Rechtssatz
Rechtssatz 1
Wenn er bzw. sein gesetzlicher Vertreter in der Beschwerdeschrift von einer "allfälligen Vulnerabilität" spricht, gleicht dies einem (im Verwaltungsverfahren unzulässigen) Erkundungsbeweis, welcher keine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zum Gegenstand hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 16).Wenn er bzw. sein gesetzlicher Vertreter in der Beschwerdeschrift von einer "allfälligen Vulnerabilität" spricht, gleicht dies einem (im Verwaltungsverfahren unzulässigen) Erkundungsbeweis, welcher keine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zum Gegenstand hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 46, Rz 16).
Schlagworte
ErkundungsbeweisZuletzt aktualisiert am
30.11.2009