TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/12 D4 404073-1/2009

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Veröffentlicht am 12.10.2009
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D4 404073-1/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2008, FZ. 08 04.755-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2008, FZ. 08 04.755-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.07.2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 und 34 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 101/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 101/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraphen 3 und 34 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, gehört der kumykischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, und stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 31.05.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durchgeführten Einvernahme am 01.08.2008 gab die Beschwerdeführerin an, bei einer Hausdurchsuchung durch maskierte Uniformierte, bei welcher nach ihrem Mann gesucht worden sei, mit dem Schlagstock geschlagen und mit den Kindern im Keller eingesperrt worden zu sein. Nachdem ihr Mann sie befreit habe, seien sie geflüchtet. Ihr Mann habe offenbar Probleme mit seiner beruflichen Tätigkeit gehabt, Näheres dazu wisse sie nicht. Es habe zuvor schon im Jänner einen Vorfall gegeben, wo er mit Spuren von Schlägen nach 3 Tagen nach Hause gekommen sei. Er sei am Steißbein verletzt gewesen und habe Nierenschmerzen gehabt. Telefonisch habe sie ihn damals nicht erreichen können. Er habe zunächst bis 2004 oder 2005 bei der Fischereiaufsicht und danach mit den Journalisten zu diesem Thema gearbeitet. Sie selbst habe keine Fluchtgründe, diese beträfen alle den Ehemann. Sie habe in Russland keine Familienangehörigen mehr, die Eltern seien bereits verstorben. Sie sei seit 1992 verheiratet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 12.01.2009 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ausgewiesen. Nach Wiedergabe der aufgenommenen Niederschriften wurde in diesem Bescheid begründend ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründe unglaubwürdig seien und nicht festgestellt werden könne, dass sie Verfolgungshandlungen durch russische Behörden ausgesetzt gewesen sei.

Im gegenständlichen Verfahren liege ein Familienverfahren vor.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

In der vom Asylgerichtshof am 27.07.2009 durchgeführten Verhandlung führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aus, dass ihr Ehemann im Jänner zusammengeschlagen worden sei. Er habe blaue Flecken gehabt, ein geschwollenes linkes Bein und Nierenprobleme und sei etwa 3 Tage lang weggewesen. Sie habe erfolglos versucht, ihn auf dem Handy zu erreichen. Aus Angst vor der Polizei habe sie dies jedoch nicht angezeigt. Als Grund dafür vermutete sie Probleme mit seiner Arbeit. Beim zweiten Vorfall seien Uniformierte ins Haus eingedrungen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Es sei ihr ein Schlag versetzt worden und sie seien zur Seite gestoßen worden und es sei eine Hausdurchsuchung gemacht worden, bei welcher auch Dinge mitgenommen worden seien, sie wisse jedoch nicht was. Sie seien eingesperrt worden. Ihr Ehemann habe sie gemeinsam mit anderen Männern befreit. Anschließend seien sie geflüchtet.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat festgestellt:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und kumykischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie ist mit XXXX, verheiratet.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und kumykischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie ist mit römisch 40 , verheiratet.

Anlässlich einer Hausdurchsuchung durch Uniformierte wegen ihres Ehegatten unmittelbar vor ihrer Ausreise wurde die Beschwerdeführerin geschlagen und gemeinsam mit ihren Kindern im Keller eingesperrt.

Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. D4 404072-1/2009/5E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 statt und stellte fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Der Asylgerichtshof gab in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. D4 404072-1/2009/5E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 statt und stellte fest, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die soeben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, welche mit den Angaben ihres Ehegatten übereinstimmen, sowie den Akten der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, droht. Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Die Beschwerdeführerin gab an, anlässlich der Hausdurchsuchung durch Uniformierte wegen ihres Ehemannes unmittelbar vor ihrer Flucht geschlagen und mit ihren Kindern im Keller eingesperrt worden zu sein. Ihrem Ehemann wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes Zl. D4 404072-1/2009/5E Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin war als Angehörige ihres Ehemannes, somit als Angehörige der sozialen Gruppe der Familie, ihrerseits ebenfalls der asylrelvanten Verfolgung ausgesetzt und es ist davon auszugehen, dass sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre.

Ferner verfügt sie weder über familiären Anknüpfungspunkte noch eine Propiska im übrigen Herkunftsstaat, auch über keine Dokumente mehr und ist Angehörige der kumykischen Volksgruppe, sodass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar ist.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 Z 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK", der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist und das dem Antragsteller nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK", der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist und das dem Antragsteller nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Elternteile untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem oben zitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Elternteile untereinander, als auch jeweils jene zu den Kindern durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin die Ehegattin des XXXX, dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D4 404072/1/2009/5E, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, ist die Beschwerdeführerin die Ehegattin des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D4 404072/1/2009/5E, gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diesem ein Familienleben mit der beschwerdeführenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.Da dem Ehegatten der Beschwerdeführerin Asyl gewährt wurde und überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diesem ein Familienleben mit der beschwerdeführenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, Familienverfahren, gesamte Staatsgebiet, soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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