TE AsylGH Beschluss 2009/10/29 B7 409518-1/2009

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Veröffentlicht am 29.10.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B7 409.518-1/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Mazedonien, vom 18.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2009, Zahl: 09 05.673-BAT, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, vom 18.07.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2009, Zahl: 09 05.673-BAT, beschlossen:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer bringt vor, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Er reiste seinem Vorbringen zu Folge am 13.05.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte ebenfalls am 13.05.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2009, Zl. 09 05.673-BAT, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 13.05.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2009, Zl. 09 05.673-BAT, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 13.05.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmebestätigung (AS 161 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) am 22.05.2009 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Am 23.07.2009 langte beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost, im Telefaxweg ein mit 18.07.2009 datierter und vom Beschwerdeführer unterfertigter Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dies verbunden mit einer - als Berufung bezeichneten - Beschwerde gegen den mit "13.05.2009" (gemeint: 21.05.2009) datierten erstinstanzlichen Bescheid ein. Diesem mit einer "Berufung" verbundenen Wiedereinsetzungsantrag ist eine Liste mit Faxsende- und Faxempfangsbestätigungen des Integrationsvereins SPRAKUIN, welcher in diesem Schreiben - allerdings ohne Vorlage einer Vollmacht - als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Erscheinung tritt, beigelegt, wonach unter der Nr. 44 am 12.05.2009 um 15:29 Uhr ein Fax seitens des Integrationsvereins SPRAKUIN an die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gefaxt worden sei. Aus dieser Sendebestätigung ist allerdings in keiner Weise ersichtlich, zu welcher Zahl und zu welchem Namen dieses Fax übermittelt wurde bzw. was der Inhalt dieses Telefaxes gewesen sei. Begründend wird in diesem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, aus den Beilagen ergebe sich, dass der Vertreter des Beschwerdeführers bereits am 12.05.2009 um 15:29 Uhr die Vollmacht der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes übermittelt habe und dass daher die Zustellung des Bescheides, besser gesagt die Übergabe des Bescheides an den Beschwerdeführer am 22.05.2009 "unrichtig" gewesen sei. Allenfalls habe die Erstbehörde, wenn sie schon auch dem Beschwerdeführer den Bescheid übergeben habe, auch seinem Vertreter den Bescheid zustellen müssen, was aber jedenfalls unterblieben sei. Hiermit sei ein Ereignis vorgelegen, das den Beschwerdeführer daran gehindert habe, rechtzeitig die "Berufung" zu erstatten, an der ihn kein Verschulden getroffen habe.Am 23.07.2009 langte beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost, im Telefaxweg ein mit 18.07.2009 datierter und vom Beschwerdeführer unterfertigter Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dies verbunden mit einer - als Berufung bezeichneten - Beschwerde gegen den mit "13.05.2009" (gemeint: 21.05.2009) datierten erstinstanzlichen Bescheid ein. Diesem mit einer "Berufung" verbundenen Wiedereinsetzungsantrag ist eine Liste mit Faxsende- und Faxempfangsbestätigungen des Integrationsvereins SPRAKUIN, welcher in diesem Schreiben - allerdings ohne Vorlage einer Vollmacht - als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Erscheinung tritt, beigelegt, wonach unter der Nr. 44 am 12.05.2009 um 15:29 Uhr ein Fax seitens des Integrationsvereins SPRAKUIN an die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes gefaxt worden sei. Aus dieser Sendebestätigung ist allerdings in keiner Weise ersichtlich, zu welcher Zahl und zu welchem Namen dieses Fax übermittelt wurde bzw. was der Inhalt dieses Telefaxes gewesen sei. Begründend wird in diesem Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt, aus den Beilagen ergebe sich, dass der Vertreter des Beschwerdeführers bereits am 12.05.2009 um 15:29 Uhr die Vollmacht der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes übermittelt habe und dass daher die Zustellung des Bescheides, besser gesagt die Übergabe des Bescheides an den Beschwerdeführer am 22.05.2009 "unrichtig" gewesen sei. Allenfalls habe die Erstbehörde, wenn sie schon auch dem Beschwerdeführer den Bescheid übergeben habe, auch seinem Vertreter den Bescheid zustellen müssen, was aber jedenfalls unterblieben sei. Hiermit sei ein Ereignis vorgelegen, das den Beschwerdeführer daran gehindert habe, rechtzeitig die "Berufung" zu erstatten, an der ihn kein Verschulden getroffen habe.

