Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C3 408.215-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2009, FZ: 09 09.055-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2009, FZ: 09 09.055-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 29.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor: "Mein Haus wurde von der Stadtverwaltung abgerissen und es wurde nur eine ganz geringe Entschädigung an mich bezahlt. Daher habe ich mich bei der Stadtverwaltung beschwert. Die Beamten haben die Polizei geholt und ich habe dann mit Ziegelsteinen zwei Polizisten am Kopf verletzt. Ich konnte flüchten und es läuft eine Fahndung nach mir. Das Ganze ist im Mai 2009 passiert." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer verhaftet zu werden.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und sei nicht in ärztlicher Behandlung in Österreich. Er habe nur einen etwas erhöhten Blutdruck. Er wolle keine Dokumente vorlegen; er habe keine, weder hier, noch in seiner Heimat. Er habe zwar einen amtlichen Personalausweis und einen Reisepass gehabt, doch sei das kein echter Pass gewesen, den hätten die Schlepper besorgt und ihm wieder abgenommen. Den Schlepper habe er in seiner Heimatstadt XXXX kennen gelernt. Er sei etwa im Mai 2009 zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen; das habe ein Bekannter eingefädelt. Von diesem Treffen bis zur Ausreise seien ca. zwei Monate vergangen. Der Beschwerdeführer habe für die Ausreise 100.000,-- RMB (ca. 10.800,-- EUR) bezahlt. Es sei das Geld gewesen, das er von den Behörden im Zusammenhang mit dem Abriss seines Wohnhauses bekommen habe. Es habe damit zu tun gehabt, dass der Abriss widerrechtlich erfolgt sei. Es habe sich um eine Art behördliche Wiedergutmachung gehandelt. Das Haus sei Ende Mai 2009 abgerissen worden. Über Nachfrage, ob der Besuch des Schleppers davor oder danach gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, es sei nur einige Tage auseinander gelegen. Der Schlepperkontakt sei vorher gewesen, ein paar Tage später sei das Haus abgerissen worden. Befragt, ob er also vor dem illegalen Abriss Geld für ebendiesen bekommen habe, meinte der Beschwerdeführer, es sei gleichzeitig mit dem Abriss gewesen und führte weiter aus: "Sie machen sich offenbar eine falsche Vorstellung davon, was man mit dieser Summe in China anfangen kann. Es klingt zwar nach viel Geld, aber in Wahrheit kann man in China damit fast nichts anfangen. Dass ich das sofort anlässlich des Abrisses bekommen habe, ist nichts Besonderes." Der Beschwerdeführer habe Anfang Mai 2009 davon erfahren, dass das Haus abgerissen werde. Befragt, seit wann er gewusst habe, wie viel Geld er für den Abriss bekommen würde, erklärte er, es sei die ganze Zeit über nicht von der konkreten Summe die Rede gewesen. Erst nach dem Abriss sei der Betrag ins Spiel gekommen. Zuvor sei auch von Geld die Rede gewesen, aber es habe sich noch um einen geringeren Betrag gehandelt. Sie hätten sich deswegen dem Abriss widersetzt. Befragt, wie er das gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Wir sind einfach in den Zimmern sitzen geblieben und haben uns nicht gerührt. Da kann man das Haus nicht abreißen." Über Nachfrage, wann das Haus das erste Mal abgerissen hätte werden sollen, meinte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Es sei ihnen Anfang Mai gesagt worden, dass die Behörde das Land brauche. Es sei aber kein konkretes Datum genannt worden. Über Vorhalt, wie er dann protestieren habe können, wenn er kein Datum gewusst habe, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei ein prinzipieller Protest gewesen, sie seien daher im Haus geblieben. Befragt zum tatsächlichen Abriss und dazu, wann er das Haus verlassen habe, erklärte er: "Direkt zuvor. Sie wissen ja, dass es dort zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Wir wurden vor dem Abriss mit Gewalt aus dem Haus entfernt. Unsere ganzen Sachen sind aber im Haus geblieben. Es ist alles zerstört worden."Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.08.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund und sei nicht in ärztlicher Behandlung in Österreich. Er habe nur einen etwas erhöhten Blutdruck. Er wolle keine Dokumente vorlegen; er habe keine, weder hier, noch in seiner Heimat. Er habe zwar einen amtlichen Personalausweis und einen Reisepass gehabt, doch sei das kein echter Pass gewesen, den hätten die Schlepper besorgt und ihm wieder abgenommen. Den Schlepper habe er in seiner Heimatstadt römisch 40 kennen gelernt. Er sei etwa im Mai 2009 zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen; das habe ein Bekannter eingefädelt. Von diesem Treffen bis zur Ausreise seien ca. zwei Monate vergangen. Der Beschwerdeführer habe für die Ausreise 100.000,-- RMB (ca. 10.800,-- EUR) bezahlt. Es sei das Geld gewesen, das er von den Behörden im Zusammenhang mit dem Abriss seines Wohnhauses bekommen habe. Es habe damit zu tun gehabt, dass der Abriss widerrechtlich erfolgt sei. Es habe sich um eine Art behördliche Wiedergutmachung gehandelt. Das Haus sei Ende Mai 2009 abgerissen worden. Über Nachfrage, ob der Besuch des Schleppers davor oder danach gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, es sei nur einige Tage auseinander gelegen. Der Schlepperkontakt sei vorher gewesen, ein paar Tage später sei das Haus abgerissen worden. Befragt, ob er also vor dem illegalen Abriss Geld für ebendiesen bekommen habe, meinte der Beschwerdeführer, es sei gleichzeitig mit dem Abriss gewesen und führte weiter aus: "Sie machen sich offenbar eine falsche Vorstellung davon, was man mit dieser Summe in China anfangen kann. Es klingt zwar nach viel Geld, aber in Wahrheit kann man in China damit fast nichts anfangen. Dass ich das sofort anlässlich des Abrisses bekommen habe, ist nichts Besonderes." Der Beschwerdeführer habe Anfang Mai 2009 davon erfahren, dass das Haus abgerissen werde. Befragt, seit wann er gewusst habe, wie viel Geld er für den Abriss bekommen würde, erklärte er, es sei die ganze Zeit über nicht von der konkreten Summe die Rede gewesen. Erst nach dem Abriss sei der Betrag ins Spiel gekommen. Zuvor sei auch von Geld die Rede gewesen, aber es habe sich noch um einen geringeren Betrag gehandelt. Sie hätten sich deswegen dem Abriss widersetzt. Befragt, wie er das gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer: "Wir sind einfach in den Zimmern sitzen geblieben und haben uns nicht gerührt. Da kann man das Haus nicht abreißen." Über Nachfrage, wann das Haus das erste Mal abgerissen hätte werden sollen, meinte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Es sei ihnen Anfang Mai gesagt worden, dass die Behörde das Land brauche. Es sei aber kein konkretes Datum genannt worden. Über Vorhalt, wie er dann protestieren habe können, wenn er kein Datum gewusst habe, entgegnete der Beschwerdeführer, es sei ein prinzipieller Protest gewesen, sie seien daher im Haus geblieben. Befragt zum tatsächlichen Abriss und dazu, wann er das Haus verlassen habe, erklärte er: "Direkt zuvor. Sie wissen ja, dass es dort zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Wir wurden vor dem Abriss mit Gewalt aus dem Haus entfernt. Unsere ganzen Sachen sind aber im Haus geblieben. Es ist alles zerstört worden."
Über Nachfrage, warum er dann Dokumente bei sich gehabt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Ausweis immer bei sich getragen habe. Über weitere Nachfrage, wieso er schon vor dem Abriss Kontakt zum Schlepper aufgenommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es schon vor dem Abriss einen Zusammenstoß mit der Polizei gegeben habe. Er habe nämlich einmal aus seinem Zimmer Ziegelsteine auf die Polizisten geworfen und dabei zwei Beamte verletzt. Zuerst habe das keine Konsequenzen für ihn gehabt. Es sei der Behörde offenbar wichtiger gewesen, zuerst das Haus frei zu bekommen. Danach wäre er wohl verhaftet worden. Der Vorfall mit dem Ziegelstein sei im letzten Drittel des Monats April 2009 gewesen. Sogleich korrigierte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass es Anfang Mai gewesen sei. Über Aufforderung den Vorfall genauer zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Es war am 05. Mai 2009 zwischen 8:00 und 9:00 Uhr in der Früh. Ich konnte von meinem Zimmer aus beobachten, dass sich zwei Polizisten dem Haus näherten. Ich war sicher, dass sie versuchen werden, das Haus zu räumen." Befragt, was dann passiert sei, erklärte er weiter: "Die Polizisten sind vor dem Haus stehen geblieben und haben uns zugerufen, dass die Regierung dieses Haus beansprucht und, dass wir dementsprechend das Haus verlassen müssen. Sie betonten, dass wir schon informiert worden seien. Ich war nicht alleine im Haus, sondern zusammen mit meinem Großvater. Ich habe dann den Polizisten geantwortet, dass wir das Haus nicht räumen würden. Ich wies darauf hin, dass wir schon lange in der Gegend wohnten und uns eingewöhnt hätten. Die Polizisten antworteten, dass das Stück Land von der Regierung benötigt werde und, dass es darüber keine Diskussionen mehr geben könne. Daraufhin machten die beiden Beamten Miene gewaltsam in das Haus einzudringen. Daraufhin schnappte ich mir aus der Wand zwei Ziegel und bewarf damit die Polizisten. Beide erlitten Verletzungen. Einen Beamten traf ich im Gesicht, den anderen am Hinterkopf. Sie mussten sich unter dem Anprall kurz ducken, gingen aber nicht zu Boden. Sie wurden dann von den Kollegen, die weiter hinten gewartet hatten, weggetragen. Die meisten Polizisten, die zuvor das Areal umstellt hatten, gingen weg. Es blieben nur wenige Beamten zurück." Der Beschwerdeführer habe dann für alle Fälle seine Freundin telefonisch informiert, dass er nicht ausschließen könne, verhaftet zu werden. Im Haus seien sein Großvater und der Beschwerdeführer gewesen. Es habe sich um ein kleines, ebenerdiges Häuschen mit ca. 45m² Wohnfläche gehandelt. Er habe die Steine auf die Polizisten werfen können, weil das Häuschen nicht auf Straßenniveau, sondern etwas höher errichtet gewesen sei. Befragt, ob sich der Beschwerdeführer jemals wegen des Abrisses beschwert habe, entgegnete er: "Ich kann mir nicht vorstellen, was Sie mit dieser Frage bezwecken. Wo hätte ich mich denn beschweren sollen? Wenn die Behörde etwas anordnet, dann kann man in China gar nichts dagegen machen." Weiter nachgefragt, ob er sich bei der Stadtbehörde beschwert habe, erklärte der Beschwerdeführer, die Leute, die den Abriss betrieben hätten, würden selbst der Stadt angehören. Er habe sich nicht beschwert, denn er habe ja auch das Haus nicht verlassen wollen. Nachdem er die Polizisten verletzt habe, habe die Behörde ein paar Beamte abgestellt, die die ganze Zeit über vor dem Haus gewacht hätten. Es seien ein paar Polizisten gewesen, die nicht mehr versucht hätten, ins Haus einzudringen. Die Polizei sei jedenfalls gewarnt gewesen. Als der Zwangsabriss vollzogen worden sei, sei eine Sondereinheit der Polizei hinzugekommen. Auf die Frage, wie der Schlepper zum Beschwerdeführer kommen habe können, wenn die Polizei das Haus abgeriegelt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nie etwas von "abriegeln" gesagt, er habe nur gesagt, dass sie überwacht worden seien.
Der Beschwerdeführer sei nach dem Abriss vorübergehend in die Wohnung eines Bekannten gekommen, der ihm bei der Schleppung behilflich gewesen sei. Sein Großvater sei ins Altersheim gegangen. Für die Kosten komme der Großvater selbst auf, weil er eine Pension beziehe. Diese sei hoch genug, um sich den Platz im Altersheim leisten zu können. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, antwortete er: "Weil ich all meine Habe verloren hatte. Es wurde auf meine Bedürfnisse keine Rücksicht genommen." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er verhungern müsse. Er befürchte auch, dass ihn die Behörde anklage, weil er Ziegelsteine auf die Polizisten geworfen habe. Außerdem wisse er nicht, wo er in China wohnen solle, da das Haus abgerissen worden sei. Befragt, wo seine Freundin wohne, erklärte der Beschwerdeführer, er sei noch nicht in dem Alter; er habe noch keine Freundin. Über Vorhalt, dass er aber gesagt habe, er habe nach dem Vorfall mit der Polizei seine Freundin angerufen, erklärte der Beschwerdeführer, das sei ein Missverständnis. Er habe sicher nicht Freundin gesagt. Er sei ja noch viel zu jung. Er habe einen Bekannten angerufen; denselben, der ihm damals den Schlepper vermittelt habe.
Über Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass die Polizei tatenlos zusehe, wie der Beschwerdeführer Ziegelsteine werfe, ohne einzuschreiten, meinte er, er könne sich das auch nur so erklären, dass die Polizei sich letztlich im Klaren darüber gewesen sei, dass ihr Einsatz nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde weiter Folgendes vorgehalten: Wenn seine Geschichte stimmen würde, wäre er nach der Räumung des Hauses nicht ausbezahlt worden, sondern wäre er sofort in Haft genommen worden. Schließlich hätte er eine schwere Körperverletzung begangen. Dazu meinte er: "Es ist offensichtlich so, dass Sie nicht genau wissen, wie es in China wirklich zugeht. Es ist an dem ganzen Ablauf überhaupt nichts Erstaunliches dran. Die Polizei hat sich eben für den Einsatz geschämt. Was die verletzten Beamten betrifft, so hätte ich natürlich immer wieder damit rechnen müssen, dass ich das eine oder andere Mal im Geheimen verprügelt worden wäre." Über Vorhalt, er habe behauptet, dass eine Fahndung nach ihm laufen würde, er aber flüchten habe können, erklärte der Beschwerdeführer, ja, das stimme. Dem Beschwerdeführer wurde abermals vorgehalten, dass das nicht nachvollziehbar sei: Wenn es eine Fahndung gebe, wäre er nicht mit dem Geld ausbezahlt, sondern sofort eingesperrt worden. Daraufhin meinte er, es seien jeweils verschiedene Behörden bzw. Dienststellen gewesen. Es gebe im engeren Sinn keine Fahndung mit Steckbrief oder Ähnlichem. Es sei mehr eine regionale Suchaktion im Gange und zwar durch eine Art Ordnungsdienst (BAO'AN). Dieser sei der Polizei untergeordnet, habe aber keine Polizeivollmachten im eigentlichen Sinn. Der Ordnungsdienst suche im Viertel nach dem Beschwerdeführer, weil er eben zwei Polizisten verletzt habe. Über Nachfrage, warum er von einem untergeordneten Apparat gesucht werden sollte, wenn er zwei Personen vom übergeordneten Polizeiapparat verletzt habe, wiederholte der Beschwerdeführer: "Ich habe ja schon gesagt, dass die Polizei letztlich mir gegenüber ein schlechtes Gewissen hat. Wenn sich die Polizei wegen der beiden verletzten Kollegen an mir rächen will, dann wagt sie es eben nicht, den offiziellen Apparat gegen mich einzuspannen. Da ist der erwähnte Ordnungsdienst eine ideale Lösung." Über Vorhalt, dass er diesen Problemen leicht entgehen könne, wenn er den Wohnort wechseln würde, gestand der Beschwerdeführer ein, dass er zwar woanders hingehen hätte können. Es gehe aber in China überall sehr inhuman zu, da sei es schon besser, gleich ins Ausland zu gehen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er bei der Ersteinvernahme eine komplett andere Reihenfolge von Abläufen geschildert habe: Er habe behauptet, dass er sich wegen der geringen Ablöse beschwert habe, daher sei die Polizei gerufen worden, die er dann verletzt habe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, das müsse der Dolmetscher falsch verstanden haben. Außerdem sei er bei der letzten Einvernahme überhaupt nicht zu Details befragt worden. Es sei ihm nicht vorgelesen worden, der Dolmetscher habe nur gesagt, dass er unterschreiben solle. Dem Beschwerdeführer wurde noch einmal zur Kenntnis gebracht, dass sein Vorbringen nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar sei. Eine staatliche Verfolgung im Herkunftsland sei nicht glaubhaft. Dazu erklärte er: "Es tut mir leid, das hören zu müssen. Ich bin mir sicher, dass Sie die Lage in China nicht wirklich beurteilen können. Vielleicht wissen sie ja etwas darüber, wie sich die Dinge in Peking verhalten, aber das ist nicht repräsentativ für das ganze Land."
Befragt zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig, chinesischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und sei konfessionslos. In seiner Heimat lebe noch sein Großvater. Sonst habe er niemanden. Er habe seine Eltern niemals kennen gelernt, sein Großvater habe ihn aufgezogen. Der Beschwerdeführer wisse über seine Eltern gar nichts. Er habe auch außerhalb des Herkunftslandes keine Familienangehörigen. Befragt zur Berufsausbildung erklärte der Beschwerdeführer, er habe eine Kochausbildung für die chinesische Küche absolviert und habe bis vor ca. einem Jahr in verschiedenen Restaurants in XXXX als Koch gearbeitet. Danach habe er von seinen Ersparnissen gelebt und diese aufgebraucht. Dass er dann nicht mehr gearbeitet habe, sei keine freiwillige Entscheidung gewesen. Es habe mit der geänderten Wirtschaftslage zu tun gehabt. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Seine finanzielle Situation in China sei durchschnittlich gewesen; er habe nicht hungern müssen. Sein Freund lebe auch in XXXX. Der Beschwerdeführer sei von XXXX aus weggefahren und über die Provinz Heilongjiang nach Russland ausgereist.Befragt zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig, chinesischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Han-Chinesen an und sei konfessionslos. In seiner Heimat lebe noch sein Großvater. Sonst habe er niemanden. Er habe seine Eltern niemals kennen gelernt, sein Großvater habe ihn aufgezogen. Der Beschwerdeführer wisse über seine Eltern gar nichts. Er habe auch außerhalb des Herkunftslandes keine Familienangehörigen. Befragt zur Berufsausbildung erklärte der Beschwerdeführer, er habe eine Kochausbildung für die chinesische Küche absolviert und habe bis vor ca. einem Jahr in verschiedenen Restaurants in römisch 40 als Koch gearbeitet. Danach habe er von seinen Ersparnissen gelebt und diese aufgebraucht. Dass er dann nicht mehr gearbeitet habe, sei keine freiwillige Entscheidung gewesen. Es habe mit der geänderten Wirtschaftslage zu tun gehabt. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Seine finanzielle Situation in China sei durchschnittlich gewesen; er habe nicht hungern müssen. Sein Freund lebe auch in römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei von römisch 40 aus weggefahren und über die Provinz Heilongjiang nach Russland ausgereist.
Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine strafbaren Handlungen begangen. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er besuche keine Kurse, keine Vereine, keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung. Ergänzen wolle er nur, dass er hoffe, hier in Österreich bleiben zu können.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur VR China Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen. Nach erfolgter Rückübersetzung der Unterlagen gab er an: "Ich würde insgesamt sagen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Informationen etwas zu blauäugig sind. Im ganzen Land überwiegen immer noch die repressiven Strukturen, das gilt auch für den wirtschaftlichen Bereich. Wenn man keine persönlichen Beziehungen zu einflussreichen Leuten hat, dann kommt man zu nichts."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.08.2009, FZ: 09 09.055-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 04.08.2009, FZ: 09 09.055-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Er habe eine Gefährdung seiner Person im Herkunftsland nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er in China gegen Bezahlung einer Kompensationszahlung aus dem Haus delogiert worden sei. Seine Angaben seien durchwegs unschlüssig und unglaubwürdig gewesen. So habe er bei der Ersteinvernahme noch angegeben, dass er sich bei der Stadtverwaltung beschwert habe, weswegen diese die Polizei geholt habe, welche er dann verletzt habe. Er habe aber fliehen können und fürchte nun eine Verhaftung. Bei der Einvernahme am 04.08.2009 habe er dann widersprüchlich angegeben, dass er sich niemals bei der Stadtverwaltung oder einer sonstigen Stelle beschwert habe. Weiters habe er angeführt, dass er Anfang Mai zwei Polizisten mit Steinen am Kopf verletzt habe. Erst nach mehreren Wochen sei er dann von einer Spezialeinheit delogiert worden und sei sein Haus abgerissen worden. Der Beschwerdeführer sei aber trotz des aktiven und passiven Widerstandes von der Polizei nicht behelligt worden, man habe ihm sogar einen höheren Abfertigungsbetrag ausgezahlt, als ursprünglich ausgemacht. Angezeigt oder verhaftet sei er nicht worden. Man habe somit seine Weigerung auszuziehen und seinen aktiven Widerstand, bei dem er zwei Polizisten verletzt habe, einfach so hingenommen, ohne, dass sein Verhalten Konsequenzen für ihn gehabt habe. Auch habe der Beschwerdeführer in der Zeit, in der er sich angeblich geweigert habe, das Haus zu verlassen, Besuche empfangen können.
Dann jedoch habe der Beschwerdeführer wieder behauptet, von den staatlichen Ordnungsdiensten verfolgt zu werden, wobei er seine Angaben aufgrund der Vorhalte ständig abgeändert habe. So sei aus der angeblichen polizeilichen Verfolgung eine inoffizielle Suche durch örtliche Ordnungskräfte geworden. Dabei habe er selbst sogar angegeben, dass es ihm möglich gewesen wäre, in einen anderen Teil Chinas zu ziehen, um der Suche zu entgehen. Es sei in keiner Weise glaubhaft, dass es der chinesische Staat hinnehme, wenn der Beschwerdeführer einfach Polizisten willkürlich verletze, ohne dies strafrechtlich zu verfolgen, und man - wie er behauptet habe - sogar noch eine höhere Abfertigung für das Haus auszahle.
Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine konstruierte Geschichte vorgebracht habe, um eine Verfolgung in China zu konstruieren. Er habe die Verletzung der Polizisten und die damit einhergehende Verfolgung seiner Person in keiner Weise glaubhaft machen können. Auch bezüglich des angeblichen Abrisses des Hauses sei es offensichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht von wahren Begebenheiten berichtet habe. So habe er angegeben, dass sein Haus illegal abgerissen worden sei, um dann aber anzuführen, dass er eine Entschädigungszahlung für das Haus bekommen habe. Es sei somit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versucht habe, falsche Tatsachen vorzutäuschen.
So sei möglicherweise das Haus enteignet worden und sei der Beschwerdeführer auch entschädigt worden. Dem Vorbringen sei aber auch zu entnehmen, dass dem Abriss offensichtlich auch ein Verfahren vorangegangen sei, zumal der Beschwerdeführer ja schließlich eine höhere Abfertigung bekommen habe, als ursprünglich ausgemacht. Dies sei nur darauf zurückzuführen, dass er mit den Behörden in Kontakt gestanden sei, was er aber dann bestritten habe. Der Beschwerdeführer habe somit den Eindruck erweckt, dass er bei der Schilderung seiner Fluchtgründe absichtlich Begebenheiten abgeändert habe, um eine Verfolgung seiner Person durch die Polizei glaubhaft zu machen. Wie oben ausgeführt seien die Angaben bezüglich der Verletzung der Polizisten jedoch vollkommen unschlüssig und unglaubhaft gewesen. Es habe dem Vorbringen daher keine staatliche Verfolgung oder Verfolgung aus sonstigen Konventionsgründen glaubhaft entnommen werden können.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in China die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es werde an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz abzuweisen sei.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in China die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es werde an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041). Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz abzuweisen sei.
Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden, weshalb anhand der vorgebrachten Gründen auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgegangen werden könne.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden, weshalb anhand der vorgebrachten Gründen auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgegangen werden könne.
Es seien weiters im gegenständlichen Fall derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen in China könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher überdies keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht habe, bei einer Rückführung in Ansehnung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Somit würden aber auch sonst keine stichhalten Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen.Es seien weiters im gegenständlichen Fall derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen in China könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher überdies keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht habe, bei einer Rückführung in Ansehnung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Somit würden aber auch sonst keine stichhalten Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliegen.
Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werde, welche ihm eine Rückkehr nach China unzumutbar erscheinen lasse. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein gesunder Mann sei, der arbeitsfähig sei und somit seinen Unterhalt finanzieren könne. Es sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Notlage geriete. Da keinerlei Abschiebungshindernisse festzustellen gewesen seien, sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China für zulässig zu erklären und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Eine Gefahr müsse überdies auf dem gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen; auch diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Es sei schon unter Spruchpunkt I.) auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen worden.Eine Gefahr müsse überdies auf dem gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen; auch diese Voraussetzung sei nicht gegeben. Es sei schon unter Spruchpunkt römisch eins.) auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen worden.
Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der VR China einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.
Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde festgehalten, er sei ohne Dokumente nach Österreich eingereist und habe unter Angabe falscher Asylgründe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihm habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt lediglich für die Dauer des Asylverfahrens bestehen und daher ein vorübergehender sein werde. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit 27. Juli 2009 im Bundesgebiet. Eine Verfestigung des Aufenthaltes sei daher aufgrund der relativ kurzen Dauer nicht festzustellen. Er spreche kein Deutsch, habe keine sozialen Kontakte zu Österreichern und gehe hier keiner erlaubten Beschäftigung nach. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich zudem festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstelle, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss nämlich ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- bzw. Privatlebens gewahrt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich zu beachten seien und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen könnten, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegenstehe. Hierfür seien insbesondere folgende Umstände von Bedeutung: die Aufenthaltsdauer; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden, die sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiere; die Bindungen zum Heimatstaat; die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung; die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien (VfGH 29.09.2007, B 328/07-9 sowie B 1150/07-9). Neben diesen Kriterien seien aber gleichzeitig auch die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern zu berücksichtigen, "zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist" (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss nämlich ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familien- bzw. Privatlebens gewahrt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich zu beachten seien und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen könnten, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegenstehe. Hierfür seien insbesondere folgende Umstände von Bedeutung: die Aufenthaltsdauer; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration des Fremden, die sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiere; die Bindungen zum Heimatstaat; die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung; die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien (VfGH 29.09.2007, B 328/07-9 sowie B 1150/07-9). Neben diesen Kriterien seien aber gleichzeitig auch die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern zu berücksichtigen, "zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist" (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Es gebe keine Hinweise auf eine besondere Bindung zu Österreich, die über den bloßen Wunsch des Beschwerdeführers, in Österreich zu bleiben, um nicht mehr nach China zurückzukehren, hinausgehen. Demgegenüber sei das Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden im vorliegenden Fall höher einzustufen, als sein Wunsch, nicht mehr in seine Heimat zurückzukehren.
Es würden auch keine sonstigen Faktoren zugunsten eines weiteren Verbleibs in Österreich vorliegen, die das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers am 07.08.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde zur Gänze wegen unrichtigen Feststellungen, unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. In der Folge wurde eine Variante des Vorbringens des Beschwerdeführers in groben Zügen wiederholt und erklärt, der Beschwerdeführer habe zwei Polizisten verletzt und eine geringe Entschädigungszahlung erhalten, die er für seine Flucht verwendet habe.
Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, da er seine Asylgeschichte unschlüssig und unglaubwürdig erzählt habe. Dies sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl detailliert und genau seine Asylgründe dargelegt. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen. Wenn der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehre, müsse er mit einer langjährigen Haftstrafe rechnen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft, wie sie etwa in Österreich vorhanden sei. Inhaftierungen würden unter unmenschlichen Bedingungen und auf unbestimmte Dauer geschehen. Die Haftbedingungen in China seien weit unter dem europäischen Standard; Häftlinge seien in überfüllten Zellen unter harten unhygienischen Bedingungen untergebracht.
Es werde auf ein Gutachten von Prof. Dr. Manfred Nowak hingewiesen, der in seiner Eigenschaft als UN-Sonderberichtserstatter über Folter im chinesischen Rechtssystem, über die Zwangumerziehungslager und über das Fehlen einer unabhängigen Rechtssprechung Bericht erstattet habe und hier die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt habe. Der Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der VR China vom 30.11.2006 und der Bericht der österreichischen Botschaft in Peking würden ebenfalls bestätigen, dass in China nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz bestehe, sondern völlige Behördenwillkür. In diesem Zusammenhang werde auch auf einen Artikel in der Zeitschrift Südwind mit dem Titel "Gedankenreform ist das Ziel" vom 06.06.2008 verwiesen.
Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die politische, wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Es werde auf den aktuellen Artikel im Spiegel online "Menschenrechtsverletzungen: UNO beklagt Folter in China" vom 01.12.2008 verwiesen. Der UNO-Menschenrechtsausschuss habe in einem Bericht vom 21.11.2008 bestätigt, dass in China Häftlinge gefoltert und misshandelt würden. Es sei verabsäumt worden effektive Maßnahmen seitens des Staates zu ergreifen, dies zu verhindern. Es bestünden keine rechtsstaatlichen Verhältnisse, keine Möglichkeit sich wirksam zu verteidigen oder zu beschweren. Vorwürfen über Misshandlungen - von denen insbesondere Minoritäten, Mitglieder der Falun Gong Bewegung, sowie Frauen betroffen seien - werde nicht nachgegangen. Außerdem werde die Todesstrafe verhängt. Diese Feststellungen stünden in einem diametralen Gegensatz zu den bagatellisierenden Länderfeststellungen in dem angefochtenen Bescheid.
In China könne man nicht einfach in einen anderen Teil des Landes übersiedeln; der Beschwerdeführer werde dadurch aus dem Bildungs-Gesundheits- und Sozialsystem ausgeschlossen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Erstbehörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen.Im Bescheid werde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Die Behörde sei somit als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen.
Vorsichtshalber werde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, die die Einvernahme durchgeführt habe. Eine Abschrift des Protokolls liege dem Vertreter nicht vor.
Dadurch, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
In seiner Begründung legte das Bundesasylamt - wie oben ausführlich aufgezeigt - schlüssig und gut nachvollziehbar dar, warum dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken war. Dabei ist vor allem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine völlig andere Reihenfolge der behaupteten Ereignisse schilderte als vor dem Bundesasylamt, und, dass er seine Erzählung vor dem Bundesasylamt durchwegs unplausibel darlegte.
So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung wörtlich an:
"...es wurde nur eine ganz geringe Entschädigung an mich bezahlt. Daher habe ich mich bei der Stadtverwaltung beschwert. Die Beamten haben dann die Polizei geholt und ich habe dann mit Ziegelsteinen zwei Polizisten am Kopf verletzt. Ich konnte flüchten und es läuft eine Fahndung nach mir." Im völligen Widerspruch dazu schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt andere Abläufe, wobei zu betonen ist, dass er auch über mehrmalige Nachfrage dezidiert angab, sich nicht bei der Stadtverwaltung beschwert zu haben ("Haben Sie sich jemals wegen des Abrisses beschwert?" - "Ich kann mir nicht vorstellen, was Sie mit dieser Frage bezwecken. Wo hätte ich mich denn beschweren sollen?"; "Haben Sie sich bei der Stadtverwaltung beschwert?" - "Die Leute, die den Abriss betreiben, gehören ja selbst der Stadt an."; "Haben Sie sich beschwert?" - "Nein, denn ich wollte ja auch das Haus nicht verlassen."). Ebenso erwähnte er nicht, dass die Beamten der Stadtverwaltung die Polizei geholt hätten, sondern gab im Gegenteil an, die Polizei sei von sich aus zum Haus des Beschwerdeführers gekommen. Er habe sie von seinem Zimmer aus beobachtet und dann Ziegelsteine nach zwei Polizisten geworfen. Folgt man diesen Schilderungen, so habe sich der Vorfall unmittelbar vor dem Haus abgespielt; folgt man hingegen den Schilderungen bei der Erstbefragung, so sei es wohl im Gebäude der Stadtverwaltung zum gewalttätigen Zwischenfall gekommen, zumal die Polizei ja erst von den Beamten der Stadtverwaltung geholt worden sei.
Ein weiterer Widerspruch ist darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung von einer gegen ihn laufenden Fahnung sprach und dies vor dem Bundesasylamt vorerst auch bestätigte ("Sie haben behauptet, dass eine Fahndung nach Ihnen laufen würden, Sie aber flüchten konnten." - "Ja, das stimmt."), während er kurze Zeit später angab: "Es gibt im engeren Sinn keine Fahndung mit Steckbrief oder Ähnlichem." Richtig zeigte schon das Bundesasylamt auf, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch plötzlich eine andere Behörde, nämlich eine Unterbehörde der Polizei, ins Spiel brachte, offensichtlich in dem Versuch, die immer weiter auseinandergehenden Aussagen in irgendeiner Art und Weise miteinander zu kombinieren.
Es zeigt sich deutlich, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zwei völlig verschiedene Varianten des Vorbringens präsentierte, die sich nicht miteinander in Einklang bringen lassen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei seinen Fluchtgeschichten um eine gedankliche Konstruktion handelt. Doch selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nur die Variante vor dem Bundesasylamt habe vorbringen wollen, so treten auch hierbei Ungereimtheiten zu Tage, die nicht plausibel zu erklären sind. Völlig zu Recht hat schon das Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass nicht nachvollzogen werden kann, warum der behauptete Widerstand im Zuge der Zwangsräumung des Hauses, der zudem sogar die Verletzung zweier Polizisten zur Folge gehabt habe, keinerlei Konsequenzen für den Beschwerdeführer nach sich gezogen habe. Die Begründung des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihm gegenüber wohl ein schlechtes Gewissen gehabt, ist gänzlich unplausibel. Selbst wenn man ihr jedoch folgen wollte, so ist nicht erklärlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer nunmehr fürchte, verfolgt zu werden, wo er doch angeblich schon unmittelbar nach dem Vorfall unbehelligt weiterleben habe können. Ebenso unplausibel ist die Behauptung, der Beschwerdeführer habe - trotz behaupteter Verletzung zweier Polizisten - eine Entschädigung für das Haus erhalten; zudem auch noch eine höhere Summe, als ursprünglich angeboten worden sei. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass die chinesischen Behörden - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Körperverletzung an zwei Polizisten zu verantworten haben - diesen umgehend festgenommen hätten, zumal dessen Aufenthaltsort bekannt gewesen sei, da er sich ja nicht aus seinem Haus entfernen habe wollen. Laut eigenen Angaben sei das Haus ohnehin von Beamten umstellt gewesen; es ist nicht erkennbar, was einer Festnahme des Beschwerdeführers entgegen gestanden wäre. Die Begründung des Beschwerdeführers ("Zuerst hatte das [Anmerkung: die Verletzung der Polizisten] keine Konsequenzen für mich. Es war der Behörde offenbar wichtiger zuerst das Haus freizubekommen.") vermag nicht zu überzeugen, da mit einer Festnahme des Beschwerdeführers sowohl die Räumung des Hauses, als auch dessen Zuführung zu einem Strafverfahren wegen Körperverletzung gewährleistet gewesen wäre.
Ebenso unplausibel ist die Behauptung, der Schlepper sei in das Haus des Beschwerdeführers gekommen, um dessen Flucht zu planen, obwohl das Haus von Beamten der Polizei bewacht worden sei. Seine Erklärung, das Haus sei nicht "abgeriegelt", sondern nur "überwacht" worden, vermag daran nichts zu ändern, zumal es den logischen Denkgesetzen widerspricht, dass ein Schlepper sich einer derartigen Gefahr aussetzt und sich einfach an den Beamten vorbei direkt zu potentiellen Kunden begibt, um zu besprechen, wie er sie illegal (!) außer Landes schaffen könnte.
In der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer sein Vorbringen darlegte, zeigt sich deutlich, dass es sich hiebei um eine Gedankenkonstruktion handelt, die in sich nicht schlüssig und in keiner Weise plausibel ist. Insgesamt betrachtet ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen.
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.
Zur Bemängelung des Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde ist festzuhalten, dass selbst in der Beschwerdeschrift nicht konkret angegeben wurde, welche Ermittlungen die Erstbehörde angeblich unterlassen habe, sondern lediglich die pauschale Behauptung der Mangelhaftigkeit aufgestellt wird. Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit, sein Fluchtvorbringen darzulegen. Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass dem Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen zahlreiche Fragen gestellt und Vorhalte gemacht wurden, dies mit dem Ziel, die Angaben zu vervollständigen und auf die umfassende Darlegung aller Fluchtgründe hinzuwirke. Bei der Art und Weise der Durchführung der Einvernahmen sind keine Mängel festzustellen. Die Rüge, das Bundesasylamt habe sich nicht ausreichend mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, geht somit ins Leere.
Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist jung, nach seinen eigenen Angaben gesund und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Koch, und hat auch jahrelang als Koch in den verschiedensten Restaurants in seinem Heimatland gearbeitet, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, er geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde letztlich nicht ausreichend entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Der Beschwerdeführer ist jung, nach seinen eigenen Angaben gesund und verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Koch, und hat auch jahrelang als Koch in den verschiedensten Restaurants in seinem Heimatland gearbeitet, weswegen auch von daher nicht angenommen werden kann, er geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.
Vor diesem Hintergrund - nämlich der unbedenklichen Länderfeststellungen und der schlüssigen Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt - war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen zur weitergehenden Recherche bezüglich der aktuellen Situation in der Heimatregion des Beschwerdeführers und dem Antrag, eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen, nicht stattzugeben.
Dem Vorbringen, es werde vorsichtshalber angemerkt, der angefochtene Bescheid sei nichtig, da der Verfasser des Bescheides nicht identisch sei mit der Person, die die Einvernahme durchgeführt habe, ist entgegenzuhalten, dass dies nicht der Aktenlage entspricht, weshalb darauf nicht weiter eingegangen werden muss.
Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.Soweit der bevollmächtigte Vertreter eine das Bundesasylamt treffende Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG behauptet, wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (wonach in Asylverfahren der tatsächlichen Identität des Antragstellers nur insoweit Bedeutung zukommt, als durch Zweifel an dieser auch die Glaubwürdigkeit einer behaupteten Bedrohung reduziert werden kann) und insbesondere auf das Erkenntnis vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass aus der angeführten Gesetzesbestimmung grundsätzlich keine diesbezüglichen Ermittlungspflichten der Asylbehörden abgeleitet werden können.
Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Bedrohungssituation in China nicht den Tatsachen entspricht, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist. Zudem kann im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass dieser Gefahr liefe, in China festgenommen und inhaftiert zu werden, weswegen auch die in diesem Zusammenhang stehenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet, es leben keine Familienangehörige im Bundesgebiet, wogegen sein Großvater und Freunde von ihm in seinem Heimatland leben. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht, womit kein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtsgüter erkannt werden kann. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Familienleben oder Privatleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung berührt wäre, wäre die Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer stützt seinen bisherigen kurzen Aufenthalt, der lediglich einige wenige Monate umfasst, bloß auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag und führt auch keinerlei Umstände ins Treffen, die für eine besondere Integration im Bundesgebiet sprächen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei besondere Bindungen, zumal er nicht vorbrachte, dass er etwa gesellschaftlich verwurzelt sei, deutsch spreche oder einer legalen Arbeit nachgehe. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet, es leben keine Familienangehörige im Bundesgebiet, wogegen sein Großvater und Freunde von ihm in seinem Heimatland leben. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht, womit kein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtsgüter erkannt werden kann. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Familienleben oder Privatleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung berührt wäre, wäre die Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer stützt seinen bisherigen kurzen Aufenthalt, der lediglich einige wenige Monate umfasst, bloß auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag und führt auch keinerlei Umstände ins Treffen, die für eine besondere Integration im Bundesgebiet sprächen. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei besondere Bindungen, zumal er nicht vorbrachte, dass er etwa gesellschaftlich verwurzelt sei, deutsch spreche oder einer legalen Arbeit nachgehe. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
11.11.2009