Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C10 402886-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, Zl. 08 10.701-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2008, Zl. 08 10.701-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten z u e r k a n n t.Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten z u e r k a n n t.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Am 27.10.2008 brachte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.), XXXX, StA. Afghanistan, als gesetzliche Vertreterin beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (in der Folge: BAI), einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens ein.1. Am 27.10.2008 brachte die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.), römisch 40 , StA. Afghanistan, als gesetzliche Vertreterin beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (in der Folge: BAI), einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck (in der Folge: BAI), vom 30.10.2008, Zl. 08 10.701-BAI, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf. am 04.11.2008, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Bf. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Bf. gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2009 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck (in der Folge: BAI), vom 30.10.2008, Zl. 08 10.701-BAI, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf. am 04.11.2008, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Bf. gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde der Bf. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Bf. gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.10.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
2. Gegen Spruchpunkt I des o.g. Bescheides des BAI wurde durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf. am 18.11.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins des o.g. Bescheides des BAI wurde durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf. am 18.11.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
4. Die Mutter der Bf. gab in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Rechtssache als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf. an, dass keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht werden und sich die Bf. dem Beschwerdeverfahren der Mutter als Familienangehörige anschließt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAI, beinhaltend unter anderem die Geburtsurkunde der Bf. und ihre Beschwerde vom 18.11.2008.
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter der mj. Bf., XXXX, Zl. C10 318 850-1/2008.Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter der mj. Bf., römisch 40 , Zl. C10 318 850-1/2008.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Die minderjährige Bf. führt den Namen XXXX, ist am XXXX in XXXX geboren und afghanische Staatsangehörige.1. Die minderjährige Bf. führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und afghanische Staatsangehörige.
Die Bf. ist die mj. Tochter der XXXX, StA. Afghanistan, und lebt mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwester im gemeinsamen Haushalt.Die Bf. ist die mj. Tochter der römisch 40 , StA. Afghanistan, und lebt mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwester im gemeinsamen Haushalt.
2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.10.2009, Zl. C10 318850-1/2008/5E, der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, Zl. 07 10.804-BAI, stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.10.2009, Zl. C10 318850-1/2008/5E, der Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, Zl. 07 10.804-BAI, stattgegeben, ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Die Mutter der Bf. gab in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Rechtssache als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf. an, dass keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht werden und sich die Bf. dem Beschwerdeverfahren der Mutter als Familienangehörige anschließt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) der Bf. ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Mutter als gesetzlicher Vertreterin der mj. Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der zu ihrem Beschwerdeverfahren zu Zl. C10 318850-1/2008/5E vor dem Asylgerichtshof am 07.10.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Weiters aus der von der Mutter der Bf. vorgelegten Geburtsurkunde, Nr. XXXX, ausgestellt am1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) der Bf. ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Mutter als gesetzlicher Vertreterin der mj. Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der zu ihrem Beschwerdeverfahren zu Zl. C10 318850-1/2008/5E vor dem Asylgerichtshof am 07.10.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung. Weiters aus der von der Mutter der Bf. vorgelegten Geburtsurkunde, Nr. römisch 40 , ausgestellt am
XXXX vom Standesamtsverband XXXX.römisch 40 vom Standesamtsverband römisch 40 .
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft der mj. Bf. sowie ihrem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Mutter als gesetzliche Vertreterin der mj. Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der zu ihrem Beschwerdeverfahren zu Zl. C10 318850-1/2008/5E vor dem Asylgerichtshof am 07.10.2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person der Bf. Zweifel aufkommen ließ.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag der mj. Bf. von ihrer Mutter Vater als gesetzlicher Vertreterin am 27.10.2008 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt und eingebracht wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Asylantrag der mj. Bf. von ihrer Mutter Vater als gesetzlicher Vertreterin am 27.10.2008 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt und eingebracht wurde.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:
"§ 36. ...
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
4. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt ergibt sich:
4.1. Die Bf. ist minderjährig und Tochter der XXXX. Der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2009, Zl. C10 318850-1/2008/5E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte. Die Bf. ist daher Familienangehörige einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.4.1. Die Bf. ist minderjährig und Tochter der römisch 40 . Der Mutter wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2009, Zl. C10 318850-1/2008/5E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte. Die Bf. ist daher Familienangehörige einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
4.2. Zwischen der Bf. und ihrer Mutter (ebenso mit dem Vater und ihrer jüngeren Schewster) besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen der Bf. und ihrer Mutter (ebenso mit dem Vater und ihrer jüngeren Schewster) besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach der Bf. mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen war.4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach der Bf. mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen war.
5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
01.12.2009