TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/13 D6 403092-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

D6 403092-3/2009/4E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

D6 403079-3/2009/4E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.9.2009, FZ. 09 02.897-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.9.2009, FZ. 09 02.897-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, stellte am 9.3.2009 den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz (zum bisherigen Verfahrensverlauf wird auf das Erk. AsylGH 20.5.2009, D6 403092-2/2009/3E, verwiesen). Ihre minderjährige, in Österreich geborene Tochter ist die Beschwerdeführerin zu D6 403079-3/2009.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, stellte am 9.3.2009 den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz (zum bisherigen Verfahrensverlauf wird auf das Erk. AsylGH 20.5.2009, D6 403092-2/2009/3E, verwiesen). Ihre minderjährige, in Österreich geborene Tochter ist die Beschwerdeführerin zu D6 403079-3/2009.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.9.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.9.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihr den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes gerügt werden. Der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung tritt die Beschwerde insofern entgegen, als die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides richtet - erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides richtet - erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber "vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat".2. Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt der Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber "vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat".

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.

3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in § 38 Abs. 2 AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.3. Aus diesen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass die Rechtsordnung grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um zu erreichen, dass einer Beschwerde, der das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt hat, dennoch aufschiebende Wirkung zukommt: Der Asylgerichtshof kann einerseits gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuerkennen; er kann andererseits auf Grund einer Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - im vorliegenden Verfahren also gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides - diesen Teil des Bescheides aufheben. Die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind in Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 umschrieben. Die Voraussetzungen dafür hingegen, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung - somit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG - aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt (verbo "kann ... aberkennen"), anders zu üben gewesen wäre.

4. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschließlich damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin seit Juni 2005 in Österreich aufhalte und es ihr bereits beim ersten Antrag auf internationalen Schutz zumutbar gewesen wäre, "fristgerecht den Antrag zu stellen".

5. Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen, dass das Verfahren über den Antrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz beim Asylgerichtshof zur GZ E14 407793-1/2009 im Beschwerdestadium anhängig ist: In diesem Verfahren wurde der Antrag des Lebensgefährten, der auch Vater der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin ist, vom Bundesasylamt gemäß § 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen, ohne dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Wenn nun aber der Beschwerde des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt, würde mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren eine (durch Vollziehung der angefochtenen Ausweisungsentscheidung bewirkte) Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten, sohin von Angehörigen einer Kernfamilie iSd Art. 8 EMRK während des laufenden Beschwerdeverfahrens in Kauf genommen (Hinweise, denen zu Folge kein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten und Vater ihres gemeinsamen Kindes bestehen könnte, sind im Entscheidungszeitpunkt nicht hervorgekommen).5. Im vorliegenden Verfahren hat die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen, dass das Verfahren über den Antrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz beim Asylgerichtshof zur GZ E14 407793-1/2009 im Beschwerdestadium anhängig ist: In diesem Verfahren wurde der Antrag des Lebensgefährten, der auch Vater der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin ist, vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen, ohne dass einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Wenn nun aber der Beschwerde des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt, würde mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren eine (durch Vollziehung der angefochtenen Ausweisungsentscheidung bewirkte) Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten, sohin von Angehörigen einer Kernfamilie iSd Artikel 8, EMRK während des laufenden Beschwerdeverfahrens in Kauf genommen (Hinweise, denen zu Folge kein Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten und Vater ihres gemeinsamen Kindes bestehen könnte, sind im Entscheidungszeitpunkt nicht hervorgekommen).

Das Bundesasylamt hat diesen Aspekt der Trennung zweier Angehöriger einer Kernfamilie in seiner Ermessensentscheidung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 völlig unberücksichtigt gelassen und damit schon aus diesem Grund seine (nicht näher begründete) Ermessensübung hinsichtlich des Spruchpunktes IV. mit Rechtswidrigkeit belastet. Im Übrigen wurde auch im Verfahren der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, deren Verfahren ihrerseits im Familienverfahren mit dem Kindesvater (dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) nach § 34 AsylG 2005 zu führen ist, der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ebenfalls behoben.Das Bundesasylamt hat diesen Aspekt der Trennung zweier Angehöriger einer Kernfamilie in seiner Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 völlig unberücksichtigt gelassen und damit schon aus diesem Grund seine (nicht näher begründete) Ermessensübung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. mit Rechtswidrigkeit belastet. Im Übrigen wurde auch im Verfahren der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, deren Verfahren ihrerseits im Familienverfahren mit dem Kindesvater (dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen ist, der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ebenfalls behoben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des § 64 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass der Beschwerde nunmehr auf der Grundlage des Paragraph 64, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufschiebende Wirkung zukommt.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen, abzusprechen, der überdies gesetzlich nicht vorgesehen ist.Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen, abzusprechen, der überdies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird gesondert entschieden werden. Die Entscheidung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten