Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C1 405279-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vom 19.03.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2009, FZ. 08 05.495-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 19.03.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2009, FZ. 08 05.495-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.06.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.02.2010 erteilt.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.06.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.02.2010 erteilt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde insbesondere ausgeführt, dass eine konkrete Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft sei.
In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurde Spruchteil I. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.In dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel wurde Spruchteil römisch eins. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 11.09.2009, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, wurde neben der Erörterung von Länderberichten die Beschwerdeführerin einvernommen und verwies diese insbesondere auf ihr Familienleben und ihr Studium in Österreich.
Die Beschwerdeführerin legte im Zuge des Asylverfahrens folgende Unterlagen in Kopie vor:
Reisepass Nr. XXXXReisepass Nr. römisch 40
Heiratsurkunde Nr. XXXX.Heiratsurkunde Nr. römisch 40 .
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit, moslemischen Glaubens (Sunnitin) und war in XXXX, Provinz Faryab, aufhältig. Sie hat am XXXX ihren nunmehrigen Ehemann geheiratet. Am 23.04.2008 hat die Beschwerdeführerin Afghanistan verlassen, ist am 26.04.2008 legal in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 26.06.2008 gegenständlichen Asylantrag gestellt.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan, usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit, moslemischen Glaubens (Sunnitin) und war in römisch 40 , Provinz Faryab, aufhältig. Sie hat am römisch 40 ihren nunmehrigen Ehemann geheiratet. Am 23.04.2008 hat die Beschwerdeführerin Afghanistan verlassen, ist am 26.04.2008 legal in österreichisches Bundesgebiet eingereist und hat am 26.06.2008 gegenständlichen Asylantrag gestellt.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des XXXX, geboren am XXXX in Kabul, StA. Afghanistan, welchem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.02.2006, GZ. 228.121/0-XIV/39/02, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in Österreich Asyl gewährt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die Ehefrau des römisch 40 , geboren am römisch 40 in Kabul, StA. Afghanistan, welchem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.02.2006, GZ. 228.121/0-XIV/39/02, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in Österreich Asyl gewährt wurde.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten und erwartet für den XXXX die Geburt des gemeinsamen Kindes. Sie ist als außerordentliche Studentin an der Universität Wien zugelassen und besucht derzeit den Vorstudienlehrgang.Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten und erwartet für den römisch 40 die Geburt des gemeinsamen Kindes. Sie ist als außerordentliche Studentin an der Universität Wien zugelassen und besucht derzeit den Vorstudienlehrgang.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, vorgelegten Urkunden sowie aus dem Akteninhalt.
Sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch nach der Art zu kommunizieren und in der Öffentlichkeit aufzutreten handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine westlich orientierte, selbstbewusste und offene Frau.
Zur Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:
Afghanistan befindet sich nach 23 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der afghanischen Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.
Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Akteuren (staatliche Sicherheitskräfte und internationale Stabilisierungstruppe [ISAF], regierungsfeindliche Gruppen, rivalisierende Milizen, bewaffnete Stammesgruppen sowie organisierte Drogenbanden) dauern in etlichen Provinzen an oder können jederzeit wiederaufleben. Seit Frühjahr 2007 ist vor allem im Süden und Osten des Landes ein Anstieg gewaltsamer Übergriffe regruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen. Die Zahl der Selbstmordanschläge und Angriffe mit Sprengfallen von regierungsfeindlichen Kräften haben 2007 erheblich zugenommen.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, auch wenn ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung in manchen Städten (z.B. Kabul, Herat) eingesetzt hat. Erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind eingeleitet. Der strenge Winter 2007/2008 hat in weiten Landesteilen (vor allem im Westen und Norden) zu dramatischen Versorgungsengpässen geführt.Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, auch wenn ein bescheidener wirtschaftlicher Aufschwung in manchen Städten (z.B. Kabul, Herat) eingesetzt hat. Erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind eingeleitet. Der strenge Winter 2007 aus 2008, hat in weiten Landesteilen (vor allem im Westen und Norden) zu dramatischen Versorgungsengpässen geführt.
Ein funktionierendes Verwaltungs- und Justizwesen fehlt weitgehend. In der Gerichtsbarkeit besteht keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (staatliche Gesetze, Scharia oder Gewohnheitsrecht). Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien werden häufig nicht eingehalten.
Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Dies gilt auch für die Lage der Frauen in Afghanistan, selbst wenn die gegen sie gerichteten Verbote aus der Taliban-Zeit formal aufgehoben sind. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren ("warlords") aus. Die Zentralregierung kann diese Täter nur begrenzt kontrollieren bzw. ihre Taten untersuchen und sie vor Gericht bringen. Entscheidend ist es daher, die angestrebte Ausdehnung des Machtbereichs der Zentralregierung auf das gesamte Land zügig voranzutreiben. Noch verfügt die Zentralregierung nicht über das Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen.
Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Knapp 3,4 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch im Iran und in Pakistan auf. Die Bemühungen des UNHCR bei der Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der afghanischen Behörden beeinträchtigt.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion, dem Bürgerkrieg zwischen den Mujaheddin-Gruppen und der der Taliban. Eine gewachsene Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten gibt es daher weder auf persönlicher noch auf politischer Ebene. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Stämmen, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft des Südens und Ostens des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen.
Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich vier wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen und die Verabschiedung einer Verfassung. Afghanistan ist damit eine formal funktionierende Demokratie mit Gewaltenteilung. In der Praxis existieren allerdings vielfältige vordemokratische Parallelstrukturen. In weiten Teilen Afghanistans finden nach wie vor militärische Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen und internationalen Truppen andererseits statt. Präsident Karzai hat wiederholt seinen Willen erklärt, Verhandlungen mit den aufständischen Kräften zu führen. Diese lassen bislang jedoch keine eindeutige Bereitschaft zu Gesprächen erkennen oder stellen Bedingungen, die für die Regierung unannehmbar sind (z.B. Abzug aller ausländischen Streitkräfte).
Auch in jenen Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen v. a. im Norden des Landes. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit militärischen Mitteln, wahren aber ihren Macht und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Art. 130 die Anwendung der Scharia in den Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Artikel 130, die Anwendung der Scharia in den Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.
Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher nicht als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans zu etablieren vermocht. Die Formulierung und Durchsetzung politischer Vorhaben liegt nach wie vor weitgehend in den Händen der Exekutive.
Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen. Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert. In der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht funktionsfähig. Trotz bereits laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) übernommen. Nach Aussage des im November 2007 veröffentlichten "Afghan National Human Development Report" werden nach wie vor 80% aller Rechtsstreitigkeiten im Rahmen dieser informellen Strukturen geregelt. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht. Mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, denn auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen nicht achten. Eine Strafverfolgung außerhalb Kabuls wegen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen ist praktisch nicht möglich. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Im Herbst 2007 kam es deswegen im Gefängnis Pul-e Charki bei Kabul sowie in Zaranj (Provinz Nimruz) zu Hungerstreiks von Gefangenen wegen überlanger Gerichtsverfahren. Die Proteste gingen v.a. von Kleinkriminellen aus, die nicht die Mittel haben, sich freizukaufen.
In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis in die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden. Ein Parteiengefüge im westlichen Sinne existiert in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen wieder vorgesehen ist) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-)Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.
Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitssituation. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die zunehmende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen afghanischen Stämmen bestimmen das Bild. Nach Angaben zuverlässiger Quellen ist es im Jahr 2007 zu mehr als 170 Selbstmordattentaten gekommen (2005: ca. 20; 2006: 120). Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 11. November 2007 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.
Eine große Gefahr für die Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer praktisch keinen Einfluss. Sie kann diese Täter weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen häufig ohne Sanktionen. "Warlords", Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit harten Sanktionen. Lokale Machthaber (Clanchefs, Milizenführer) inhaftieren politisch Andersdenkende ohne förmliches Gerichtsverfahren und sollen geheime, ¿persönliche' Gefängnisse unterhalten, teilweise um politische Gegner einzuschüchtern, teilweise um Lösegelder zu erpressen.
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Die Gefährdung des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist im gesamten Land gegeben. Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar und wirkt sich dementsprechend auf die Gefährdungssituation des Einzelnen aus. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer familiären, tribalen und sozialen Vernetzung ab.
Afghanistan gilt als das ärmste Land Asiens. Nach Angaben des "Center for Policy and Human Development" der Universität Kabul ("National Human Development Report 2007") kann fast ein Viertel aller Haushalte die Grundversorgung an Nahrungsmitteln nicht selbständig sichern. Die Vereinten Nationen versorgen Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, aber wegen mangelnder Kaufkraft profitieren längst nicht alle Bevölkerungsschichten davon. In vielen Gebieten Afghanistans ist die Versorgungslage mit Lebensmitteln weiterhin nicht zufrieden stellend. Humanitäre Nothilfeleistungen wurden 2007 in verschiedenen Landesteilen notwendig. Eine Versorgung der Notstandsgebiete ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen und Landminen. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und er ist nur zu hohen Preisen erhältlich. Staatliche soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die Mehrheit der "Intelligenzia" ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige gibt es nicht.
Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals - trotz mancher Verbesserungen - völlig unzureichend. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der höchsten Kindersterblichkeitsrate in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung lag 2006 bei etwa 43 Jahren. Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben.
Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der afghanischen Regierung führt. Im Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,4 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,5 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 im Iran. Aus Turkmenistan und Tadschikistan ist die Mehrzahl der dort lebenden afghanischen Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel. Laut UNHCR wird die Rückführung von Flüchtlingen durch die schlechte Sicherheitslage, die mangelhaften Aussichten, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, und die schwachen institutionellen Kapazitäten der afghanischen Behörden bei der Wiederaufnahme von Flüchtlingen beeinträchtigt. Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer nach Afghanistan seit 2002 wird auf insgesamt etwas mehr als 5 Millionen geschätzt. Davon kehrten ca. 4 Millionen Menschen mit Hilfe des UNHCR zurück (ca. 3,2 Millionen aus Pakistan und ca. 800.000 aus Iran). Im Jahr 2006 ging die Zahl der mit Unterstützung durch UNHCR Zurückgekehrten mit ca. 140.000 Menschen (2005: 520.000) deutlich zurück, stieg aber 2007 insbesondere durch die Schließung von Flüchtlingslagern in Pakistan wieder an. Dass die in den Aufnahmeländern verbliebenen Flüchtlinge zu einem großen Teil nicht (mehr) zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sind, beruht unter anderem darauf, dass viele Personen mittlerweile einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, dort ein eigenes Geschäft führen oder deutlich höhere Gehälter erhalten, als es ihnen in Afghanistan möglich wäre. Ein zunehmender Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aber auch aus Furcht vor den sich intensivierenden Kampfhandlungen oder wegen der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlagen. Insbesondere ungeklärte Grundstücksfragen erhöhen die Schwierigkeiten, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen. Sowohl die pakistanische als auch die iranische Regierung forcieren seit 2007 wieder die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und illegaler Migranten. So wurden große Teile Irans für Flüchtlinge gesperrt. Die im Iran in der Regel in individuellen Unterkünften lebenden Flüchtlinge wurden aufgefordert, sich neu registrieren zu lassen und in Lager umzuziehen. UNHCR warnte wiederholt vor einem völkerrechtswidrigen "refoulement". Neben wirtschaftlichen Gründen (vermeintliche Konkurrenz um Arbeitsplätze) werden v.a. in Pakistan Sicherheitsgründe für die verstärkten Rückführungsbemühungen der pakistanischen Regierung angeführt. So soll die für terroristische Aktivitäten in Afghanistan bekannte Organisation "Hizb-e-Islami" ihre Basis in von ihr kontrollierten Flüchtlingslagern in Pakistan haben. Allerdings verschärfen sich mit einer forcierten Rückführung wiederum die Sicherheitsprobleme in Afghanistan. Die Schließung der Flüchtlingslager in Pakistan wurde mit dem Wintereinbruch 2007 vorerst ausgesetzt. Im nächsten Frühjahr soll der Prozess aber wieder aufgenommen werden. Ob dies angesichts der weiterhin schwierigen Sicherheitslage - insbesondere in der pakistanische Provinz Baluchistan - durchführbar sein wird, scheint allerdings derzeit ungewiss. Nachdem viele Flüchtlinge aus den Südprovinzen bereits in den ersten Jahren nach Ende des Taliban-Regimes zurückgekehrt sind, konzentriert sich die Rückkehr nunmehr auf die paschtunischen Enklaven in Nord-Afghanistan, mit teils problematischen Auswirkungen auf die Sicherheitslage vor Ort.
Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Iran bzw. Pakistan sowie dem UNHCR existieren Dreiparteienabkommen, die den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige und schrittweise Rückkehr von Afghanen aus Iran bzw. Pakistan festlegen. Dem UNHCR kommt dabei die Rolle zu, die Freiwilligkeit bei der Rückkehr zu überprüfen. Die Abkommen werden regelmäßig erneuert. Das Dreiparteienabkommen mit dem Iran wurde am 27. Februar 2007 unterzeichnet und läuft am 27. Februar 2008 aus; das Dreiparteienabkommen mit Pakisten wurde am 2. August 2007 unterzeichnet und läuft bis Ende 2009. Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) beabsichtigt daher eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR ist gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) bemüht, das MoRR bei seiner Aufgabe zu unterstützen, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Das MoRR ist allerdings eine sehr schwache Institution. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an einer Wasserversorgung und oft befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Die Ansiedlung der Rückkehrer gleicht daher teilweise einem "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier humanitäre Hilfe. Neben den wieder anschwellenden Rückkehrerzahlen erhöht sich der Zuzugsdruck in die Regionen auch dadurch, dass die afghanische Regierung vormals den Flüchtlingen zur Verfügung gestellte öffentliche Gebäude räumen lässt, um letztere wieder ihren eigentlichen Zwecken zuzuführen und die Flüchtlingskonzentration in den Städten zu verringern. Die Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, unterscheiden sich nach Einschätzung des UNHCR nicht von denen anderer Afghanen (insbesondere in den Provinzen), aber sie sind sehr viel prononcierter. In erster Linie sind in diesem Zusammenhang Land- und Grundsstückstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegale Besetzung von Land etc. offenbar werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte, wie Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., mit Problemen behaftet. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind. UNHCR hat zusammen mit AIHRC eine Analyse der Situation in den Provinzen unternommen, die im Mai 2006 in einem Bericht zu wirtschaftlichen und sozialen Rechten veröffentlicht wurde. 75 % der bei Erstellung des Berichts befragten Personen in der Provinz waren Rückkehrer. AIHRC hat in der Folge ein Monitoring-System aufgebaut, um die Verwirklichung der Rechte bzw. ihre Verletzung zu beobachten.
Neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich hat Großbritannien mit Afghanistan und dem UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen soll die Grundlage für einen koordinierten, schrittweise und human durchgeführten Prozess der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan erreicht werden. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten und eine Wiedereingliederungshilfe für Rückkehrer vor. Rückkehrer müssen sich bis zu einem bestimmten Stichtag melden, um in den Genuss der Unterstützungen zu kommen. Daneben sind besondere Maßnahmen für sensible Personenkreise wie unbegleitete Minderjährige vorgesehen. Nach Auskunft des afghanischen Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten laufen derzeit Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen. Ein bilaterales Abkommen besteht seit 2005 auch mit Australien, in dem es sich über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Beteiligung am Wohnungsbau und gestaffelten Mietzinszahlungen verpflichtet. Ein Rückführungsabkommen mit Deutschland gibt es bislang nicht. Großbritannien und Frankreich führen seit 2003 abgelehnte Asylbewerber zwangsweise nach Afghanistan zurück. Großbritannien hat mit der afghanischen Regierung ein Abkommen geschlossen, das die Rückführung von bis zu 80 Personen pro Monat erlaubt. Tatsächlich werden derzeit ca. 50 Personen pro Monat zurückgeführt. Auf der 178. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Juni 2005 wurde beschlossen, neben Straftätern auch die erzwungene Rückführung von allein stehenden männlichen afghanischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 60 aufzunehmen, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung weniger als 6 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Betont wird jedoch weiterhin, dass die freiwillige Rückkehr aller Personen Vorrang vor der erzwungenen Rückführung genießt und weiterhin durch geeignete Maßnahmen wirksam unterstützt wird.
Einreisekontrollen nach Afghanistan werden Berichten zufolge wenig strikt durchgeführt. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede an den elf offiziellen Grenzübergängen. Die Kontrollen am Internationalen Flughafen Kabul können mittlerweile als gründlich bezeichnet werden.
In Pakistan, Iran und Tadschikistan sind afghanische Staatsangehörige visumpflichtig. Die drei Länder halten ihre Grenzen für Personen, die ohne Visum aus Afghanistan einreisen wollen, geschlossen. Demgegenüber sind die an diesen Grenzen bestehenden Übergänge für nach Afghanistan zurückkehrende Flüchtlinge nach Aussagen der Kabuler UNHCR-Vertretung geöffnet. Dies betrifft Hauptgrenzübergänge in Pakistan, davon drei in der nordwestlichen Grenzprovinz - insbesondere Torkham -, einen in Belutschistan (Chaman) sowie einen bei Khost liegenden Übergang. Zu Iran hin befinden sich große Grenzpassagen beim afghanischen Islam Qala und dem iranischen Zabul. An der Grenze zu Tadschikistan ist der Hauptgrenzübergang Shir Khan Bandar in Betrieb.
Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes fliegt die afghanischen Fluglinie Ariana von Kabul aus die folgenden Flughäfen an: Amritsar, Ankara, New Delhi, Dubai, Duschanbe, Islamabad, Istanbul, Jiddah, Kuwait, Moskau, Peshawar, Riad, Teheran und Urumchi. Die pakistanische Fluggesellschaft PIA fliegt fünfmal pro Woche nach Islamabad und Peshawar. Ferner fliegt die Azerbaijan Airlines Kabul von Baku aus dreimal wöchentlich an. Außerdem fliegt die private afghanische Fluglinie KamAir sechsmal pro Woche von Kabul nach Dubai, ebenso die private afghanische Fluglinie Pamir Airways. Indian Airlines fliegt viermal pro Woche von New Delhi nach Kabul. Darüber hinaus finden weiterhin zahlreiche VN- und humanitäre Sonderflüge zwischen Kabul und pakistanischen Flughäfen statt.
Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul konnte ab Herbst 2002 von einer Reihe von NROen wie auch internationalen Offiziellen meist störungsfrei befahren werden. Die Straße ist allerdings ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten besonders am Abend immer wieder zum Schauplatz von Überfällen geworden (auch mit Todesfolge) und gilt in Abschnitten als unsicher.
Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.
Eine Einreise ins südliche Afghanistan über die pakistanischen Städte Quetta und Chaman ist möglich. Reisende kommen jedoch weniger schnell voran als auf der oben genannten Route. Mittlerweile ist die Fernstraße zwischen Kabul und Kandahar fertig gestellt. Allerdings gilt sie als gefährlich. Es kommt immer wieder zu Überfällen von Kräften, die den Taliban zuzurechnen sind.
(Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008 vom 07.03.2008)
Zur Situation von Frauen in Afghanistan wird insbesondere Folgendes festgestellt:
Die Menschenrechtslage afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch orthodoxe Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. Diese Prägung wirkt immer noch nach. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Zwar unterscheidet sich die Lage der Frauen je
nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Immer wieder gibt es Pressemeldungen über Gruppenvergewaltigungen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
In der Region Herat gelten weiterhin verschiedene Restriktionen aus der Taliban-Zeit. Mädchen und Frauen sind dort in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägten traditionellen Verhaltenskodex stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus dem Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Es gibt keine staatliche Vorschrift, die zum Tragen der Burka verpflichtet. Die meisten Afghaninnen tragen sie dennoch, auch aus Furcht vor Übergriffen. In Kabul ging der Gebrauch der Burka v.a. in akademisch geprägten Milieus und unter Oberschülerinnen zwar zurück, ist aber insgesamt auch hier nach wie vor verbreitet. Vielfach geben Frauen an, dass sie die Burka angesichts einer nach wie vor schwierigen Sicherheitslage wie einer außerordentlich patriarchalisch geprägten Gesellschaft auch nach dem Machtwechsel tragen, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermittle. Sie war auch vor der Taliban-Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Der im Mai 2003 gegründete "Islamische Rat", dem Geistliche aus allen Landesteilen angehören, hat die Beachtung der "Hijab"- Kleidervorschriften (Schleier, langes Kleid), nicht jedoch der Burka gefordert.
Afghanische Frauen waren unter den Taliban seit 1996 von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Analphabetenrate der Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 90 %. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.
Im Januar 2003 wurde die von UNIFEM (United Nations Development Fund for Women) finanziell unterstützte "Afghan Women Judges Association" gegründet, deren Ziel es ist, eine aktive Beteiligung von Richterinnen und Anwältinnen in der Justiz zu sichern und gleichzeitig
juristischen Beistand für afghanische Frauen bei der Durchsetzung ihrer Rechte bereitzustellen. Außerdem engagieren sich zunehmend Nichtregierungsorganisationen für eine stärkere Beachtung der Frauenrechte. Insbesondere versuchen sie, Frauen in Strafprozessen zu unterstützen (so z.B. die deutsche Organisation medica mondiale). Im Januar 2006 wurde der "Interim National Action Plan for Women of Afghanistan" (i- NAPWA) vorgestellt, der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitet wurde, aber immer noch
nicht in Kraft getreten ist. Der i-NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung abzuschaffen, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen zu gewähren.
(Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008 vom 07.03.2008, II 1.8.)(Quelle: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2008 vom 07.03.2008, römisch zwei 1.8.)
Dass sich die Situation von Frauen in Afghanistan nachhaltig nicht verbessert hat, zeigt auch das von Präsident Karzai kürzlich unterzeichnete Familiengesetz für Schiiten, das Frauen in Afghanistan weniger Rechte einräumt als unter den Taliban. Nach internationalen Protesten gegen dieses Gesetz wurden von Präsident Karzai Änderungen versprochen.
Diese Angaben basieren auf den zitierten Quellen.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (Paragraph 34, Absatz eins, AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin Asyl gewährt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin Asyl gewährt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit dem asylberechtigten Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre.
Im Übrigen wird auch auf die gegenwärtige Situation von Frauen in Afghanistan hingewiesen, umso mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine westlich orientierte, selbständige Frau handelt, die in Österreich eine universitäre Ausbildung begonnen hat.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmungen des § 75 Abs. 1 und Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins und Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und der Bestimmung des Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
15.10.2009