TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/12 D4 404074-1/2009

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Veröffentlicht am 12.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D4 404074-1/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, FZ. 08 04.757-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2009, FZ. 08 04.757-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 101/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 101/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3 und 34 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, gehört der kumykischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durchgeführten Einvernahme am 11.06.2008 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters an, dass sie im Rahmen einer Hausdurchsuchung durch Maskierte, bei welcher seine Mutter geschlagen worden sei, gemeinsam in den Keller eingesperrt worden seien, woraus sie der Vater in Begleitung der Nachbarn befreit habe und dass der Vater einmal nach 3 Tagen mit blauen Flecken nach Hause gekommen sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 12.01.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der aufgenommenen Niederschriften wurde in diesem Bescheid begründend ausgeführt, dass die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes unglaubwürdig seien und nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen durch russische Behörden ausgesetzt gewesen sei. Die Vorbringen der Eltern seien nicht glaubhaft gewesen, eigene, darüber hinausgehende Fluchtgründe habe er nicht genannt. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme dies für den Beschwerdeführer auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer führte am 27.07.2009 vor dem Asylgerichtshof aus, dass bei ihnen zu Hause Leute eingedrungen seien und nach seinem Vater gefragt und etwas gesucht hätten. Er habe einen Schlag auf die Nieren bekommen und sie seien in den Keller gebracht worden. Der Vater habe sie befreit. Danach habe die Mutter das Nötigste gepackt und sie seien weggefahren. Im Jänner sei sein Vater für 3 Tage verschwunden gewesen und mit blauen Flecken und einem geschwollenen linken Bein nach Hause gekommen, habe ihm aber nichts darüber erzählt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Dagestan und kumykischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist der Sohn von XXXX, von XXXX.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Dagestan und kumykischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist der Sohn von römisch 40 , von römisch 40 .

Er wurde durch Unbekannte im Rahmen einer Hausdurchsuchung in die Nieren geschlagen und gemeinsam mit seiner Mutter und dem Bruder in den Keller gesperrt.

Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. D4 404072-1/2009, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 statt und stellte fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. D4 404072-1/2009, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Vaters des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 statt und stellte fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die soeben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, welche mit jenen seiner Eltern übereinstimmen und den bezughabenden Verwaltungsakten.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Der Beschwerdeführer gab an, anlässlich der Hausdurchsuchung durch Uniformierte wegen seines Vaters unmittelbar vor ihrer Flucht geschlagen und gemeinsam mit der Mutter und dem Bruder im Keller eingesperrt worden zu sein. Seinem Vater wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. D4 404072-1/2009/5E Asyl gewährt. Der Beschwerdeführer war als Angehöriger seines Vaters, somit als Angehöriger der sozialen Gruppe der Familie, seinerseits ebenfalls der asylrelvanten Verfolgung ausgesetzt und es ist davon auszugehen, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre.

Ferner verfügt er weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine Propiska im übrigen Herkunftsstaat, auch über keine Dokumente mehr, ist noch minderjährig und ist Angehöriger der kumykischen Volksgruppe, sodass ihm auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar ist.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 Z 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK", der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist und das dem Antragsteller nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK", der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist und das dem Antragsteller nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Elternteile untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Elternteile untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer minderjähriges Kind des XXXX, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D4 404072-1/2009/5E, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer minderjähriges Kind des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D4 404072-1/2009/5E, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Da dem Vater des Beschwerdeführerers Asyl gewährt wurde und überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diesem ein Familienleben mit dem beschwerdeführenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da dem Vater des Beschwerdeführerers Asyl gewährt wurde und überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diesem ein Familienleben mit dem beschwerdeführenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 iVm § 67d AVG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG unterbleiben.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, Familienverfahren, gesamte Staatsgebiet, soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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