TE AsylGH Beschluss 2009/10/14 A9 409339-1/2009

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Veröffentlicht am 14.10.2009
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Spruch

A9 409.339-1/2009/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über den Antrag des XXXX, StA. Nigeria, vom 21.07.2009 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über den Antrag des römisch 40 , StA. Nigeria, vom 21.07.2009 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. 1. Am 24.07.2009 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein mit 21.07.2009 datierter "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe (ZPForm1 - Vermögensbekenntnis, § 66 ZPO) von Herrn XXXX, StA. Nigeria, ein, in dem unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses "in der Rechtssache wegen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz/Ausweisung nach Nigeria" die Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfang" beantragt wird.römisch eins. 1. Am 24.07.2009 langte beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, ein mit 21.07.2009 datierter "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe (ZPForm1 - Vermögensbekenntnis, Paragraph 66, ZPO) von Herrn römisch 40 , StA. Nigeria, ein, in dem unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses "in der Rechtssache wegen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz/Ausweisung nach Nigeria" die Bewilligung der Verfahrenshilfe "im vollen Umfang" beantragt wird.

Dieser Antrag langte nach Weiterleitung durch das Bundesasylamt am 13.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

2. Aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS 09 02.144) geht in Bezug auf den Antragsteller hervor, dass dieser nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der in der Zwischenzeit mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Antragsteller nach Nigeria ausgewiesen wurde.2. Aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS 09 02.144) geht in Bezug auf den Antragsteller hervor, dass dieser nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der in der Zwischenzeit mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen und der Antragsteller nach Nigeria ausgewiesen wurde.

II. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Im Hinblick darauf, dass weder das AsylG 2005 noch das AVG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe vorsieht, war der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Beschwerde gegen die "Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz/Ausweisung nach Nigeria" mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens eines solchen Rechtsinstitutes im Asylverfahren: VfGH 25.6.2009, U 561/09).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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