RS Vwgh 2005/6/13 2003/04/0139

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Wie der VfGH bereits festgehalten hat, ist das "von der GewO 1994 (idF vor der Novelle BGBl I 111/2002) normativ verwirklichte System zur Erreichung eines bestimmten Standards gewerblicher Leistungen, der durch eine entsprechende Befähigung der Gewerbeberechtigten sichergestellt werden soll, (...) im öffentlichen Interesse gelegen und es bestehen daher gegen das normative Erfordernis einer fundierten Berufsvorbildung sowie einer ausreichenden praktischen Tätigkeit prinzipiell keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies muss umso mehr für die mit besonderen Anforderungen verbundenen Gewerbeberechtigungen wie für jene des Baumeistergewerbes gelten, bei denen den besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit, die mit der Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit, wie etwa mit einer nicht sachgerechten Planung und Errichtung von Bauwerken verbunden sind, nur durch eine entsprechende Berufsvorbildung einschließlich einer vorangehenden gehörigen fachlichen Tätigkeit begegnet werden kann" (Hinweis E VfGH vom 27.11.2002, VfSlg. 16734/2002, zur Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. Nr. 294/1996).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040139.X02

Im RIS seit

15.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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