Entsprechend einem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 28.07.2009 wurde in der Folge mit der Erstaufnahmestelle Ost telefonisch Rücksprache gehalten und dabei in Erfahrung gebracht, dass trotz angestellter Nachforschungen diese angeblich am 12.05.2009 in Vorlage gebrachte Vollmacht nicht aufzufinden war. Diese Nachforschungen seien notwendig gewesen, weil die Vollmacht dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge bereits am Tag vor Einbringung seines Antrages auf internationalen Schutz vorgelegt worden sein solle, und demnach ein Zuordnen einer AIS-Zahl sowie dem entsprechenden Handakt noch gar nicht möglich gewesen wäre. Auffällig scheine - so die zutreffenden weiteren Ausführungen in diesem Aktenvermerk vom 28.07.2009 - die Tatsache, dass laut Angaben des Beschwerdeführers dieser am 12.05.2009 noch versteckt in einem LKW in Richtung Österreich unterwegs gewesen sein solle und erst am 13.05.2009 um 5:00 Uhr in der Nähe des Südbahnhofes angekommen sein und sohin das Legen einer Vollmacht zum behaupteten Zeitpunkt völlig auszuschließen sei, wenn man den Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg Glauben schenken könne. Da gravierende Zweifel an der Richtigkeit der im Wiedereinsetzungsantrag aufgestellten Behauptung bestünden, werde eine Aufforderung an den (angeblichen) Vertreter des Beschwerdeführers ergehen, damit er diese angeblich am 12.05.2009 übermittelte Vollmacht im Original in Vorlage bringe.

Mittels Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.07.2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diese angeblich am 12.05.2009 im Telefaxweg übermittelte Vollmacht im Original vorzulegen.

Am 31.07.2009 langte beim Bundesasylamt die Kopie einer mit 11.05.2009 datierten Vollmacht, lautend auf Dr. G. Klodner, unterfertigt mit dem Namen des Beschwerdeführers, ein.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.08.2009 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut aufgefordert, diese Vollmacht im Original vorzulegen.

Am 03.09.2009 langte eine nunmehr mit 13.05.2009 datierte Vollmacht, lautend auf Dr. G. Klodner, unterfertigt mit dem Namen des Beschwerdeführers, beim Bundesasylamt ein.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt am 14.09.2009 zur Frage der Erteilung dieser angeblichen Vollmacht niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"LA: Wie kam der erste Kontakt mit Ihrem Vertreter, Herrn Dr. Klodner, zustande?

AW: Am ersten Tag als ich nach Österreich kam brachte mich der Taxilenker in den 3. Bezirk zum Bundesasylamt. Sie haben dort zu mir gesagt, dass ich einen Vertreter nehmen kann. Ich habe Dr. Klodner in der Nähe des Bundesasylamtes im 3. Bezirk getroffen, damit meine ich, dass ich in sein Büro ging. Dr. Klodner sagte mir, dass ich nach Traiskirchen kommen müsse. Befragt ich kam in der Früh bei Dr. Klodner an. Befragt, ich habe dort einen Zettel unterschreiben müssen. Ich glaube, dass ich ihn mit habe. (Anmerkung: AW legt eine Vollmacht, datiert mit 13.5.2009 vor)

LA: Haben Sie nur eine Vollmacht unterzeichnet, oder mehrere?

AW: Nein, nur diese.

LA: Haben Sie dort grundsätzlich mehrere Schriftstücke unterzeichnet oder nur ein Schriftstück?

AW: Ich habe nur ein Schriftstück - die Vollmacht - unterschrieben.

(AW wird aufgefordert auf der Beilage zu unterschreiben, und darunter seinen Namen in Blockbuchstaben anzuführen)

LA: Wann war dieser erste Kontakt? Gab es weitere persönliche Kontakte?

AW: Am ersten Tag als ich hierher kam. Das muss am 13. Mai gewesen sein. Es war ein Türke dort im Büro. Er sagte mir, dass ich auf die Hauptperson warten soll. Damals kann ich ihn noch nicht. Bis jetzt gab es schon mehrere Kontakte mit ihm, weil er sich mit meinen Zetteln beschäftigt.

LA: Wie viele Vollmachten haben Sie unterschrieben?

AW: Eine.

LA: Was haben Sie gemacht nachdem Sie die Vollmacht unterschrieben haben?

AW: Dann kam ich hierher nach Traiskirchen. Um 12.30 Uhr war ich da. Dr. Klodner hatte nicht die Zeit, mitzukommen.

LA: Aus welchem Grund führten Sie bei Ihrer Einvernahme in der Erstaufnahmestelle und im Bundesasylamt nicht an, einen Vertreter zu haben? Wieso legten Sie die Vollmacht nie vor?

AW: Niemand hat mich gefragt. Weder bei der Polizei noch hier. Dr. Klodner sagte, dass er sich um meine Zettel kümmern würde.

LA: Können Sie erklären, aus welchem Grund Ihr Vertreter eine Vollmacht vorlegte, auf welcher Sie Ihren Namen in Blockbuchstaben vermerkten und welche mit 11.5.2009 datiert ist?

AW: Ich habe noch ein zweites Mal etwas unterschreiben müssen, beim Sekretär. Ich wusste aber nicht, was das war.

LA: Sie wurden aber zuvor gefragt, ob Sie weitere Schriftstücke unterzeichnen hätten müssen und gaben Sie an, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

AW: Ich weiß nicht, wieso ich das vorhin nicht gesagt hab.

LA: Hatten Sie vor dem 13.5.2009 schon Kontakt mit Dr. Klodner? D.h. hatten Sie vor Ihrer Einreise in Österreich schon Kontakt mit ihm - sei es persönlich, telefonisch oder auf andere Art und Weise?

AW: Nein. Ich hatte nur zwei Mal Kontakt mit ihm - das war hier in Österreich nach meiner Einreise.

LA: Aus welchem Grund wandten Sie sich nach Erhalt Ihres negativen Bescheides nicht an Dr. Klodner?

AW: Ich dachte, dass er mein Vertreter ist und dass er auch eine Antwort erhielt. Ich weiß es nicht. Dann kam die Polizei zu mir.

LA: Sie haben nie bei Ihrem Vertreter nachgefragt, ob und was er gegen den negativen Bescheid unternimmt?

AW: Ich wusste nichts.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie noch Fragen?

AW: Nein."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2009, Zl. 09 05.673-BAT, wurde der mit 18.07.2009 datierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom "27.07.2009" (richtig:

