RS Vwgh 2005/6/15 2002/13/0232

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Veröffentlicht am 15.06.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/13/0149 E 27. Februar 2002 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Dies ändert aber nichts daran, dass die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein müssen und dass das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung im Einklang stehen und das gewählte Verfahren auf das Ziel gerichtet sein muss, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (Hinweis E 18.7.2001, 98/13/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002130232.X01

Im RIS seit

20.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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