Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C9 316577-1/2008/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zl. 07 08.044-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zl. 07 08.044-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.09.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.09.2007 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005).
Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen in der EAST Ost die niederschriftliche Erstbefragung der Bf. statt.
Der Bf. wurde am 06.09.2007 vor der EAST Ost und am 06.12.2007 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.12.2007, Zl. 07 08.044-BAE, zugestellt am 14.12.2007, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Bf. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.12.2007, Zl. 07 08.044-BAE, zugestellt am 14.12.2007, den Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAE am 21.12.2007 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 19.12.2007. Der Bf. beantragte, der UBAS möge eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anordnen, eine mündliche Verhandlung durchführen und ihm nach dem AsylG 2005 Asyl gewähren.2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAE am 21.12.2007 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 19.12.2007. Der Bf. beantragte, der UBAS möge eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens anordnen, eine mündliche Verhandlung durchführen und ihm nach dem AsylG 2005 Asyl gewähren.
Die gegenständliche Berufung (nunmehr: Beschwerde) und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 03.01.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2008, Zl. 07 08.044/1-BAE, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Bf. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX verlängert.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2008, Zl. 07 08.044/1-BAE, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 verlängert.
4. Der seit 01.07.2008 für die Behandlung der nunmehrigen Beschwerde zuständige Asylgerichtshof führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.09.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. in Anwesenheit seiner bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil.
Das Bundesasylamt als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen sowie die Berufung des Bf. vom 19.12.2007(OZ 1).
Einsicht in die folgenden im Akt in Kopie einliegenden und bereits vor der belangten Behörde im Original vorgelegten Dokumente:
Kopie eines afghanischen Maturazeugnisses des Bf. (OZ 1, AS 15-17).
Kopie eines afghanischen Universitätsausweises des Bf. (OZ 1, AS 19-25).
Kopie eines Anerkennungsschreibens des Revolutionsrates der demokratischen Republik Afghanistan (OZ 1, AS 27-29).
Kopie eines afghanischen Studentenausweises des Bf. (OZ 1, AS 31-35).
Kopie von Sammelzeugnissen des Bf. an der Universität Kabul (OZ 1, AS 35-45).
Einvernahme des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 02.09.2009 (OZ 7).
Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Bf., XXXX, Zl. C9 316576-1/2008.Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes betreffend das Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Bf., römisch 40 , Zl. C9 316576-1/2008.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
1. Der Bf. heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Afghanistan) geboren, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.1. Der Bf. heißt römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 (Afghanistan) geboren, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.
2. Der Bf. ist Ehegatte der XXXX, StA. Afghanistan, und lebt in Österreich mit seiner Frau und seinen drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Bf. ist mit seiner Ehefrau seit etwa XXXX verheiratet. Die Ehe mit seiner Ehefrau ist in Afghanistan und damit im Herkunftsstaat des Bf. geschlossen worden. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat des Bf. und seiner Ehefrau bestanden.2. Der Bf. ist Ehegatte der römisch 40 , StA. Afghanistan, und lebt in Österreich mit seiner Frau und seinen drei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Bf. ist mit seiner Ehefrau seit etwa römisch 40 verheiratet. Die Ehe mit seiner Ehefrau ist in Afghanistan und damit im Herkunftsstaat des Bf. geschlossen worden. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits im Herkunftsstaat des Bf. und seiner Ehefrau bestanden.
3. Der Asylgerichtshof hat mit dem am 02.09.2009 mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. C9 316576-1/2008/8E, der Beschwerde der Ehefrau des Bf., XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zl. 07 08.045-BAE, stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3. Der Asylgerichtshof hat mit dem am 02.09.2009 mündlich verkündetem Erkenntnis, Zl. C9 316576-1/2008/8E, der Beschwerde der Ehefrau des Bf., römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2007, Zl. 07 08.045-BAE, stattgegeben und ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Der Bf. macht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend, sondern schließt sich als Familienangehöriger dem Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau an.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegende folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellungrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen der Antragstellung
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. sowie seinem persönlichen Umfeld ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie den im Akt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden Dokumenten des Bf. (Studentenausweis, Universitätsausweis, Maturazeugnisse und Universitätssammelzeugnisse). Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit dieser Dokumente ist kein Grund zu zweifeln entstanden.
2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
3. Die Feststellung zum Grund der Antragstellung als Familienangehöriger (Ehemann) im Familienverfahren hinsichtlich dem Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau stützt sich auf die vom Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getätigten Angaben.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 Abs. 1 AsyGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsyGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff. B-VG.
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:4. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist.6. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.
7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:
"§ 36. ...
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
4.1. Der Bf. ist Ehegatte der XXXX. Der Ehegattin wurde mit dem am 02.09.2009 mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C9 316576-1/2008/8E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Spruchteil des Bescheides des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte.4.1. Der Bf. ist Ehegatte der römisch 40 . Der Ehegattin wurde mit dem am 02.09.2009 mündlich verkündetem Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. C9 316576-1/2008/8E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Spruchteil des Bescheides des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte.
Die Ehe des Bf. mit seiner Ehefrau wurde in Afghanistan geschlossen. Die Familiengemeinschaft als Ehegatten hat bereits in Afghanistan und damit im Herkunftsstaat des Bf. bestanden.
Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 84.2. Zwischen dem Bf. und seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8
EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
5. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen war.5. Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen war.
6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.6. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
01.12.2009