TE AsylGH Beschluss 2009/10/19 A2 409343-1/2009

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Veröffentlicht am 19.10.2009
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Spruch

A2 409.343-1/2009/3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über den Verfahrenshilfeantrag des XXXX ailas XXXX alias XXXX auch XXXX auch XXXX ailas XXXX, StA. Gambia, vom 12.08.2009 (in Bezug auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009 nach dem AsylG 2005, Zl. 07 06 102) beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über den Verfahrenshilfeantrag des römisch 40 ailas römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 ailas römisch 40 , StA. Gambia, vom 12.08.2009 (in Bezug auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2009 nach dem AsylG 2005, Zl. 07 06 102) beschlossen:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 05.07.2007 illegal in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.07.2009, Zl. 07 06.102-BAW, gemäß § 3 AsylG abgewiesen und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 05.07.2007 illegal in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.07.2009, Zl. 07 06.102-BAW, gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und unter einem festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

2. Am 13.10.2009 langte beim Asylgerichtshof der am 14.08.2009 beim Bundesasylamt eingebrachte Antrag des Antragstellers vom 12.08.2009 auf Verfahrenshilfe wegen "Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bzw. Ausweisung nach Gambia" in deutscher Sprache ein, wobei diesem keine Hinweise auf eine etwa schon vorhandene Beschwerde zu entnehmen waren. Es handelt sich dabei um ein Formular gemäß § 66 ZPO zur Erlangung der Verfahrenshilfe im zivilprozessualen Verfahren. Begründet ist der Antrag im Wesentlichen nur mit der gänzlichen Vermögenslosigkeit des Antragstellers.2. Am 13.10.2009 langte beim Asylgerichtshof der am 14.08.2009 beim Bundesasylamt eingebrachte Antrag des Antragstellers vom 12.08.2009 auf Verfahrenshilfe wegen "Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bzw. Ausweisung nach Gambia" in deutscher Sprache ein, wobei diesem keine Hinweise auf eine etwa schon vorhandene Beschwerde zu entnehmen waren. Es handelt sich dabei um ein Formular gemäß Paragraph 66, ZPO zur Erlangung der Verfahrenshilfe im zivilprozessualen Verfahren. Begründet ist der Antrag im Wesentlichen nur mit der gänzlichen Vermögenslosigkeit des Antragstellers.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall (Hauptsache: inhaltliche Asylentscheidung des Bundesasylamtes) besteht kein Anhaltspunkt für eine Einzelrichterzuständigkeit.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall (Hauptsache: inhaltliche Asylentscheidung des Bundesasylamtes) besteht kein Anhaltspunkt für eine Einzelrichterzuständigkeit.

2. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.2. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

2.1. Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe. Im gegenständlichen Fall ist noch zu ergänzen, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof (ebenso wie im Verfahren vor dem Bundesasylamt) auch keine Kosten (wie Gerichtsgebühren, Barauslagen oder ähnliches im zivilprozessualen Verfahren) anfallen.2.1. Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe. Im gegenständlichen Fall ist noch zu ergänzen, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof (ebenso wie im Verfahren vor dem Bundesasylamt) auch keine Kosten (wie Gerichtsgebühren, Barauslagen oder ähnliches im zivilprozessualen Verfahren) anfallen.

3. Da im gegenständlichen Fall nur ein (erkennbarerweise an ein Gericht gerichteter - daher war der Asylgerichtshof auch gehalten, darüber abzusprechen) Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wurde und darüber hinaus keine weiteren Anträge bzw. keine weiteren Verfahrenshandlungen, etwa im Sinne einer Beschwerde, gesetzt wurden, respektive erkennbar oder sonstwie offen sind (eine Recherche im AIS ist erfolgt), war der Verfahrenshilfeantrag somit mangels Rechtsgrundlage und unter Hinweis auf die obige Begründung spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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