RS Vwgh 2005/6/21 2004/06/0203

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §9;
BauRallg;

Rechtssatz

Da bereits ein erstinstanzlicher Baubewilligungsbescheid ergangen ist (den der beschwerdeführende Nachbar bekämpft hat), ist dieser berechtigt, ein Recht auf Sachentscheidung durch die Berufungsbehörde aus dem Blickwinkel geltend zu machen, dass die Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht erfolgt sei.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060203.X01

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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