TE AsylGH Erkenntnis 2009/10/15 A11 409307-2/2009

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Veröffentlicht am 15.10.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A11 409.307-1/2009/2E

A11 409.307-2/2009/3E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Nigeria, 1.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2009, Zahl: 07 08.800-BAG, und 2.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.1.2008, Zahl: 07 08.800-BAG,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Nigeria, 1.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2009, Zahl: 07 08.800-BAG, und 2.) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.1.2008, Zahl: 07 08.800-BAG,

in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt/beschlossen:

1.) Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.1.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

2.) Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.2.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 24.9.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21.1.2008, Zahl: 07 08.800-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gem. § 3 AsylG ab; gem. § 8 Abs. 1 AsylG stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und wies ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 21.1.2008 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer seine vormalige Abgabestelle XXXX, am 24.10.2007 verlassen hatte und eine neue Abgabestelle nicht ermittelt werden konnte.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 24.9.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 21.1.2008, Zahl: 07 08.800-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gem. Paragraph 3, AsylG ab; gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist und wies ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage am 21.1.2008 durch Hinterlegung im Akt zugestellt, nachdem der Beschwerdeführer seine vormalige Abgabestelle römisch 40 , am 24.10.2007 verlassen hatte und eine neue Abgabestelle nicht ermittelt werden konnte.

Dieser Bescheid erwuchs am 5.2.2008 (mangels fristgerechter Erhebung einer Berufung) in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 8.9.2009 begehrte der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bezüglich des Bescheides vom 21.1.2008, Zl. 07 08.800-BAG, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG und holte unter einem die versäumte Prozesshandlung nach, indem er gegen den in Rede stehenden Bescheid Beschwerde erhob. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:Mit Schriftsatz vom 8.9.2009 begehrte der Beschwerdeführer gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bezüglich des Bescheides vom 21.1.2008, Zl. 07 08.800-BAG, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG und holte unter einem die versäumte Prozesshandlung nach, indem er gegen den in Rede stehenden Bescheid Beschwerde erhob. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:

Er habe nicht rechtzeitig Berufung erheben können, da er im Jänner 2008 bei seiner Lebensgefährtin in 1200 Wien wohnhaft gewesen sei, die es entgegen ihrer Zusicherung verabsäumt habe, ihn anzumelden. Aus diesem Grund habe er bis Mai 2009 bei ihr gewohnt ohne zu wissen, dass keine Meldung vorliege und habe deshalb der Bescheid des Bundesasylamtes nicht zugestellt werden können. Erst im Zuge seines Wohnsitzwechsels im Juni 2009 habe er erfahren, dass keine Meldung vorliege, und dass sein Asylverfahren beendet worden sei. Es treffe ihn an der Versäumung der Berufung kein Verschulden, er sei durch widrige Umstände verhindert gewesen.

Mit Bescheid vom 29.9.2009, Zahl: 07 08.800-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gem. § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens darüber informiert worden sei, dass er jeden Wohnsitzwechsel der Meldebehörde bekanntgeben müsse. Ein diesbezügliches Missverständnis mit seiner Lebensgefährtin entspreche keinem unter § 71 Abs. 1 AVG zu subsumierenden Sachverhalt.Mit Bescheid vom 29.9.2009, Zahl: 07 08.800-BAG, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens darüber informiert worden sei, dass er jeden Wohnsitzwechsel der Meldebehörde bekanntgeben müsse. Ein diesbezügliches Missverständnis mit seiner Lebensgefährtin entspreche keinem unter Paragraph 71, Absatz eins, AVG zu subsumierenden Sachverhalt.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber - durch Hinterlegung beim Postamt - am 1.10.2009 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte hiebei sein Vorbringen vom 8.9.2009 zum geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Ad 1.) Gemäß § 71 Abs. 1 Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Ad 1.) Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Rechtmittelfrist aufgrund seiner Unkenntnis über die erfolgte Zustellung durch Hinterlegung im Akt versäumt hat, und ihn an der Versäumung deshalb kein Verschulden treffe, da er der Meinung gewesen sei, dass ihn seine Lebensgefährtin an der neuen Adresse angemeldet habe und er daher nicht mit einer Zustellung durch Hinterlegung gerechnet hat.

