Norm
AsylGHG §23Spruch
A10 402020-1/2008/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von XXXX, StA. Nigeria, vom 19.10.2008 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über den Antrag von römisch 40 , StA. Nigeria, vom 19.10.2008 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Dem Antrag liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS 08 02.642) geht in Bezug auf den Antragsteller hervor, dass dieser nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2008 wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, II. diesem gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und III. der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS 08 02.642) geht in Bezug auf den Antragsteller hervor, dass dieser nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2008 wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, römisch zwei. diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und römisch drei. der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Am 20.10.2008 langte beim Asylgerichtshof ein mit 18.10.2008 datierter "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" samt Vermögensbekenntnis ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Nach Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.Nach Artikel 18, Absatz eins, B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung (im Sinn von Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof hat also gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.Der Asylgerichtshof hat also gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG das AVG anzuwenden. Weder das AVG noch das AsylGHG oder das AsylG 2005 enthält jedoch Bestimmungen, auf Grund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte.
Insbesondere verweist § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 nicht (mehr) auf das VwGG. Aufgrund dieses Verweises wurde vereinzelt die Auslegung für vertretbar erachtet, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 166). Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 stellen dazu Folgendes klar: "In § 23 soll die - anscheinend missverständliche (vgl. Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).Insbesondere verweist Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, nicht (mehr) auf das VwGG. Aufgrund dieses Verweises wurde vereinzelt die Auslegung für vertretbar erachtet, dass im Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des VwGG über die Verfahrenshilfe anzuwenden seien (Muzak/Rohrböck, Der Asylgerichtshof, 2008, 166). Die Gesetzesmaterialien zu der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, stellen dazu Folgendes klar: "In Paragraph 23, soll die - anscheinend missverständliche vergleiche Rohrböck in Muzak/Rohrböck, Asylgerichtshof [2008], 147 [148 ff]) - Bezugnahme auf das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, entfallen" (1 BlgNR 24. GP, 13).
Der Verfassungsgerichtshof erkannte das Fehlen des Rechtsinstitutes
der Verfahrenshilfe im Asylverfahren für verfassungsrechtlich
unbedenklich (VfGH 25.6.2009, U 561/09). Der Verwaltungsgerichtshof
sprach zur Verfahrenshilfe in Verfahren nach dem AVG aus, dass "[i]n
eindeutiger Weise ... das Institut der Verfahrenshilfe nicht
insgesamt auf das Verwaltungsverfahren übertragen" worden sei; dazu
komme, "dass der Gesetzgeber ... lediglich in Verfahren vor den
unabhängigen Verwaltungssenaten nach § 51 a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des § 51 a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.unabhängigen Verwaltungssenaten nach Paragraph 51, a VStG die Möglichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers ausdrücklich normiert und damit daran festgehalten hat, dass solches in Berufungsverfahren nach dem AVG nicht Platz greifen soll" (VwGH 19.1.2006, 2005/21/0407). Die Bestimmung des Paragraph 51, a VStG kommt schon mangels Anwendbarkeit auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof keinesfalls in Betracht.
Daher war der gegenständliche Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
Die Zuständigkeit des Senates - und nicht des Einzelrichters - zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ergibt sich daraus, dass gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Senat zur Entscheidung über die (einzubringende) Beschwerde zuständig wäre. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Verfahrenshilfe handelt es sich nämlich nicht um eine (selbständige) meritorische Entscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 943/6) Annexsache zu dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Für das Annexverfahren gelten dieselben Vorschriften hinsichtlich Zuständigkeit und Senatsbesetzung wie für das Hauptverfahren (AsylGH 14.10.2009, A9 409339-1/2009; 18.05.2009, C5 313.537-3/2009; 17.4.2009, A2 304449-2/2009; 8.9.2008, E10 257082-2/2008; ebenso zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens AsylGH 01.09.2008, A10 238656-2/2008; 20.4.2009, S4 402463-2/2009). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (d. h. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern hin, wonach die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich "in Fortwirkung dieser Sachkompetenz" auch die Annexzuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (VwGH 25.06.2002, 2002/03/0025; 03.09.2003, 2000/03/0369). Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher der Senat zuständig.Die Zuständigkeit des Senates - und nicht des Einzelrichters - zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag ergibt sich daraus, dass gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Senat zur Entscheidung über die (einzubringende) Beschwerde zuständig wäre. Bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Verfahrenshilfe handelt es sich nämlich nicht um eine (selbständige) meritorische Entscheidung, sondern um eine verfahrensrechtliche vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 943/6) Annexsache zu dem Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz. Für das Annexverfahren gelten dieselben Vorschriften hinsichtlich Zuständigkeit und Senatsbesetzung wie für das Hauptverfahren (AsylGH 14.10.2009, A9 409339-1/2009; 18.05.2009, C5 313.537-3/2009; 17.4.2009, A2 304449-2/2009; 8.9.2008, E10 257082-2/2008; ebenso zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens AsylGH 01.09.2008, A10 238656-2/2008; 20.4.2009, S4 402463-2/2009). In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Kammern (d. h. eines aus drei Mitgliedern bestehenden Spruchkörpers) und Einzelmitgliedern bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern hin, wonach die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich "in Fortwirkung dieser Sachkompetenz" auch die Annexzuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (VwGH 25.06.2002, 2002/03/0025; 03.09.2003, 2000/03/0369). Für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher der Senat zuständig.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylGHG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag. Nach § 61 Abs. 4 AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylGHG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag. Nach Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gehört demnach nicht zu den in § 11 Abs. 1 AsylGHG und § 61 Abs. 4 AsylG 2005 geregelten Aufgaben des Vorsitzenden des Senates. Daher war ein Senatsbeschluss zu fassen.Die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gehört demnach nicht zu den in Paragraph 11, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 61, Absatz 4, AsylG 2005 geregelten Aufgaben des Vorsitzenden des Senates. Daher war ein Senatsbeschluss zu fassen.
Schlagworte
VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
17.11.2009