RS Vwgh 2005/6/14 2005/02/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
VStG §24;
VStG §51e Abs1;
VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0178 E 3. September 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Auf dem Boden eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten in seine persönliche Sphäre fallenden Verhinderungsgrundes betreffend die Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. dazu etwa das hg. E 30. Jänner 2001, 2000/18/0001) gehalten gewesen, das Vorliegen dieses Verhinderungsgrundes gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020043.X01

Im RIS seit

08.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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