Als "Ereignis" im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG macht der Beschwerdeführer damit seinen Irrtum über das Vorliegen einer aktuellen Meldung an der Adresse seiner damaligen Lebensgefährtin geltend.Als "Ereignis" im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG macht der Beschwerdeführer damit seinen Irrtum über das Vorliegen einer aktuellen Meldung an der Adresse seiner damaligen Lebensgefährtin geltend.

Zunächst ist auszuführen, dass es sich bei dem Ereignis somit nicht um ein unabwendbares im Sinne der zitierten Bestimmung handelt, da die Vornahme einer aufrechten Meldung dem Asylwerber sehr wohl möglich gewesen wäre bzw. es (bezogen auf das Asylverfahren) auch genügt hätte, wenn der Asylwerber seinen Wohnsitzwechsel gegenüber dem Bundesasylamt bekannt gegeben hätte.

Hinsichtlich der Nichtvornahme der der behördlichen Meldung an seiner Abgabestelle bei seiner Lebensgefährtin ist dem Asylwerber vorzuwerfen, dass die Verpflichtung die Änderung seiner Abgabestelle behördlich bekannt zu geben, ihn persönlich trifft und er über diesen Umstand im Zuge des Asylverfahrens nachweislich in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Asylwerber hätte sich demnach darüber vergewissern müssen, ob der Meldepflicht tatsächlich entsprochen worden ist, was ihm auch leicht, etwa durch Rückfrage bei der Behörde, möglich gewesen wäre. Sein bloßes Vertrauen darauf, dass seine Lebensgefährtin alles für ihn erledigen werde, ohne diesbezüglich jemals eine Vergewisserung vorzunehmen, erscheint auffallend sorglos. Von einem minderen Grad des Versehens kann sohin angesichts eines derartigen Sachverhaltes keine Rede sein.

Zudem ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Asylwerber in seinem Schriftsatz vom 08.09.2009 sowie in seiner Berufung vom 05.10.2009 selbst ausführt, dass er, als er im Juni 2009 seinen Wohnsitz gewechselt habe, erfahren habe, dass sein Asylverfahren beendet worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt (Juni 2009) wäre somit der Hinderungsgrund, nämlich die Unkenntnis einer bereits erfolgten behördlichen Entscheidung, weggefallen, sodass der Asylwerber binnen zweier Wochen seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Behörde hätte einbringen müssen. Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 08.09.2009 erweist sich sohin gem. § 71 Abs. 2 AVG als verspätet und hätte der Asylwerber angesichts dieses Sachverhaltes mit der Zurückweisung seines Antrages durch das Bundesasylamt rechnen müssen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antragsteller jedoch nicht beschwert, wenn die Behörde anstatt einer zurückweisenden Entscheidung, eine meritorische abweisende Entscheidung trifft.Zudem ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Asylwerber in seinem Schriftsatz vom 08.09.2009 sowie in seiner Berufung vom 05.10.2009 selbst ausführt, dass er, als er im Juni 2009 seinen Wohnsitz gewechselt habe, erfahren habe, dass sein Asylverfahren beendet worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt (Juni 2009) wäre somit der Hinderungsgrund, nämlich die Unkenntnis einer bereits erfolgten behördlichen Entscheidung, weggefallen, sodass der Asylwerber binnen zweier Wochen seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Behörde hätte einbringen müssen. Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 08.09.2009 erweist sich sohin gem. Paragraph 71, Absatz 2, AVG als verspätet und hätte der Asylwerber angesichts dieses Sachverhaltes mit der Zurückweisung seines Antrages durch das Bundesasylamt rechnen müssen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Antragsteller jedoch nicht beschwert, wenn die Behörde anstatt einer zurückweisenden Entscheidung, eine meritorische abweisende Entscheidung trifft.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers jedenfalls, dass eine Stattgebung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus dem von ihm geltend gemachten Gründen ausgeschlossen ist.

Ad. 2.)

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.1.2008, abgewiesen wurde, ist die am 8.9.2009 gegen den am 21.1.2008 zugestellten Bescheid erhobene Berufung verspätet.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Diesen Rechtsnormen entsprechend endete im Fall des Beschwerdeführers (Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.1.2008) die gegenständliche Einbringungsfrist daher mit Ablauf des 4.2.2008. Der angefochtene Bescheid ist daher bereits am 5.2.2008 in Rechtskraft erwachsen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abgabestelle, Fristversäumung, Meldepflicht, Verschulden, Wiedereinsetzung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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