RS Vwgh 2005/6/15 2002/13/0213

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
VereinsG 1951;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17. März 1999, 97/13/0162, VwSlg 7367 F/1999, ausgeführt, dass grundsätzlich auch bei einem Verein für den Bereich der Kommunalsteuer von einem unternehmerischen und einem nicht unternehmerischen Bereich auszugehen ist. Dies schließt aber nicht aus, dass die Betätigung einer Personenvereinigung zur Gänze dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, wenn die Beitragsleistungen der Mitglieder zur Gänze als Leistungsentgelte bzw. unechte Mitgliedsbeiträge anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130213.X04

Im RIS seit

21.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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