zl. 2004/04/0012). Der Umstand der zwischenzeitlich erfolgten Zuschlagserteilung beseitigt für sich daher im Geltungsbereich des Stmk. Vergabe-Nachprüfungsgesetzes ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an der Erledigung der gegen die Abweisung seines Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde nicht.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004040090.X01

Im RIS seit

15.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten