TE AsylGH Beschluss 2009/11/3 E9 402306-2/2009

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Veröffentlicht am 03.11.2009
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Spruch

S17 402.306-2/2009-6Z

S17 402.307-2/2009-3Z

S17 402.308-2/2009-4Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerden der

1. XXXX, StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ.09 09.347-East-West;1. römisch 40 , StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ.09 09.347-East-West;

2. XXXX, StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ.09 09.349-East-West;2. römisch 40 , StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ.09 09.349-East-West;

3. XXXX, StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ.: 09 09.348-East-West;3. römisch 40 , StA.: Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, FZ.: 09 09.348-East-West;

beschlossen:

Den Beschwerden wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stellten zuletzt am 05.08.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).römisch eins. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer stellten zuletzt am 05.08.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Diese Anträge der beschwerdeführenden Parteien wurden vom BAA gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 2.11.2009 aufgeschoben.Diese Anträge der beschwerdeführenden Parteien wurden vom BAA gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 2.11.2009 aufgeschoben.

Am 25.8.2009 wurde für das nachgeborene Kind (E9 408.935, AIS Zl. 09 10.207)) erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 10.9.2009 wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 2.11.2009 aufgeschoben.Am 25.8.2009 wurde für das nachgeborene Kind (E9 408.935, AIS Zl. 09 10.207)) erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 10.9.2009 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 wurde die Durchführung der Ausweisung bis zum 2.11.2009 aufgeschoben.

Gegen diese Entscheidungen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hat der AsylGH ein ergänzendes Ermittlungsverfahren eingeleitet welches gegenständlich noch nicht abgeschlossen ist.

Es wird festgestellt, dass der Durchführungsaufschub betreffend der Erst- bis Drittbeschwerdeführer mit Ablauf des 2.11.2009 endet und deren Ausweisung danach durchsetzbar und durchführbar ist.

Der Beschwerde im Verfahren (§§3,8,10) betreffend dem nachgeborenen Kind (E9 408.935) der Erst- und Zweitbeschwerdeführer kommt hingegen ex lege aufschiebende Wirkung (§ 36 AsylG) zu, weshalb es (auch nach Ablauf des Durchführungsaufschubes) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt.Der Beschwerde im Verfahren (§§3,8,10) betreffend dem nachgeborenen Kind (E9 408.935) der Erst- und Zweitbeschwerdeführer kommt hingegen ex lege aufschiebende Wirkung (Paragraph 36, AsylG) zu, weshalb es (auch nach Ablauf des Durchführungsaufschubes) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügt.

Eine Trennung der Familie durch eine Vollzugsmaßnahme ist daher möglich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche § 37 AsylG 2005 lautet:1. Der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Paragraph 37, AsylG 2005 lautet:

(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.(1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art 19 Abs 2 und 20 Abs 1 lit e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

(...)

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Bei verfassungskonformer Interpretation des § 37 Abs 1 AsylG 2005 kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass auch Art 8 EMK in den Prüfungsumfang miteinzubeziehen ist.Bei verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 kann vertretbar davon ausgegangen werden, dass auch Artikel 8, EMK in den Prüfungsumfang miteinzubeziehen ist.

2. Auf Grund des unterschiedlichen Aufenthaltsstatus - die Ausweisung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ist im Gegensatz zu jener des nachgeborenen Kindes (E9 408.935) seit 3.11.2009 durchsetzbar und durchführbar - der einzelnen Familienangehörigen ist eine Trennung der Familie möglich was hier zu einem unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben der BF darstellen würde. Überwiegende öffentliche Interessen die eine Trennung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer von ihrem in Österreich noch vorläufig aufenthaltsberechtigten nachgeborenen zweieinhalbmonatigen Kind bzw. Bruder notwendig und verhältnismäßig machen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

III. Gem. § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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