Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 402692-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, FZ. 08 03.956-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, FZ. 08 03.956-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde bezüglich Spruchteil I und II wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde bezüglich Spruchteil römisch eins und römisch zwei wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil III wird der bekämpfte Spruchteil III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei wird der bekämpfte Spruchteil römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, sie ist nach eigenen Angaben unter Umgehung der Grenzkontrollen am 05.05.2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, sie ist nach eigenen Angaben unter Umgehung der Grenzkontrollen am 05.05.2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zu ihrem Antrag wurde die Beschwerdeführerin am 05.05.2008 (Erstbefragung) und durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost am 08.05.2008, sowie am 03.07.2008 durch die Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.
Ihr Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, FZ. 08 03.956-BAE, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.
Im Rahmen der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie in einem Kleinbus von Tiflis nach Batumi gelangt sei, von dort an die Grenze in die Türkei, wohin sie ein Schlepper um US Dollar 150 gebracht habe. Von Istanbul sei sie in einem LKW bis Wien gekommen, mit einem Taxi sei sie nach Traiskirchen gelangt.
Der Fluchtgrund liege darin, dass AnfangXXXX sie als Sekretärin der politischen Partei ARKARDI-BADRI XXXX eingestellt worden sei. Ihre Aufgabe sei u.a. gewesen, in verschiedene Wahllokale zu gehen und die Wahl mit Handykamera aufzuzeichnen. Dabei seien ihnen 50-60 Personen aufgefallen, welche drei- bis viermal in das Wahllokal gekommen und die Stimme abgegeben hätten. Obwohl aus Sicherheitsgründen Personen, die bereits gewählt hatten, einen UV-Stempel auf den Handrücken bekommen hätten, seien diese 50-60 Personen jedoch nicht kontrolliert worden, dies hätten sie mit der Handykamera aufgenommen. Vom XXXX bisXXXX habe sie nachts am Computer gearbeitet, Leute von Saakashwili seien ins Büro gekommen, hätten sie geschlagen und Möbelstücke zerstört. Diese Männer hätten die Videoaufnahmen und die Wählerlisten sehen wollen, die Männer hätten dann auch die Polizei gerufen und die Schuld an den Geschehnissen ihrer Partei gegeben. Ihr Vorgesetzter sei daraufhin einen Tag lang verhaftet worden. Sie selbst sei dahingehend bedroht worden, als sie laut Angaben auf AS 45 die Aufgabe gehabt habe, eine "Stimmurne" in andere Bezirke zu bringen. Sie hätten die Stimmurne in ein Auto geladen und seien weggefahren, hätten dann bemerkt, dass ihnen ein Auto folge, auch dieses Auto sei mit Handykamera aufgenommen worden. Die Urne sei zu ihr nach Hause gebracht worden, dort sei die Urne zwei Tage verblieben. In Folge habe sie einen Anruf vom Zentralstab bekommen, ihr Vorgesetzter habe ihr dabei gesagt, dass sie die Urne woanders hinbringen soll, sodass keiner wisse, wo die Urne sei und sie niemand verfolge. Sie selbst habe Drohanrufe bekommen, dabei sei von ihr die Urne verlangt worden, sie sei bedroht worden, dass der Bruder verhaftet werden würde oder sie ihre Mutter schlagen würden. Der Bruder sei unter einem Vorwand, Drogen geschmuggelt zu haben, verhaftet worden. Die Mutter haben den Bruder freikaufen können, sie selbst sei nach XXXX gezogen, habe ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie ein Grundstück verkaufen wolle, um die Ausreise zu finanzieren. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass die Männer von Saakashwili glauben könnten, dass sie immer noch diese Videoaufnahmen habe, deshalb würde sie weiter verfolgt werden.Der Fluchtgrund liege darin, dass AnfangXXXX sie als Sekretärin der politischen Partei ARKARDI-BADRI römisch 40 eingestellt worden sei. Ihre Aufgabe sei u.a. gewesen, in verschiedene Wahllokale zu gehen und die Wahl mit Handykamera aufzuzeichnen. Dabei seien ihnen 50-60 Personen aufgefallen, welche drei- bis viermal in das Wahllokal gekommen und die Stimme abgegeben hätten. Obwohl aus Sicherheitsgründen Personen, die bereits gewählt hatten, einen UV-Stempel auf den Handrücken bekommen hätten, seien diese 50-60 Personen jedoch nicht kontrolliert worden, dies hätten sie mit der Handykamera aufgenommen. Vom römisch 40 bisXXXX habe sie nachts am Computer gearbeitet, Leute von Saakashwili seien ins Büro gekommen, hätten sie geschlagen und Möbelstücke zerstört. Diese Männer hätten die Videoaufnahmen und die Wählerlisten sehen wollen, die Männer hätten dann auch die Polizei gerufen und die Schuld an den Geschehnissen ihrer Partei gegeben. Ihr Vorgesetzter sei daraufhin einen Tag lang verhaftet worden. Sie selbst sei dahingehend bedroht worden, als sie laut Angaben auf AS 45 die Aufgabe gehabt habe, eine "Stimmurne" in andere Bezirke zu bringen. Sie hätten die Stimmurne in ein Auto geladen und seien weggefahren, hätten dann bemerkt, dass ihnen ein Auto folge, auch dieses Auto sei mit Handykamera aufgenommen worden. Die Urne sei zu ihr nach Hause gebracht worden, dort sei die Urne zwei Tage verblieben. In Folge habe sie einen Anruf vom Zentralstab bekommen, ihr Vorgesetzter habe ihr dabei gesagt, dass sie die Urne woanders hinbringen soll, sodass keiner wisse, wo die Urne sei und sie niemand verfolge. Sie selbst habe Drohanrufe bekommen, dabei sei von ihr die Urne verlangt worden, sie sei bedroht worden, dass der Bruder verhaftet werden würde oder sie ihre Mutter schlagen würden. Der Bruder sei unter einem Vorwand, Drogen geschmuggelt zu haben, verhaftet worden. Die Mutter haben den Bruder freikaufen können, sie selbst sei nach römisch 40 gezogen, habe ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie ein Grundstück verkaufen wolle, um die Ausreise zu finanzieren. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass die Männer von Saakashwili glauben könnten, dass sie immer noch diese Videoaufnahmen habe, deshalb würde sie weiter verfolgt werden.
Zu ihrem Fluchtgrund wurde die Beschwerdeführerin am 03.07.2008 nochmals, nunmehr durch die Außenstelle Eisenstadt und erneut im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch einvernommen.
Die Beschwerdeführerin bestätigte dabei, bislang im laufenden Asylverfahren anlässlich ihrer Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben, sie halte ihre bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht, sie habe alle ihre Gründe in ihren bisherigen Einvernahmen vorgebracht (AS 83).
Auf die Frage, ob sie Ergänzungen vornehmen wolle, gab die Beschwerdeführerin an: "Nein. Ich sagte bereits alles und das der Wahrheit entsprechend."
Zu ihrem Vorleben in Georgien befragt schilderte die Beschwerdeführerin nunmehr, dass sie als Verkäuferin gearbeitet habe, dies von Anfang 2005 bis Anfang 2006, bis sie zuletzt begonnen habe, für den besagten XXXX zu arbeiten. Eigentlich haben sie für diesen nur von XXXX bis XXXXgearbeitet, der genaue Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme wurde von der Beschwerdeführerin mit "so zwischenXXXX und XXXX" umschrieben. Bei diesem genannten XXXX habe es sich um einen Geschäftsmann gehandelt, dieser habe damals als Präsidentschaftskandidat kandidiert. Für welche Partei dieser XXXX kandidiert habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie selbst habe in einem Bezirkswahlkreis als Schriftführerin bzw. als Sekretärin gearbeitet. Ihre Aufgabe sei gewesen, die Wählerlisten alphabetisch zu führen bzw. zu ordnen und neue Parteimitglieder zu registrieren. Die Beschwerdeführerin bestätigte, den Namen dieser politischen Partei, für welche sie gearbeitet habe, nicht mehr zu kennen, ob das Parteibüro unter einer Telefonnummer erreichbar sei, das wisse sie auch nicht mehr, es habe auch kein Fax und keine Mailadresse gegeben. Es sei richtig, die genannte Präsidentschaftswahl habe am XXXX stattgefunden, sie selbst habe nur bis XXXX für den genannten XXXX gearbeitet.Zu ihrem Vorleben in Georgien befragt schilderte die Beschwerdeführerin nunmehr, dass sie als Verkäuferin gearbeitet habe, dies von Anfang 2005 bis Anfang 2006, bis sie zuletzt begonnen habe, für den besagten römisch 40 zu arbeiten. Eigentlich haben sie für diesen nur von römisch 40 bis XXXXgearbeitet, der genaue Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme wurde von der Beschwerdeführerin mit "so zwischenXXXX und XXXX" umschrieben. Bei diesem genannten römisch 40 habe es sich um einen Geschäftsmann gehandelt, dieser habe damals als Präsidentschaftskandidat kandidiert. Für welche Partei dieser römisch 40 kandidiert habe, daran könne sie sich nicht mehr erinnern. Sie selbst habe in einem Bezirkswahlkreis als Schriftführerin bzw. als Sekretärin gearbeitet. Ihre Aufgabe sei gewesen, die Wählerlisten alphabetisch zu führen bzw. zu ordnen und neue Parteimitglieder zu registrieren. Die Beschwerdeführerin bestätigte, den Namen dieser politischen Partei, für welche sie gearbeitet habe, nicht mehr zu kennen, ob das Parteibüro unter einer Telefonnummer erreichbar sei, das wisse sie auch nicht mehr, es habe auch kein Fax und keine Mailadresse gegeben. Es sei richtig, die genannte Präsidentschaftswahl habe am römisch 40 stattgefunden, sie selbst habe nur bis römisch 40 für den genannten römisch 40 gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin schilderte nunmehr gegenüber dem Bundesasylamt in Eisenstadt, dass sie um den 25./26. Dezember 2007 nach Hause gefahren sei, sie hätten Mitgliederlisten der neuen Parteimitglieder zu ihr nach Hause gebracht, anschließend seien sie wieder ins Büro zurückgefahren. Dabei hätten sie bemerkt, dass sie von einem Fahrzeug verfolgt würden. In dieser Nacht seien 6 Personen in das Büro eingedrungen, dabei es sich um Männer gehandelt, die zu Saakashwili gehören bzw. diesen unterstützen. Diese Männer hätten begonnen, die Büroeinrichtung zu demolieren, von diesem Vorfall sei ein Fernsehsender informiert worden. Die Mitgliederlisten, die bei ihr zuhause versteckt gewesen seien, hätten sich in einem großen Beutel, in einem großen Müllsack befunden, diesen hätte sie im Kasten deponiert. Es sei ein Treffpunkt ausgemacht worden, vor einer Schule, wo sie diese hätte hinbringen sollen, diese XXXX sei nur etwa 500 Meter von ihrer eigenen Wohnung entfernt gewesen. Sie hätte diesen Müllsack mit den Listen dann bei dieser Schule übergeben, am nächsten Tag sei ihr vorgeschlagen worden, für 3-4 Tage nicht ins Büro zu kommen, sondern irgendwo unterzutauchen. Am 2. oder 3. Jänner 2008 sei ihr Vorgesetzter namens XXXX von unbekannten Personen vor dem Büro zusammengeschlagen worden, an diesem Tag sei sie gleich nach XXXX gefahren. Zwischen dieser Zeit und der Ausreise im April 2008 sei sie telefonisch bedroht worden, ihr sei gesagt worden, dass sie die Unterlagen aushändigen müsse, unter den Unterlagen hätten sich auch Aufnahmen befunden, die die damalige Wahlmanipulation durch Saakashwili beweisen. Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie mit einem Handy Personen aufgenommen habe, die mehrmals zur Wahl antraten, diese Aufnahmen hätten sie im Wahlkreis in der Schule XXXX gemacht, dort sei das Wahllokal gewesen.Die Beschwerdeführerin schilderte nunmehr gegenüber dem Bundesasylamt in Eisenstadt, dass sie um den 25./26. Dezember 2007 nach Hause gefahren sei, sie hätten Mitgliederlisten der neuen Parteimitglieder zu ihr nach Hause gebracht, anschließend seien sie wieder ins Büro zurückgefahren. Dabei hätten sie bemerkt, dass sie von einem Fahrzeug verfolgt würden. In dieser Nacht seien 6 Personen in das Büro eingedrungen, dabei es sich um Männer gehandelt, die zu Saakashwili gehören bzw. diesen unterstützen. Diese Männer hätten begonnen, die Büroeinrichtung zu demolieren, von diesem Vorfall sei ein Fernsehsender informiert worden. Die Mitgliederlisten, die bei ihr zuhause versteckt gewesen seien, hätten sich in einem großen Beutel, in einem großen Müllsack befunden, diesen hätte sie im Kasten deponiert. Es sei ein Treffpunkt ausgemacht worden, vor einer Schule, wo sie diese hätte hinbringen sollen, diese römisch 40 sei nur etwa 500 Meter von ihrer eigenen Wohnung entfernt gewesen. Sie hätte diesen Müllsack mit den Listen dann bei dieser Schule übergeben, am nächsten Tag sei ihr vorgeschlagen worden, für 3-4 Tage nicht ins Büro zu kommen, sondern irgendwo unterzutauchen. Am 2. oder 3. Jänner 2008 sei ihr Vorgesetzter namens römisch 40 von unbekannten Personen vor dem Büro zusammengeschlagen worden, an diesem Tag sei sie gleich nach römisch 40 gefahren. Zwischen dieser Zeit und der Ausreise im April 2008 sei sie telefonisch bedroht worden, ihr sei gesagt worden, dass sie die Unterlagen aushändigen müsse, unter den Unterlagen hätten sich auch Aufnahmen befunden, die die damalige Wahlmanipulation durch Saakashwili beweisen. Die Beschwerdeführerin schilderte, dass sie mit einem Handy Personen aufgenommen habe, die mehrmals zur Wahl antraten, diese Aufnahmen hätten sie im Wahlkreis in der Schule römisch 40 gemacht, dort sei das Wahllokal gewesen.
Auf Vorhalt, dass sie behauptet habe, nur bis XXXX für den genannten XXXX tätig gewesen zu sein, nun aber behaupte, bei der Wahl am XXXX als Wahlbeobachterin tätig gewesen zu sein, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Wahlen bereits am XXXX angefangen hätte, bis XXXX gedauert hätten, amXXXX sei dann das Wahlergebnis verkündet worden.Auf Vorhalt, dass sie behauptet habe, nur bis römisch 40 für den genannten römisch 40 tätig gewesen zu sein, nun aber behaupte, bei der Wahl am römisch 40 als Wahlbeobachterin tätig gewesen zu sein, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Wahlen bereits am römisch 40 angefangen hätte, bis römisch 40 gedauert hätten, amXXXX sei dann das Wahlergebnis verkündet worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.05.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in der angefochtenen Entscheidung umfangreiche Feststellungen zur Situation in Georgien, insbesonders auch zum verfahrensgegenständlichen Präsidentenwahlkampf, wonach der von der Beschwerdeführerin genannte XXXX tatsächlich als einer von 7 Kandidaten bei der Präsidentenwahl angetreten sei. Die belangte Behörde kam jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin eine Fluchtgeschichte konstruiert habe bzw. eingelernt habe, welche teilweise auf tatsächlichen Ereignissen und Vorfällen in Georgien basiert, ohne dass sie selbst im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen sei.Das Bundesasylamt traf in der angefochtenen Entscheidung umfangreiche Feststellungen zur Situation in Georgien, insbesonders auch zum verfahrensgegenständlichen Präsidentenwahlkampf, wonach der von der Beschwerdeführerin genannte römisch 40 tatsächlich als einer von 7 Kandidaten bei der Präsidentenwahl angetreten sei. Die belangte Behörde kam jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin eine Fluchtgeschichte konstruiert habe bzw. eingelernt habe, welche teilweise auf tatsächlichen Ereignissen und Vorfällen in Georgien basiert, ohne dass sie selbst im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstaufnahmestelle Ost angegeben, dass sie noch am Wahltag für den Präsidentschaftskandidaten XXXX tätig gewesen sei, als sie in dessen Auftrag am Wahltag Ungereimtheiten in Wahllokalen aufgezeichnet und auch eine Stimmurne in einen anderen Bezirk gebracht habe. An anderer Stelle habe die Beschwerdeführerin wiederum behauptet, bereits am XXXX, somit noch vor dem Wahltag, XXXX bereits verlassen zu haben, die Beschwerdeführerin will laut anderen Angaben bereits vor der Wahl, nämlich am XXXX mit einem Kleinbus von XXXX nach XXXX gefahren sein.Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstaufnahmestelle Ost angegeben, dass sie noch am Wahltag für den Präsidentschaftskandidaten römisch 40 tätig gewesen sei, als sie in dessen Auftrag am Wahltag Ungereimtheiten in Wahllokalen aufgezeichnet und auch eine Stimmurne in einen anderen Bezirk gebracht habe. An anderer Stelle habe die Beschwerdeführerin wiederum behauptet, bereits am römisch 40 , somit noch vor dem Wahltag, römisch 40 bereits verlassen zu haben, die Beschwerdeführerin will laut anderen Angaben bereits vor der Wahl, nämlich am römisch 40 mit einem Kleinbus von römisch 40 nach römisch 40 gefahren sein.
Vor der Außenstelle Eisenstadt sei keine Rede davon gewesen, dass die Beschwerdeführerin eine Stimmurne transportiert hätte, geschweige denn nach Hause gebracht hätte, auch habe sie nicht erzählt, dass sie noch am Wahltag für den genannten Präsidentschaftskandidaten tätig gewesen sei, geschweige denn als Wahlbeobachterin eingesetzt gewesen sei.
Vor dem Bundesasylamt in Eisenstadt habe die Beschwerdeführerin zudem ganz anders geschildert, dass sie Mitgliederlisten, die sich in einem großen Müllsack befunden hätten (und nicht in einer Stimmurne) bei sich zuhause versteckt hätte, in deren Besitz man habe gelangen wollen. Das Bundesasylamt vermerkte weiters den Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin angeblich Aufnahmen zwischen dem 1. und 4. Jänner 2008 mit ihrem Handy getätigt habe, andererseits wolle sie die genannten Unterlagen bzw. den Müllsack bereits am 25./26. Dezember 2007 bei sich zuhause deponiert und am nächsten Tag an Vorgesetzte übergeben haben. Laut Staatendokumentation würde es zwar zutreffen, dass in entlegenen Gebirgswahlkreisen tatsächlich bereits am 28.12.2007 die Wahl begonnen habe, der allgemein und generell festgelegte Wahltag auch in Tiflis sei jedoch der XXXXgewesen und nicht wie behauptet die Tage von XXXX bis XXXX.Vor dem Bundesasylamt in Eisenstadt habe die Beschwerdeführerin zudem ganz anders geschildert, dass sie Mitgliederlisten, die sich in einem großen Müllsack befunden hätten (und nicht in einer Stimmurne) bei sich zuhause versteckt hätte, in deren Besitz man habe gelangen wollen. Das Bundesasylamt vermerkte weiters den Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin angeblich Aufnahmen zwischen dem 1. und 4. Jänner 2008 mit ihrem Handy getätigt habe, andererseits wolle sie die genannten Unterlagen bzw. den Müllsack bereits am 25./26. Dezember 2007 bei sich zuhause deponiert und am nächsten Tag an Vorgesetzte übergeben haben. Laut Staatendokumentation würde es zwar zutreffen, dass in entlegenen Gebirgswahlkreisen tatsächlich bereits am 28.12.2007 die Wahl begonnen habe, der allgemein und generell festgelegte Wahltag auch in Tiflis sei jedoch der XXXXgewesen und nicht wie behauptet die Tage von römisch 40 bis römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin habe darüber hinaus keinerlei Angaben zum Parteibüro tätigen können, auch sei unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin trotz behaupteter Verfolgung dennoch die Wahlurne bzw. den Müllsack zu sich nach Hause gebracht hätte. Vor diesem Hintergrund kam das Bundesasylamt als belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig sei und somit nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebracht Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin auf dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben beharrt, wobei sie wie folgt ausführt:
Einerseits sei vor dem Bundesasylamt in Traiskirchen eine "Frau aus der Ukraine" als Dolmetscherin tätig gewesen, diese habe alles sehr schnell abwickeln wollen, es hätte Verständigungsprobleme gegeben. Sie wisse nicht, wie es passieren konnte, dass "Mitgliederlisten" mit "Stimmurne" übersetzt worden sei, alles sei völlig verkürzt und durcheinander und fehlinterpretiert im Protokoll dargestellt worden, die Niederschrift sei auch nicht rückübersetzt worden.
Zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Eisenstadt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von der dort anwesenden georgischen Dolmetscherin "total eingeschüchtert" worden sei, diese habe ihr von vorneherein nicht geglaubt und ihr das auch sehr ausdrucksvoll klar gemacht. Die Dolmetscherin habe gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihr in die Augen schauen soll, sie sei eine "Magierin", sie könne sehen, was die Beschwerdeführerin denke. Sie sei von dieser Georgisch-Dolmetscherin drei Stunden lang unter Druck gesetzt worden, habe ständig weinen müssen, sei von dieser angeschrien und als Lügnerin beschimpft worden. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen klar zu denken. Es entspreche ihr Vorbringen der Wahrheit, am XXXX sei ihr Vorgesetzter von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden, sie sei an diesem Tag bereits aus Tiflis weggefahren, am XXXX sei sie frühmorgens wiederum nach Tiflis gefahren und habe als Wahlbeobachterin im Wahlbüro fungiert. Nach der Rückkehr vom Onkel nach Tiflis hätten sie sich noch einmal getroffen, dabei die Videos, die sie auf ihren Handys gemacht hätten überspielt. Danach sei sie wieder zu ihrem Onkel gefahren.Zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Eisenstadt führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von der dort anwesenden georgischen Dolmetscherin "total eingeschüchtert" worden sei, diese habe ihr von vorneherein nicht geglaubt und ihr das auch sehr ausdrucksvoll klar gemacht. Die Dolmetscherin habe gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihr in die Augen schauen soll, sie sei eine "Magierin", sie könne sehen, was die Beschwerdeführerin denke. Sie sei von dieser Georgisch-Dolmetscherin drei Stunden lang unter Druck gesetzt worden, habe ständig weinen müssen, sei von dieser angeschrien und als Lügnerin beschimpft worden. Es sei ihr nicht mehr möglich gewesen klar zu denken. Es entspreche ihr Vorbringen der Wahrheit, am römisch 40 sei ihr Vorgesetzter von unbekannten Personen zusammengeschlagen worden, sie sei an diesem Tag bereits aus Tiflis weggefahren, am römisch 40 sei sie frühmorgens wiederum nach Tiflis gefahren und habe als Wahlbeobachterin im Wahlbüro fungiert. Nach der Rückkehr vom Onkel nach Tiflis hätten sie sich noch einmal getroffen, dabei die Videos, die sie auf ihren Handys gemacht hätten überspielt. Danach sei sie wieder zu ihrem Onkel gefahren.
II. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht. Die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Lage in Georgien sind schlüssig und nachvollziehbar und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Auch der Asylgerichtshof kommt zum klaren Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin erkennbar die allgemeine Berichterstattung in Georgien über die Präsidentenwahlen und die möglicherweise damit zusammenhängenden Probleme für tatsächlich Involvierte zum Anlass genommen hat, eine eigene Involvierung in diese Geschehnisse zu behaupten, um dadurch einen Aufenthalt über das Asylverfahren erzwingen zu können.
Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin sind letztlich zutreffend, die wiedergegebenen Widersprüche ergeben sich tatsächlich aus den beiden Einvernahmen der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt in Traiskirchen bzw. Eisenstadt, wo die Beschwerdeführerin bei zwei verschiedenen Gelegenheiten konträre Angaben zu ihrer Tätigkeit und zu ihrer eigenen Bedrohung getätigt hat. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Überlegungen an, da tatsächlich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, darzustellen, warum sie nicht einmal in der Lage gewesen sein soll, den Namen der politischen Partei zu nennen, für welche sie als Sekretärin tätig gewesen sein will. Richtig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin einerseits irgendwelche Videoaufzeichnungen schildert, die nach dem eindeutigen Inhalt ihres Vorbringens am Wahltag, somit am XXXX, aufgenommen worden sein müssen, andererseits will sie diese, je nach Vorbringen bereits irgendwann im Dezember 2007 in Sicherheit gebracht haben, weshalb bereits aus dem zeitlichen Zusammenhang das Vorbringen nicht stimmen kann. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus vor der Erstaufnahmestelle Ost tatsächlich ein in wesentlichen Bereichen ganz anderes Vorbringen geschildert, einerseits hat sie tatsächlich zugegeben, eine Wahlurne zu sich nach Hause gebracht zu haben, entgegen den Beschwerdeausführungen schildert die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Traiskirchen eindeutig, dass sie Tiflis am XXXX in einem Kleinbus verlassen habe, von einer Rückkehr nach Tiflis am XXXXist in dieser Niederschrift nirgends die Rede (AS 41). Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Eisenstadt wiederholte die Beschwerdeführerin mehrfach, nur bis XXXX aktiv gewesen zu sein, am XXXX habe sie Tiflis verlassen, eine Rückkehr nachXXXX amXXXX wird von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erwähnt (AS 87ff).Die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin sind letztlich zutreffend, die wiedergegebenen Widersprüche ergeben sich tatsächlich aus den beiden Einvernahmen der Antragstellerin vor dem Bundesasylamt in Traiskirchen bzw. Eisenstadt, wo die Beschwerdeführerin bei zwei verschiedenen Gelegenheiten konträre Angaben zu ihrer Tätigkeit und zu ihrer eigenen Bedrohung getätigt hat. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Überlegungen an, da tatsächlich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, darzustellen, warum sie nicht einmal in der Lage gewesen sein soll, den Namen der politischen Partei zu nennen, für welche sie als Sekretärin tätig gewesen sein will. Richtig ist weiters, dass die Beschwerdeführerin einerseits irgendwelche Videoaufzeichnungen schildert, die nach dem eindeutigen Inhalt ihres Vorbringens am Wahltag, somit am römisch 40 , aufgenommen worden sein müssen, andererseits will sie diese, je nach Vorbringen bereits irgendwann im Dezember 2007 in Sicherheit gebracht haben, weshalb bereits aus dem zeitlichen Zusammenhang das Vorbringen nicht stimmen kann. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus vor der Erstaufnahmestelle Ost tatsächlich ein in wesentlichen Bereichen ganz anderes Vorbringen geschildert, einerseits hat sie tatsächlich zugegeben, eine Wahlurne zu sich nach Hause gebracht zu haben, entgegen den Beschwerdeausführungen schildert die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Traiskirchen eindeutig, dass sie Tiflis am römisch 40 in einem Kleinbus verlassen habe, von einer Rückkehr nach Tiflis am XXXXist in dieser Niederschrift nirgends die Rede (AS 41). Auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt in Eisenstadt wiederholte die Beschwerdeführerin mehrfach, nur bis römisch 40 aktiv gewesen zu sein, am römisch 40 habe sie Tiflis verlassen, eine Rückkehr nachXXXX amXXXX wird von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt erwähnt (AS 87ff).
Völlig widersprüchlich bleibt zudem auch für den Asylgerichtshof, wie es möglich sein soll, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Präsidentenwahl am XXXX Videoaufnahmen getätigt haben soll, wenn diese Aufnahmen lt. Angaben auf AS 97 sich bei den Unterlagen befunden haben sollen, die sie den eigenen Angaben gemäß wesentlich früher übergeben haben will. Die Beschwerdeführerin schildert tatsächlich, dass sie um den 25./26. Dezember Mitgliederlisten nach Hause gebracht haben will, am selben Abend seien die unbekannten Männer in das Büro eingedrungen und bereits am nächsten Tag sei sie zuhause angerufen worden, dass sie diese Unterlagen wieder übergeben soll, nämlich bei der Schule XXXX. Eine einfache Rechnung ergibt, dass die Übergabe dieser Dokumente somit um den 27., allenfalls XXXX erfolgt sein muss, sodass sich bei dieser Übergabe nicht auch Fotos befunden haben können, die erst am XXXX aufgenommen wurden.Völlig widersprüchlich bleibt zudem auch für den Asylgerichtshof, wie es möglich sein soll, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Präsidentenwahl am römisch 40 Videoaufnahmen getätigt haben soll, wenn diese Aufnahmen lt. Angaben auf AS 97 sich bei den Unterlagen befunden haben sollen, die sie den eigenen Angaben gemäß wesentlich früher übergeben haben will. Die Beschwerdeführerin schildert tatsächlich, dass sie um den 25./26. Dezember Mitgliederlisten nach Hause gebracht haben will, am selben Abend seien die unbekannten Männer in das Büro eingedrungen und bereits am nächsten Tag sei sie zuhause angerufen worden, dass sie diese Unterlagen wieder übergeben soll, nämlich bei der Schule römisch 40 . Eine einfache Rechnung ergibt, dass die Übergabe dieser Dokumente somit um den 27., allenfalls römisch 40 erfolgt sein muss, sodass sich bei dieser Übergabe nicht auch Fotos befunden haben können, die erst am römisch 40 aufgenommen wurden.
Bezüglich der behaupteten Beeinflussung durch diverse Dolmetscher beim Bundesasylamt stellt der Asylgerichtshof fest, dass bereits die Person der Dolmetscherin der Erstaufnahmestelle Ost keinen Hinweis darauf liefert, dass es sich wie behauptet um eine "Frau aus der Ukraine" handeln könnte.
Die Beschwerdeführerin bestätigte (AS 39), dass die Verständigung mit der Georgisch-Dolmetscherin gut sei, am Ende der Einvernahme - AS 47 - bestätigt sie erneut, dass sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden habe. Es sei alles rückübersetzt worden.
Der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus eine Ablichtung der Niederschrift ausgefolgt, es langte in der Folge jedoch keinerlei Stellungnahme ein, dass es im Rahmen dieser Befragung zu Verständnisschwierigkeiten gekommen sei, auch im Rahmen der nachfolgenden Einvernahme am 03.07.2008 in Eisenstadt bestätigte die Beschwerdeführerin wie dargestellt, dass sie ihre bisherigen Angaben vollkommen aufrecht erhalte. Insbesonders wurde der Beschwerdeführerin in Eisenstadt die Frage gestellt, ob sie zu den bisherigen Angaben Ergänzungen oder Änderungen vornehmen wolle, auch dies wurde von der Fremden verneint, sodass nicht ersichtlich ist, dass warum die Beschwerdeführerin nicht bereits bei dieser Gelegenheit auf die Schwierigkeiten in der Einvernahme in Traiskirchen Bezug genommen hat.
Vollkommen unglaubwürdig ist die Beschwerdeführerin darüber hinaus, wenn sie, wie dargestellt eine massive Beeinflussung durch die Georgisch-Dolmetscherin in Eisenstadt behauptet, da die Beschwerdeführerin nicht nur nach Rückübersetzung das Protokoll unterschrieben hat, sondern laut AS 101 handschriftlich noch hinzugefügt hat, dass sie "mit dem Protokoll einverstanden sei und unterschreibe, dass das oben alles Erwähnte stimme".
Die Antragstellerin hat somit auch im Rahmen der Unterschriftsleistung auf AS 101 keinerlei Kritik an der Einvernahme oder an der Dolmetscherin in Eisenstadt geübt, was umso schwerwiegender wiegt, als zwischen dieser Einvernahme am 03.07.2008 und letztlich der Bescheiderlassung (die Zustellung erfolgte am 31.10.2008) annähernd vier Monate gelegen sind, in welchen es der Beschwerdeführerin zweifelsfrei möglich gewesen sein müsste, die von ihr erstmals in der Beschwerde behauptete massive Beeinflussung durch die Dolmetscherin geltend zu machen. Da jedoch in diesen vier Monaten und auch zu einem früheren Zeitpunkt niemals auch nur ansatzweise eine Kritik an der Dolmetschtätigkeit geübt wurde, erweisen sich somit auch diesbezüglich die Beschwerdeausführungen als unnachvollziehbar und aktenwidrig, die behauptete "Einschüchterung" durch diverse Dolmetscher erweist sich somit erneut als unglaubwürdig und rundet dies aus der Sicht des Asylgerichtshofes den Gesamteindruck, dass nämlich das gesamte Vorbringen nur ein Konstrukt ist, nur ab. Auch der Asylgerichtshof kommt zum klaren Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin erkennbar allgemeine Berichterstattungen in Georgien zur Präsidentenwahl Anfang 2008 zum Anlass genommen hat, diese Geschehnisse auf die eigene Person zu beziehen, obwohl sie selbst offenkundig zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form politisch tätig war.
III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt:
III.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch drei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen, wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus den dargestellten Gründen nicht glaubhaft ist, kann der von ihr vorgetragene Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden. Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien gibt es wiederum keinen Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin, die laut eigenen Angaben in Georgien bislang - ohne fremde Hilfe bzw. Unterstützung durch Angehörige - den Lebensunterhalt bestritten hat, kann nicht erblickt werden. Irgendein Vorbringen, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Es ist weiters der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, in Georgien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Hiezu kommen die eingestandenen familiären Bindungen, sodass auch von einem familiären Rückhalt auszugehen ist.Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin aus den dargestellten Gründen nicht glaubhaft ist, kann der von ihr vorgetragene Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden. Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien gibt es wiederum keinen Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin, die laut eigenen Angaben in Georgien bislang - ohne fremde Hilfe bzw. Unterstützung durch Angehörige - den Lebensunterhalt bestritten hat, kann nicht erblickt werden. Irgendein Vorbringen, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Es ist weiters der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar, in Georgien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Hiezu kommen die eingestandenen familiären Bindungen, sodass auch von einem familiären Rückhalt auszugehen ist.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie z.B. eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinisch Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Es kann für Georgien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für Georgien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen, Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen, Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.
Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:
Die Beschwerdeführerin hat amXXXX den Sohn XXXX geboren, der Kindesvater ist der georgische StaatsbürgerXXXX, dessen Asylerstreckungsantrag vom 21.5.2003 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.2.2009 abgewiesen wurde.Die Beschwerdeführerin hat amXXXX den Sohn römisch 40 geboren, der Kindesvater ist der georgische StaatsbürgerXXXX, dessen Asylerstreckungsantrag vom 21.5.2003 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.2.2009 abgewiesen wurde.
Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass der genannte Kindesvater im Hinblick darauf, dass er nur einen Asylerstreckungsantrag gem. § 10 AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zur Beschwerdeführerin und deren Sohn XXXX nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn das Bundesgebiet ohne den Kindesvater zu verlassen hätten. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst zu ihrem Kind dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe.Es ergibt sich somit für die gegenständliche Entscheidung, dass der genannte Kindesvater im Hinblick darauf, dass er nur einen Asylerstreckungsantrag gem. Paragraph 10, AsylG 1997 eingebracht hatte, durch die Asylbehörden im Gegensatz zur Beschwerdeführerin und deren Sohn römisch 40 nicht ausgewiesen wurde. Aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt erscheint es somit möglich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn das Bundesgebiet ohne den Kindesvater zu verlassen hätten. Diese Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben des Sohnes der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin selbst zu ihrem Kind dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe.
Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht erkannt werden, warum öffentlichen Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung des Kindesvaters verlassen müsste, deshalb wurde auch die Ausweisung im Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn XXXX mit Erkenntnis vom heutigen Tag behoben.Aufgrund der Aktenlage kann jedoch nicht erkannt werden, warum öffentlichen Interessen es erfordern würden, dass die Beschwerdeführerin Österreich vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung des Kindesvaters verlassen müsste, deshalb wurde auch die Ausweisung im Beschwerdeverfahren betreffend den Sohn römisch 40 mit Erkenntnis vom heutigen Tag behoben.
Durch die gegenständliche Entscheidung ist die Beschwerdeführerin keine Asylwerberin mehr, sondern fällt als Fremde mit Zustellung dieses Erkenntnisses in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Es war daher Spruchpunkt III des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
03.12.2009