TE AsylGH Beschluss 2009/10/27 E14 408509-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E14 408.509-1/2009-7E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2009, Zahl: 08 09.935-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. JICHA als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. AHORNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2009, Zahl: 08 09.935-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer brachte am 13.10.2008 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verfahrensaktes [im Folgenden: AS] 39).

Am 15.10.2008 legte der Beschwerdeführer eine Vollmacht und Zustellvollmacht vor. Diese beinhaltet eine Zustellvollmacht zu Gunsten Dr. K., S., sowie eine Begleitungs- und Informationseinholungsvollmacht zu Gunsten Mag. K. (AS 113, 115).

Der Beschwerdeführer wurde am 03.11.2008 (AS 137 - 147) beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Am 14.11.2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-Verordnung von Deutschland rückübernommen (AS 159 - 187).

Am 25.02.2009 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt (AS 203). Am 31.03.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut von Deutschland im Rahmen der Dublin-Verordnung rückübernommen (AS 211 - 325).Am 25.02.2009 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt (AS 203). Am 31.03.2009 wurde der Beschwerdeführer erneut von Deutschland im Rahmen der Dublin-Verordnung rückübernommen (AS 211 - 325).

Nach einer Einvernahme und der Erörterung der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei am 21.07.2009 (AS 361 - 411) beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies dieses mit Bescheid vom 11.08.2009, Zahl: 08 09.935-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS 413 - 489).Nach einer Einvernahme und der Erörterung der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei am 21.07.2009 (AS 361 - 411) beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies dieses mit Bescheid vom 11.08.2009, Zahl: 08 09.935-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS 413 - 489).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer selbst mittels RSa-Brief zugestellt. Eine rechtswirksame Zustellung an den Zustellbevollmächtigten erfolgte laut Akt nicht (AS 491, 495).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18.08.2009 fristgerecht Beschwerde (AS 497 - 503).

Eine Vollmachtsauflösung findet sich nicht im Verfahrensakt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (VwGH 22.03.2001, 97/03/0201). Ist der Bescheid jedoch nicht rechtswirksam erlassen, so ist entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 02.10.1997, 97/07/0082) ein dagegen erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Der Rechtsmittelbehörde ist es in diesen Fällen verwehrt, meritorisch über das Rechtsmittel abzusprechen.

Im gegenständlichen Fall wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2009 ausschließlich dem Beschwerdeführer zugestellt, nicht jedoch dem Zustellbevollmächtigten. Dass der Bescheid diesem tatsächlich zugekommen und somit eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 ZustG eingetreten wäre, lässt sich dem Akt nicht entnehmen.Im gegenständlichen Fall wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2009 ausschließlich dem Beschwerdeführer zugestellt, nicht jedoch dem Zustellbevollmächtigten. Dass der Bescheid diesem tatsächlich zugekommen und somit eine Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eingetreten wäre, lässt sich dem Akt nicht entnehmen.

Somit erfolgte keine rechtswirksame Erlassung des Bescheides.

Dies hat entsprechend oben zitierter VwGH-Judikatur den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdebehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge und die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Vollmacht, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten