RS Vwgh 2005/6/14 2004/02/0379

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Veröffentlicht am 14.06.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Rechtssatz

§ 45 Abs. 2 StVO 1960 sieht als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einerseits das Vorliegen entsprechender Interessen auf Seite des Antragstellers und andererseits - kumulativ - das negative Tatbestandselement vor, dass durch die Ausnahmebewilligung weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind (Hinweis E 30. November 1994, 94/03/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020379.X01

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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