RS AsylGH 2009/10/12 S16 408954-1/2009

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Veröffentlicht am 12.10.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

Wenn er bzw. sein gesetzlicher Vertreter in der Beschwerdeschrift von einer "allfälligen Vulnerabilität" spricht, gleicht dies einem (im Verwaltungsverfahren unzulässigen) Erkundungsbeweis, welcher keine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zum Gegenstand hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 16).Wenn er bzw. sein gesetzlicher Vertreter in der Beschwerdeschrift von einer "allfälligen Vulnerabilität" spricht, gleicht dies einem (im Verwaltungsverfahren unzulässigen) Erkundungsbeweis, welcher keine konkrete Behauptung, sondern lediglich eine unbestimmte Vermutung zum Gegenstand hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 46, Rz 16).

Schlagworte

Erkundungsbeweis

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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