TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/7 B5 409028-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.10.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B5 409.028-1/2009/2E

B5 409.028-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von Dragan alias XXXX, StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, FZ. 09 01.105-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von Dragan alias römisch 40 , StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, FZ. 09 01.105-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 71 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ. 09 01.105-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ. 09 01.105-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F. als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben Staatsbürger der Republik Serbien, gehört der serbischen Volksgruppe an, reiste am 23.01.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er am 27.01.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen wurde, am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ. 09 01.105-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, FZ. 09 01.105-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen Zustellnachweises steht fest, dass dieser Bescheid nach einem vergeblichen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers sowie nach Zurücklassung einer schriftlichen Verständigung an der Abgabestelle beim Postamt am 11.05.2009 hinterlegt wurde. Der Bescheid wurde am 12.05.2009 erstmals zur Abholung bereit gehalten und somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG an diesem Tag rechtswirksam zugestellt.2. Aufgrund des im Akt des Bundesasylamts enthaltenen Zustellnachweises steht fest, dass dieser Bescheid nach einem vergeblichen Zustellversuch an der Abgabestelle des Beschwerdeführers sowie nach Zurücklassung einer schriftlichen Verständigung an der Abgabestelle beim Postamt am 11.05.2009 hinterlegt wurde. Der Bescheid wurde am 12.05.2009 erstmals zur Abholung bereit gehalten und somit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG an diesem Tag rechtswirksam zugestellt.

Die Rechtsmittelfrist endete sohin bei Annahme einer rechtswirksamen Zustellung am 26.05.2009, der abweisende Asylbescheid wäre damit am 27.05.2006 in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim Bundesasylamt innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) eingebracht werden kann, die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine der beschwerdeführenden Partei verständliche Sprache übersetzt.

3. Die gegenständliche Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid wurde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 24.08.2009 eingebracht.

