Norm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Die Bewilligung der Wiederaufnahme hat zur Folge, dass die materielle Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 31.07.2009 mit "ex-tunc" - Wirkung durchbrochen wird. Das Verfahren tritt wieder in das Stadium, in welchem es sich vor der Entscheidung des Asylgerichtshofes befunden hat. Der Asylgerichtshof wird daher neuerlich über den Bescheid des Bundesasylamtes zu entscheiden haben.
Schlagworte
WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
05.11.2009