23.07.2009; Datum der Einbringung dieses Wiedereinsetzungsantrages beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost) gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid auf das Wesentliche zusammengefasst die Feststellung, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seinen Rechtsvertreter am 11.05.2009 bevollmächtigt, diese Vollmacht sei am 12.05.2009 um 15:29 Uhr an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Telefaxweg übermittelt worden, nicht glaubhaft sei und somit nicht den Tatsachen entspreche. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass eine solche Übermittlung einer Vollmacht an das Bundesasylamt am 12.05.2009 nicht erfolgte und dass vielmehr die mit 11.05.2009 datierte Vollmacht vordatiert worden sei, um eine Glaubhaftmachung der Behauptung, am 12.05.2009 sei diese Vollmacht im Telefaxweg an das Bundesasylamt übermittelt worden, zu erreichen. Dies ergebe sich zum Einen daraus, dass eine solche am 12.05.2009 dem Bundesasylamt angeblich übermittelte Vollmacht betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nicht habe aufgefunden werden können und dass insbesondere zum Anderen eine mit 11.05.2009 datierte Vollmacht denkunmöglich sei, wenn der Beschwerdeführer erst am 13.05.2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und diese Vollmacht in den Büroräumlichkeiten des Integrationsvereines SPRAKUIN unterschrieben habe. Es könne durchaus sein, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.05.2009 um 15.29 Uhr tatsächlich ein Schriftstück an das Bundesasylamt übermittelt habe, jedoch habe es sich hierbei definitiv nicht um eine diesem vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht gehandelt. Das Bundesasylamt ging in diesem Bescheid erkennbar davon aus, dass die am 22.05.2009 erfolgte Zustellung des mit 21.05.2009 datierten erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer selbst rechtswirksam erfolgt war und wies den Wiedereinsetzungsantrag mangels Vorliegens glaubhafter Wiedereinsetzungsgründe ab.23.07.2009; Datum der Einbringung dieses Wiedereinsetzungsantrages beim Bundesasylamt, Einlaufstelle Ost) gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid auf das Wesentliche zusammengefasst die Feststellung, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seinen Rechtsvertreter am 11.05.2009 bevollmächtigt, diese Vollmacht sei am 12.05.2009 um 15:29 Uhr an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Telefaxweg übermittelt worden, nicht glaubhaft sei und somit nicht den Tatsachen entspreche. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass eine solche Übermittlung einer Vollmacht an das Bundesasylamt am 12.05.2009 nicht erfolgte und dass vielmehr die mit 11.05.2009 datierte Vollmacht vordatiert worden sei, um eine Glaubhaftmachung der Behauptung, am 12.05.2009 sei diese Vollmacht im Telefaxweg an das Bundesasylamt übermittelt worden, zu erreichen. Dies ergebe sich zum Einen daraus, dass eine solche am 12.05.2009 dem Bundesasylamt angeblich übermittelte Vollmacht betreffend den Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nicht habe aufgefunden werden können und dass insbesondere zum Anderen eine mit 11.05.2009 datierte Vollmacht denkunmöglich sei, wenn der Beschwerdeführer erst am 13.05.2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und diese Vollmacht in den Büroräumlichkeiten des Integrationsvereines SPRAKUIN unterschrieben habe. Es könne durchaus sein, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12.05.2009 um 15.29 Uhr tatsächlich ein Schriftstück an das Bundesasylamt übermittelt habe, jedoch habe es sich hierbei definitiv nicht um eine diesem vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht gehandelt. Das Bundesasylamt ging in diesem Bescheid erkennbar davon aus, dass die am 22.05.2009 erfolgte Zustellung des mit 21.05.2009 datierten erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer selbst rechtswirksam erfolgt war und wies den Wiedereinsetzungsantrag mangels Vorliegens glaubhafter Wiedereinsetzungsgründe ab.

Ausgehend davon, dass (erstmals) am 03.09.2009 eine mit 13.05.2009 datierte, auf Dr. G. Klodner, SPRAKUIN, erteilte Vollmacht dem Bundesasylamt übermittelt wurde, die Datierung 13.05.2009 mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang gebracht werden kann und durch das Übermitteln an das Bundesasylamt am 03.09.2009 diese Vollmacht auch dem Bundesasylamt gegenüber erklärt, somit bekannt gegeben und daher am 03.09.2009 auch gegenüber der Behörde rechtswirksam erteilt wurde, wurde dieser mit 05.10.2009 datierte Bescheid dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 06.10.2009 zugestellt.

Eine Beschwerde wurde gegen diesen Bescheid - die Beschwerdefrist ist am 20.10.2009 abgelaufen - laut aktuellem AIS-Auszug vom 28.10.2009 sowie telefonischer Rückfrage beim Bundesasylamt am 28.10.2009 nicht erhoben. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde, ist daher in Rechtskraft erwachsen; dies gilt daher auch für die tragenden Entscheidungsgründe und somit für die in diesem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Feststellungen, an welche - ganz abgesehen davon, dass sich diese Feststellungen nach Ansicht des Asylgerichtshofes als völlig zutreffend erweisen - der Asylgerichtshof gebunden ist.Eine Beschwerde wurde gegen diesen Bescheid - die Beschwerdefrist ist am 20.10.2009 abgelaufen - laut aktuellem AIS-Auszug vom 28.10.2009 sowie telefonischer Rückfrage beim Bundesasylamt am 28.10.2009 nicht erhoben. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde, ist daher in Rechtskraft erwachsen; dies gilt daher auch für die tragenden Entscheidungsgründe und somit für die in diesem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Feststellungen, an welche - ganz abgesehen davon, dass sich diese Feststellungen nach Ansicht des Asylgerichtshofes als völlig zutreffend erweisen - der Asylgerichtshof gebunden ist.

Der Asylgerichtshof hat über die als Berufung bezeichnete und mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 18.07.2009 erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Wie bereits im mit 05.10.2009 datierten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 05.673-BAT, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen wurde, rechtskräftig ausgeführt wurde, wurde am 12.05.2009 um 15:29 Uhr keine vom Beschwerdeführer an Dr. G. Klodner bzw. an den Integrationsverein SPRAKUIN erteilte Vollmacht an das Bundesasylamt im Telefaxweg übermittelt. Erstmals erfolgte eine - glaubwürdige - Vollmachtserteilung dem Bundesasylamt gegenüber am 03.09.2009; seit diesem Zeitpunkt ist diese Vollmacht auch dem Bundesasylamt gegenüber rechtswirksam erklärt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des mit 21.05.2009 datierten erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich am 22.05.2009 lag daher keine der Behörde gegenüber rechtswirksam erklärte Vollmacht vor, diese hatte daher die Zustellung am 22.05.2009 an den Beschwerdeführer selbst vorzunehmen. Diese Zustellung an den Beschwerdeführer ist daher am 22.05.2009 rechtswirksam zustande gekommen.Wie bereits im mit 05.10.2009 datierten Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 05.673-BAT, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen wurde, rechtskräftig ausgeführt wurde, wurde am 12.05.2009 um 15:29 Uhr keine vom Beschwerdeführer an Dr. G. Klodner bzw. an den Integrationsverein SPRAKUIN erteilte Vollmacht an das Bundesasylamt im Telefaxweg übermittelt. Erstmals erfolgte eine - glaubwürdige - Vollmachtserteilung dem Bundesasylamt gegenüber am 03.09.2009; seit diesem Zeitpunkt ist diese Vollmacht auch dem Bundesasylamt gegenüber rechtswirksam erklärt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des mit 21.05.2009 datierten erstinstanzlichen Bescheides an den Beschwerdeführer persönlich am 22.05.2009 lag daher keine der Behörde gegenüber rechtswirksam erklärte Vollmacht vor, diese hatte daher die Zustellung am 22.05.2009 an den Beschwerdeführer selbst vorzunehmen. Diese Zustellung an den Beschwerdeführer ist daher am 22.05.2009 rechtswirksam zustande gekommen.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist aber ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung des mit 21.05.2009 datierten erstinstanzlichen Bescheides am 22.05.2009 die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid mit Ablauf des 05.06.2009 abgelaufen.

Die mit 18.07.2009 datierte und am 23.07.2009 eingebrachte, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde erweist sich daher als verspätet eingebracht.

Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat und dieser Wiedereinsetzungsantrag darüber hinaus bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2009 rechtskräftig gemäß § 71 AVG abgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Problematik der verspäteten Beschwerdeeinbringung bekannt war, weshalb sich die Einräumung eines Parteiengehörs bezüglich der verspäteten Beschwerdeeinbringung erübrigt.Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer selbst einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat und dieser Wiedereinsetzungsantrag darüber hinaus bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2009 rechtskräftig gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Problematik der verspäteten Beschwerdeeinbringung bekannt war, weshalb sich die Einräumung eines Parteiengehörs bezüglich der verspäteten Beschwerdeeinbringung erübrigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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