2. Mit dem am 24.08.2009 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer verbunden mit der Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid des Bundesasylamts vom 08.05.2009 dem Beschwerdeführer zwar zugestellt worden sei, dieser aber aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse in rechtlichen Fragen bzw. über das österreichische Asylrecht die Hilfe seines Bekannten S in Anspruch genommen habe. Wie der Beschwerdeführer nunmehr in Erfahrung bringen habe können, sei der Bekannte jedoch mit seiner Übersiedlung so intensiv befasst gewesen, dass er es versäumt habe, sich fristgerecht um die Verfassung einer Beschwerde zu kümmern bzw. Kontakt mit einer Hilfsorganisation aufzunehmen. Am Montag den 17.08.2009 sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom Urlaub zurückgekommen und habe die Situation erörtert. Sie habe unverzüglich die Kontaktaufnahme mit dem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter veranlasst. Dem Beschwerdeführer sei somit seit dem 17.08.2009 bekannt, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 08.05.2009 versäumt worden sei. Es bestehe kein Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis bzw. nur allenfalls ein geringes Verschulden, das entschuldbar sei. Der Beschwerdeführer sei in rechtlichen Dingen ungeübt und habe keine Möglichkeit gehabt, eine Hilfsorganisation aufzusuchen. Nur am Rande sei erwähnt, dass es verabsäumt worden sei, dem Beschwerdeführer einen Flüchtlingshelfer zur Erhebung der Beschwerde zur Seite zu stellen, wie es der Verfassungsgerichtshof in seiner nunmehrigen Judikatur gefordert habe. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er seinen Bekannte S vertraut habe, dass er für ihn das Notwendige veranlassen würde. Er kenne S schon seit langem als eine grundsätzlich vertrauenswürdige Person. Der Umstand, dass es S verabsäumt habe, sich ordnungsgemäß in dieser Angelegenheit zu engagieren, sei somit ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis aus der Perspektive des Beschwerdeführers. Als Beweis wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie S beantragt.2. Mit dem am 24.08.2009 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer verbunden mit der Beschwerde gegen den abweisenden Asylbescheid einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid des Bundesasylamts vom 08.05.2009 dem Beschwerdeführer zwar zugestellt worden sei, dieser aber aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse in rechtlichen Fragen bzw. über das österreichische Asylrecht die Hilfe seines Bekannten S in Anspruch genommen habe. Wie der Beschwerdeführer nunmehr in Erfahrung bringen habe können, sei der Bekannte jedoch mit seiner Übersiedlung so intensiv befasst gewesen, dass er es versäumt habe, sich fristgerecht um die Verfassung einer Beschwerde zu kümmern bzw. Kontakt mit einer Hilfsorganisation aufzunehmen. Am Montag den 17.08.2009 sei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom Urlaub zurückgekommen und habe die Situation erörtert. Sie habe unverzüglich die Kontaktaufnahme mit dem nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter veranlasst. Dem Beschwerdeführer sei somit seit dem 17.08.2009 bekannt, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 08.05.2009 versäumt worden sei. Es bestehe kein Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumnis bzw. nur allenfalls ein geringes Verschulden, das entschuldbar sei. Der Beschwerdeführer sei in rechtlichen Dingen ungeübt und habe keine Möglichkeit gehabt, eine Hilfsorganisation aufzusuchen. Nur am Rande sei erwähnt, dass es verabsäumt worden sei, dem Beschwerdeführer einen Flüchtlingshelfer zur Erhebung der Beschwerde zur Seite zu stellen, wie es der Verfassungsgerichtshof in seiner nunmehrigen Judikatur gefordert habe. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er seinen Bekannte S vertraut habe, dass er für ihn das Notwendige veranlassen würde. Er kenne S schon seit langem als eine grundsätzlich vertrauenswürdige Person. Der Umstand, dass es S verabsäumt habe, sich ordnungsgemäß in dieser Angelegenheit zu engagieren, sei somit ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis aus der Perspektive des Beschwerdeführers. Als Beweis wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie S beantragt.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, FZ. 09 01.105-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. In der rechtzeitigen Beschwerde dagegen führt der Beschwerdeführer aus, dass er S vertraut habe, dass dieser alle notwendigen Schritte einleiten werde, um eine Beschwerde erheben zu lassen. Das Verhalten von S könne dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Er habe alles unternommen, um die Einbringung der Beschwerde zu veranlassen. Er sei seiner Überwachungspflicht sehr wohl nachgekommen, indem er immer wieder bei S nachgefragt habe, ob die Beschwerde bereits weitergeleitet worden sei.Dieser Wiedereinsetzungsantrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2009, FZ. 09 01.105-BAW WE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. In der rechtzeitigen Beschwerde dagegen führt der Beschwerdeführer aus, dass er S vertraut habe, dass dieser alle notwendigen Schritte einleiten werde, um eine Beschwerde erheben zu lassen. Das Verhalten von S könne dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Er habe alles unternommen, um die Einbringung der Beschwerde zu veranlassen. Er sei seiner Überwachungspflicht sehr wohl nachgekommen, indem er immer wieder bei S nachgefragt habe, ob die Beschwerde bereits weitergeleitet worden sei.

2. Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 29/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Zu Spruchpunkt I. (§ 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51 i.d.g.F.)2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i.d.g.F.)

2.1. Gem. § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:2.1. Gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. Die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder

2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Gem. Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gem. Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gem. Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gem. Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gem. Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde beruft, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gem. Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde beruft, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH vom 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH vom 22.01.1992, 91/13/0254). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH vom 14.07.1993, 93/03/0136 u. a.).

Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindestens leicht fahrlässig verursacht wurde, die mögliche Säumnis durch die Partei also subjektiv voraussehbar war.

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist hat sich die Partei das Verschulden ihres Vertreters zurechnen zu lassen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH vom 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223).

2.2. Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 71 Abs. 1 Z 1 AVG machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seinen Bekannten S damit betraut habe, "alle notwendigen Schritte einzuleiten, um eine Beschwerde erheben zu lassen", wobei dieser es versäumt habe, "sich fristgerecht um die Verfassung einer Beschwerde zu kümmern bzw. Kontakt mit einer Hilfsorganisation aufzunehmen", da er so intensiv mit seiner Übersiedlung beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch seiner Überwachungspflicht nachgekommen, "indem er immer wieder bei S nachgefragt habe, ob die Beschwerde bereits weitergeleitet wurde".2.2. Als Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er seinen Bekannten S damit betraut habe, "alle notwendigen Schritte einzuleiten, um eine Beschwerde erheben zu lassen", wobei dieser es versäumt habe, "sich fristgerecht um die Verfassung einer Beschwerde zu kümmern bzw. Kontakt mit einer Hilfsorganisation aufzunehmen", da er so intensiv mit seiner Übersiedlung beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch seiner Überwachungspflicht nachgekommen, "indem er immer wieder bei S nachgefragt habe, ob die Beschwerde bereits weitergeleitet wurde".

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl. u.a. VwGH vom 20.01.2005, Zl. 2004/07/0211; VwGH vom 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173; VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2000/16/0055). Allerdings ist eine andere Betrachtungsweise geboten, wenn es sich bei dem Überbringer nicht um einen Vertreter, sondern um einen Boten gehandelt hat. Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 10. Auflage, 181). Die Angaben des Beschwerdeführers, die sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom 24.08.2009 sowie aus der Beschwerde vom 22.09.2009 ergeben, lassen nur den Schluss zu, dass S vom Beschwerdeführer zur gesamten Abwicklung der Beschwerde ("alle notwendigen Schritte") beauftragt wurde. So hätte sich S um die Verfassung der Beschwerde bzw. die Kontaktaufnahme zur Hilfsorganisation zu kümmern gehabt, wobei sich die diesbezüglichen Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich auf eine Kontrolle in Form von Nachfragen an S, ob dieser die Beschwerde weitergeleitet hätte, beschränkt hätte, wobei letzteres überhaupt erst in der durch einen rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Beschwerdeschrift behauptet wurde. Somit kann aber seitens des Beschwerdeführers über die Beauftragung von S hinaus keine weitere Handlung im Zusammenhang mit der Erhebung seiner Beschwerde erkannt werden. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer erst über zwei Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist erfahren haben will, dass die Beschwerde nicht nur nicht rechtzeitig eingebracht, sondern nicht einmal verfasst worden ist. Somit kann aber bezüglich der Beschwerdeerhebung faktisch nur von einer Vertretung des Beschwerdeführers durch S ausgegangen werden, wobei ihm dessen Verhalten zuzurechnen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten vergleiche u.a. VwGH vom 20.01.2005, Zl. 2004/07/0211; VwGH vom 20.09.2007, Zl. 2005/09/0173; VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2000/16/0055). Allerdings ist eine andere Betrachtungsweise geboten, wenn es sich bei dem Überbringer nicht um einen Vertreter, sondern um einen Boten gehandelt hat. Ein Stellvertreter gibt an Stelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab, hingegen überbringt der Bote bloß eine Erklärung des Auftraggebers (Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts römisch eins, 10. Auflage, 181). Die Angaben des Beschwerdeführers, die sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag vom 24.08.2009 sowie aus der Beschwerde vom 22.09.2009 ergeben, lassen nur den Schluss zu, dass S vom Beschwerdeführer zur gesamten Abwicklung der Beschwerde ("alle notwendigen Schritte") beauftragt wurde. So hätte sich S um die Verfassung der Beschwerde bzw. die Kontaktaufnahme zur Hilfsorganisation zu kümmern gehabt, wobei sich die diesbezüglichen Aktivitäten des Beschwerdeführers lediglich auf eine Kontrolle in Form von Nachfragen an S, ob dieser die Beschwerde weitergeleitet hätte, beschränkt hätte, wobei letzteres überhaupt erst in der durch einen rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Beschwerdeschrift behauptet wurde. Somit kann aber seitens des Beschwerdeführers über die Beauftragung von S hinaus keine weitere Handlung im Zusammenhang mit der Erhebung seiner Beschwerde erkannt werden. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer erst über zwei Monate nach Ablauf der Beschwerdefrist erfahren haben will, dass die Beschwerde nicht nur nicht rechtzeitig eingebracht, sondern nicht einmal verfasst worden ist. Somit kann aber bezüglich der Beschwerdeerhebung faktisch nur von einer Vertretung des Beschwerdeführers durch S ausgegangen werden, wobei ihm dessen Verhalten zuzurechnen ist.

Bezüglich der Untätigkeit von S wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser intensiv mit seiner Übersiedlung befasst gewesen wäre und es deshalb zur Fristversäumung gekommen wäre. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände nur dann für die vertretene Partei einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Die Untätigkeit des Vertreters, Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme stellen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls keinen Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (vgl. VwGH vom 10.10.1991, 91/06/0136; VwGH vom 25.09.1991, 91/16/0046).Bezüglich der Untätigkeit von S wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser intensiv mit seiner Übersiedlung befasst gewesen wäre und es deshalb zur Fristversäumung gekommen wäre. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in der Person eines bevollmächtigten Vertreters eingetretene Tatumstände nur dann für die vertretene Partei einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn sich diese Umstände für den Vertreter selbst als ein unverschuldetes und entweder unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen. Die Untätigkeit des Vertreters, Arbeitsüberlastung und familiäre Probleme stellen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls keinen Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar vergleiche VwGH vom 10.10.1991, 91/06/0136; VwGH vom 25.09.1991, 91/16/0046).

Aber selbst wenn man hypothetisch die Ansicht vertreten würde, dass S vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt wurde, ist diesem jedenfalls ein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht. Dem Beschwerdeführer hätte durch die in seiner Muttersprache verfasste Rechtsmittelbelehrung jedenfalls die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen bekannt sein müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts dieses Hintergrundwissens die Abwicklung der Beschwerde im Wesentlichen S überließ, und abgesehen von offenbar vergeblichen "Nachfragen an S" nichts unternahm, um sich über die "Verfassung einer Beschwerdeschrift" und der rechtszeitigen Einbringung derselben zu vergewissern, lässt eine erhebliche Sorglosigkeit erkennen. Auch die Diskrepanz, dass der Beschwerdeführer offenbar noch drei Monate nach Zustellung nicht in Erfahrung bringen konnte, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde, wohingegen seine Lebensgefährtin für die gleiche Information lediglich einen Tag benötigte, lässt nur den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht um seine diesbezüglichen Belange gekümmert hat. Es kann kein Grund erkannt werden, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht selbst an eine Hilfsorganisation wenden bzw. bei der Behörde nachfragen hätte können. Mangelnde Sprachkenntnisse und Unerfahrenheit im Asylrecht lassen diesbezüglich kein Hindernis erkennen, eine Erkrankung machte der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. auch VwGH vom 14.10.2008, 2008/22/0544). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 66 AsylG Flüchtlingsberater vorsieht, die den Fremden "auf Verlangen" in Angelegenheiten des Asylrechts unterstützten. Dass dem Beschwerdeführer seitens der Flüchtlingsberater eine Unterstützung im Sinne des § 66 AsylG verweigert worden wäre, geht weder aus seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch seiner Beschwerdeschrift hervor. Eine Verpflichtung des Bundesasylamts, dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen Flüchtlingshelfer zur Erhebung der Beschwerde "zur Seite zu stellen" bzw. "beizustellen", lässt sich weder aus dem Asylgesetz noch aus der "nunmehrigen Judikatur des VfGH" ableiten. Unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten kann auch nicht erkannt werden, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. des von ihm als Zeugen namhaft gemachten S zu einem anderen Ergebnis führen könnte, weshalb davon abzusehen war.Aber selbst wenn man hypothetisch die Ansicht vertreten würde, dass S vom Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt wurde, ist diesem jedenfalls ein Verschulden an der Fristversäumung anzulasten, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht. Dem Beschwerdeführer hätte durch die in seiner Muttersprache verfasste Rechtsmittelbelehrung jedenfalls die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen bekannt sein müssen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts dieses Hintergrundwissens die Abwicklung der Beschwerde im Wesentlichen S überließ, und abgesehen von offenbar vergeblichen "Nachfragen an S" nichts unternahm, um sich über die "Verfassung einer Beschwerdeschrift" und der rechtszeitigen Einbringung derselben zu vergewissern, lässt eine erhebliche Sorglosigkeit erkennen. Auch die Diskrepanz, dass der Beschwerdeführer offenbar noch drei Monate nach Zustellung nicht in Erfahrung bringen konnte, dass die Beschwerdefrist versäumt wurde, wohingegen seine Lebensgefährtin für die gleiche Information lediglich einen Tag benötigte, lässt nur den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht um seine diesbezüglichen Belange gekümmert hat. Es kann kein Grund erkannt werden, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht selbst an eine Hilfsorganisation wenden bzw. bei der Behörde nachfragen hätte können. Mangelnde Sprachkenntnisse und Unerfahrenheit im Asylrecht lassen diesbezüglich kein Hindernis erkennen, eine Erkrankung machte der Beschwerdeführer nicht geltend vergleiche auch VwGH vom 14.10.2008, 2008/22/0544). In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Paragraph 66, AsylG Flüchtlingsberater vorsieht, die den Fremden "auf Verlangen" in Angelegenheiten des Asylrechts unterstützten. Dass dem Beschwerdeführer seitens der Flüchtlingsberater eine Unterstützung im Sinne des Paragraph 66, AsylG verweigert worden wäre, geht weder aus seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch seiner Beschwerdeschrift hervor. Eine Verpflichtung des Bundesasylamts, dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen Flüchtlingshelfer zur Erhebung der Beschwerde "zur Seite zu stellen" bzw. "beizustellen", lässt sich weder aus dem Asylgesetz noch aus der "nunmehrigen Judikatur des VfGH" ableiten. Unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten kann auch nicht erkannt werden, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. des von ihm als Zeugen namhaft gemachten S zu einem anderen Ergebnis führen könnte, weshalb davon abzusehen war.

3. Zu Spruchpunkt II. (§ 63 Abs. 5 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F.)3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Paragraph 63, Absatz 5, AVG 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F.)

3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG I BGBL. Nr. 200/1982 i.d.g.F. ist dem Empfänger das Dokument grundsätzlich an der Abgabestelle (§ 2 Z 4 ZustellG) zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Gemäß § 21 ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZustellG römisch eins BGBL. Nr. 200 aus 1982, i.d.g.F. ist dem Empfänger das Dokument grundsätzlich an der Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG) zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Gemäß Paragraph 21, ZustellG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs. 1 ZustellG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Die Zustellung ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustellG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (17 Abs. 3 ZustellG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (17 Abs. 4 ZustellG).Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustellG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Paragraph 17, Absatz 2, ZustellG). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (17 Absatz 3, ZustellG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (17 Absatz 4, ZustellG).

3.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.3.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

3.3. Im vorliegenden Fall wurde der Asylbescheid der beschwerdeführenden Partei rechtswirksam am 12.05.2009 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Asylbescheid war daher bis längstens 26.05.2009 einzubringen. Die Beschwerde wurde jedoch nach diesem Datum eingebracht, wobei dieser Umstand vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.

Schlagworte

Fristversäumung, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten