TE AsylGH Erkenntnis 2009/11/3 C4 409598-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 409.598-1/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom "13.10.2008", FZ: 09 11.646, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom "13.10.2008", FZ: 09 11.646, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger.

Am 02.09.2009 legitimierte sich der Beschwerdeführer dem Grenzkontrollorgan am Flughafen Wien - Schwechat mit einem verfälschten koreanischen Reisepass. Bei einer Befragung am 02.09.2009 durch die Polizeiinspektion Flughafen Schwechat verweigerte der Beschwerdeführer Angaben zu seiner Identität. Der Beschwerdeführer wurde daher vorläufig festgenommen. Mit Bescheid vom 03.09.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. Am 03.09.2009 erfolgte durch die Polizeidirektion Schwechat eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers wobei er angab, dass er nicht bereit sei, irgendwelche Angaben über seine Identität bzw. seine Reiseroute anzugeben. Er sei weiters auch nicht bereit, den ihm vorgelegten Fragebogen bezüglich Angaben zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand zu beantworten.

Er stellte schließlich am 23.09.2009 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab er dort im Wesentlichen Folgendes an:

Ihm sei es in China sehr schlecht gegangen, seine Nachbarn und Bekannten hätten ihn immer wieder beleidigt. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass ihn die Leute wieder beleidigen würden und außerdem sei er überschuldet.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 06.10.2009 gab er im Wesentlichen Folgendes an:

Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Verwandten und er lebe auch mit keiner Person in einer Lebensgemeinschaft. Er habe noch nie einen Reisepass gehabt. Er sei illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Aufgefordert die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe, zu nennen, dachte der Asylwerber vorerst nach und gab schließlich an, ja, natürlich. Er habe Angst nach China abgeschoben zu werden. Er sei nur verheiratet gewesen. Aber die anderen hätten ihn schikaniert. Deswegen habe sich seine Frau von ihm scheiden lassen. Diese Leute wollten sich bei ihm rächen. Deshalb sei er ausgereist. Er dürfe auf keinen Fall zurückkehren. Wenn die Polizei ihn erwischen würde, müsste er lebenslänglich im Gefängnis sitzen. Auch die Todesstrafe wäre möglich. Über Aufforderung das näher zu erläutern, gab er dann an, er sei verheiratet gewesen, seine Frau habe ein Kind bekommen. Seine Frau sei gesundheitlich sehr schlecht unterwegs gewesen. Man habe den Beschwerdeführer schikaniert. Er sei zur Polizei gegangen. Die Polizisten seien ebenfalls auf deren Seite. Die hätten ihm nur gesagt, er solle nach Hause gehen. Sie seien sehr bösartig gewesen. Die anderen Leute seien arrogant und hochnäsig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sogar die Polizeiautos in Brand setzen wollen. Er habe in verschiedenen Provinzen gearbeitet. Zuletzt sei er in Peking gewesen, in verschiedenen Orten, zuletzt sei er in Peking gewesen. Befragt, wann er geschlagen worden sei, antwortete er, ein paar Mal sei er von ihnen schikaniert worden. Es sei im Jahr 2005 oder 2006 gewesen. Befragt, wo sein Kind lebe, gab er an, dass seine Frau das Kind mitgenommen habe. Über Vorhalt, dass er bei der Aufnahme seiner Daten angegeben habe, kein Kind zu haben, führte er aus, er sei von seiner Frau geschieden. Das Kind gehöre seiner Frau. Er habe kein Kind mehr. Die Chinesen würden das so interpretieren. Befragt nach den Daten seiner Tochter gab er an, XXXX. Er wisse das genaue Geburtsdatum nicht. Glaublich im April. Befragt, ob er im Falle seiner Rückkehr etwas zu befürchten habe, führte er aus, er hätte eine Festnahme durch die Polizei zu befürchten sowie eine Verurteilung. Weiters habe er für die Ausreise sehr viel Geld ausgeborgt und die Gläubiger würden sich ebenfalls bei ihm rächen. Er habe Angst wieder schikaniert zu werden. Befragt, warum er verhaftet werden sollte, dachte der Beschwerdeführer vorerst nach, und gab schließlich an, er habe bei den anderen Rache genommen. Wenn die Polizei davon erfahre, würde sie ihn festnehmen. Das heiße nicht, dass ihn die Polizei schikaniert habe, sondern andere Leute. Befragt, ob er Probleme mit Behörden gehabt habe, antwortete er, ja, er habe Probleme mit der Polizei. Über Nachfrage gab er an, Leute, die ihn schikaniert hätten, hätten Beziehungen zur Polizei. Deshalb sei die Polizei auf deren Seite. Über Vorhalt des Bevölkerungsreichtums Chinas und wie er da von diesen Leuten gefunden werden könnte, gab er an, seine Eltern könnten ja nichts machen. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehre, würden sie ihn finden und töten. Sonstige Probleme habe er in seinem Heimatland nicht.Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Verwandten und er lebe auch mit keiner Person in einer Lebensgemeinschaft. Er habe noch nie einen Reisepass gehabt. Er sei illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Aufgefordert die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe, zu nennen, dachte der Asylwerber vorerst nach und gab schließlich an, ja, natürlich. Er habe Angst nach China abgeschoben zu werden. Er sei nur verheiratet gewesen. Aber die anderen hätten ihn schikaniert. Deswegen habe sich seine Frau von ihm scheiden lassen. Diese Leute wollten sich bei ihm rächen. Deshalb sei er ausgereist. Er dürfe auf keinen Fall zurückkehren. Wenn die Polizei ihn erwischen würde, müsste er lebenslänglich im Gefängnis sitzen. Auch die Todesstrafe wäre möglich. Über Aufforderung das näher zu erläutern, gab er dann an, er sei verheiratet gewesen, seine Frau habe ein Kind bekommen. Seine Frau sei gesundheitlich sehr schlecht unterwegs gewesen. Man habe den Beschwerdeführer schikaniert. Er sei zur Polizei gegangen. Die Polizisten seien ebenfalls auf deren Seite. Die hätten ihm nur gesagt, er solle nach Hause gehen. Sie seien sehr bösartig gewesen. Die anderen Leute seien arrogant und hochnäsig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sogar die Polizeiautos in Brand setzen wollen. Er habe in verschiedenen Provinzen gearbeitet. Zuletzt sei er in Peking gewesen, in verschiedenen Orten, zuletzt sei er in Peking gewesen. Befragt, wann er geschlagen worden sei, antwortete er, ein paar Mal sei er von ihnen schikaniert worden. Es sei im Jahr 2005 oder 2006 gewesen. Befragt, wo sein Kind lebe, gab er an, dass seine Frau das Kind mitgenommen habe. Über Vorhalt, dass er bei der Aufnahme seiner Daten angegeben habe, kein Kind zu haben, führte er aus, er sei von seiner Frau geschieden. Das Kind gehöre seiner Frau. Er habe kein Kind mehr. Die Chinesen würden das so interpretieren. Befragt nach den Daten seiner Tochter gab er an, römisch 40 . Er wisse das genaue Geburtsdatum nicht. Glaublich im April. Befragt, ob er im Falle seiner Rückkehr etwas zu befürchten habe, führte er aus, er hätte eine Festnahme durch die Polizei zu befürchten sowie eine Verurteilung. Weiters habe er für die Ausreise sehr viel Geld ausgeborgt und die Gläubiger würden sich ebenfalls bei ihm rächen. Er habe Angst wieder schikaniert zu werden. Befragt, warum er verhaftet werden sollte, dachte der Beschwerdeführer vorerst nach, und gab schließlich an, er habe bei den anderen Rache genommen. Wenn die Polizei davon erfahre, würde sie ihn festnehmen. Das heiße nicht, dass ihn die Polizei schikaniert habe, sondern andere Leute. Befragt, ob er Probleme mit Behörden gehabt habe, antwortete er, ja, er habe Probleme mit der Polizei. Über Nachfrage gab er an, Leute, die ihn schikaniert hätten, hätten Beziehungen zur Polizei. Deshalb sei die Polizei auf deren Seite. Über Vorhalt des Bevölkerungsreichtums Chinas und wie er da von diesen Leuten gefunden werden könnte, gab er an, seine Eltern könnten ja nichts machen. Wenn der Beschwerdeführer zurückkehre, würden sie ihn finden und töten. Sonstige Probleme habe er in seinem Heimatland nicht.

Am 13.10.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen und gab er hiebei im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente. Er wäre gegen eine Ausweisung. Denn er habe Konflikte mit den Leuten in China gehabt. Mit privaten Leuten und der Polizei. Sie hätten sich bei ihm rächen wollen. Deshalb habe er damals nicht in China bleiben können. Wenn er zurückkehren würde, würde es Lebensgefahr für ihn bedeuten. Weiters habe er sich für die Ausreise einen Kredit aufgenommen. Wenn er zurückkehre, hätte er kein Geld, den Kredit zurückzuzahlen. In diesem Fall müsste er auch mit Problemen rechnen. Es würde ebenfalls Lebensgefahr für ihn bedeuten.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom "13.10.2008" (gemeint wohl 13.10.2009), FZ: 09 11.646, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gem. § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom "13.10.2008" (gemeint wohl 13.10.2009), FZ: 09 11.646, den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Angaben des Beschwerdeführers seien absolut unglaubwürdig. So habe er bei der Befragung durch die Fremdenpolizei am 02.09.2009 jegliche Aussage verweigert. Er sei auch nicht bereit gewesen, den Fragebogen auszufüllen. Er habe weiters seine Staatsangehörigkeit Volksrepublik China abgestritten. Auch am 11.09.2009 habe er vor der Fremdenpolizei jegliche Aussage verweigert. Am 23.09.2009 hätte der Beschwerdeführer erneut von der Fremdenpolizei einvernommen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe nur angegeben, für die Schleppung viel Geld bezahlt zu haben und betrogen worden zu sein. Weitere Angaben zu seiner Person habe er erneut verweigert. Bei der Erstbefragung zu seinem Asylverfahren am 23.09.2009 habe er als Fluchtgrund lediglich angegeben, dass er von Leuten beleidigt worden sei und dass er weiters verschuldet sei. Am 06.10.2009 habe er oberflächlich angegeben, von Leuten schikaniert zu werden. Seine Frau hätte sich daher angeblich von ihm scheiden lassen. Allerdings habe er bei der Aufnahme seiner Daten mit keinem Wort erwähnt, dass er verheiratet gewesen sei. Auch habe er mit keinem Wort ein Kind erwähnt. Auch auf weiteres Nachfragen und Aufforderung, genauer seine Fluchtgründe darzulegen, habe er seine Aussagen nur allgemein gehalten. Er habe lediglich wiederholt, dass er von den Leuten schikaniert worden sei. Aus welchem Grund habe er allerdings nicht genau darlegen können. Auch, warum er von der Polizei angeblich verfolgt worden sei, habe er absolut nicht glaubhaft schildern können. Für die Behörde sei daher nicht nachvollziehbar, warum ihm eine Gefängnisstrafe oder wie er erwähnt habe, die Todesstrafe drohen würde. Deutlich widerspreche sich seine Aussage, dass er von Nachbarn schikaniert worden sei. So habe er selber angegeben, die letzten Monate vor seiner Ausreise in Peking verbracht zu haben. Also sei er gar nicht in seinem Heimatort aufhältig gewesen, daher könne er schon aus diesem Grund nicht die letzten Monate schikaniert worden sein. Es könne nicht den Tatsachen entsprechen, dass seine Tochter seiner geschiedenen Frau gehören würde. So sei bekannt, dass auch in China die Väter für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen müssten. Auch habe der Beschwerdeführer nicht erklären können, wie er angeblich Rache an den Leuten genommen habe. Es sei zudem unglaubwürdig, dass die Leute ihn finden könnten, wenn er wieder nach Peking gehen würde. Für die Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer gegenständlichen Asylantrag nur stelle, um möglicher fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu entgehen und aus der Schubhaft entlassen zu werden. Dies zeuge schon daher, dass er gegenständlichen Asylantrag erst drei Wochen, nachdem er in Schubhaft genommen worden wäre, gestellt habe. Auch habe er vor der Fremdenpolizei die Aussage zu seiner Person verweigert und habe er nur davon gesprochen, betrogen worden zu sein.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) aus, im gegenständlichen Fall werde im Rahmen der Beweiswürdigung das Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten; es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Das Bundesasylamt gelange nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest, im gegenständlichen Fall könne - wie schon in der Begründung zur Entscheidung über den Asylantrag ausgeführt - von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ausgegangen werden könne. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in der VR China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrsche; somit seien auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers in die VR China entgegenstehenden Gründe erkennbar.

Zu Spruchpunkt III.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, sie führe daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.Zu Spruchpunkt römisch drei.) führte das Bundesasylamt aus, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sei eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen werde. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes sei daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Entsprechend seinen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer weder über familiäre noch verwandtschaftliche Beziehungen, sie führe daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Die Behörde sehe sich außerstande, die Bestimmungen über das Familien- und Privatleben zugunsten des Beschwerdeführers anzuwenden und sehe die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer habe keinen fixen Wohnsitz in China, keine Arbeit, er werde in China ständig schikaniert, verachtet und gekränkt. Er sei schikaniert worden, das Eheleben sei nicht mehr möglich gewesen weiterzuführen, es habe zur Scheidung und Zerstörung seiner Familie geführt. Er habe all das nicht mehr ertragen können, sodass er mit den Leuten, die ihn schikaniert hätten, in Konflikt gekommen sei. Er sei von ihnen geschlagen worden, sodass er ins Krankenhaus habe müssen. Danach sei er bei der Polizei gewesen, um diese Sache zu erledigen. Jedoch sei die Polizei von diesen bestochen worden, weshalb sie auf deren Seite gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei so wütend gewesen, sodass er mit der Polizei in Streitigkeiten geraten sei und danach mit der Polizei einen Konflikt gehabt habe. In Folge dessen sei er weiterhin von ihnen schikaniert und bedroht worden, sodass er in China nicht mehr habe weiter existieren können. Jeden Tag habe er mit Angst verbringen müssen. Der Beschwerdeführer sei innerlich sehr wütend gewesen, da er schikaniert worden sei. Er hätte sich bei denen rächen wollen. Er habe ihre Häuser in Brand gesteckt, unabsichtlich einen Familienangehörigen getötet. Danach habe die Polizei ihn überall gesucht. Diese Leute suchten ebenfalls nach ihm, er sei in Lebensgefahr. Deshalb sei er aus China geflohen. Wenn er nach China zurückkehre, würde ihm die Todesstrafe drohen und man würde ihn erschießen. Weiters hätten seine Eltern wegen seiner Ausreise ein Darlehen zu Wucherzinsen aufgenommen. Wenn diese Leute von seiner Rückkehr erfahren würden, könnte es sehr gefährlich für seine Eltern sein, da es kein Geld gebe, um es ihnen zurückzuzahlen. Er hoffe, dass dieses Land ihn aufnehme, sodass er hier Asyl bekomme. Eine Rückkehr würde für ihn und für seine Eltern Lebensgefahr bedeuten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Beschwerdeführers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet das sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits Gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Das Bundesasylamt hat völlig zutreffend und schlüssig ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird nochmals ausdrücklich hingewiesen.

So ist nochmals zu betonen, dass der Beschwerdeführer vorerst nicht bereit war vor den Behörden überhaupt seine Identität preis zu geben, er auch keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hat, sondern er erst nach Wochen in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, was bereits darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorzubringen vermag, da angenommen werden muss, dass sich eine Person, die in ihrer Heimat verfolgt wird und im Bundesgebiet um Schutz ansuchen will, unverzüglich einen dementsprechenden Antrag im Bundesgebiet stellt bzw. ihre Fluchtgründe dartut. Der Beschwerdeführer war in der Folge auch keineswegs im Stande, ein konkretes auch nur ansatzweise glaubhaftes Vorbringen darzutun, wenn er völlig vage immer nur zu Protokoll gibt, dass er schikaniert worden sei, ohne hier konkrete Personen zu nennen, ohne konkrete Datenangaben zu liefern oder konkrete Interaktionen zu schildern. Ein derartiges Vorbringen zeigt aber in eindeutiger Weise auf, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. So gab er etwa auf die Frage, wann er geschlagen worden sei, bloß an, ein paar Mal sei er von ihnen schikaniert worden, es sei im Jahr 2005 oder 2006 gewesen. Es bleibt völlig unklar, von wem er schikaniert worden sei, er spricht etwa bloß davon, "aber die anderen haben mich schikaniert", "diese Leute wollen sich bei mir rächen", ohne dass aus seinen Angaben konkret hervorgeht, wer denn nun diese Leute eigentlich sind. Auch zeigt der Umstand, dass er behauptet, im Jahr 2005 oder 2006 schikaniert worden zu sein, dass sein Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann, ist doch kein Grund ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer im Jahre 2009 ausreisen sollte, wenn er im Jahre 2005 oder 2006 schikaniert worden sei. Auch ist sein Vorbringen insoferne widersprüchlich, als er bei den Datenangaben noch keineswegs angegeben hat, dass er verheiratet gewesen und nunmehr geschieden sei und noch dazu ein Kind habe, wogegen er das dann plötzlich im Zuge der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen angab, wobei aber der Umstand, dass er kein konkretes Geburtsdatum betreffend seine Tochter zu Protokoll geben konnte, ebenfalls aufzeigt, dass das diesbezügliche Vorbringen jeglicher Grundlage entbehrt. Hinzu kommt, dass nach den Angaben in der Beschwerde der Beschwerdeführer sogar Häuser in Brand gesteckt habe und einen Familienangehörigen getötet habe und deshalb nach ihn gesucht würde, er geschlagen worden sei und deswegen ins Krankenhaus habe müssen, wovon bis zur Beschwerde keine Rede gewesen war, er also hier Umstände nachschiebt, um etwas für seinen Asylantrag zu gewinnen, diese jedoch nicht den Tatsachen entsprechen, da überhaupt kein Grund ersichtlich ist, weswegen er dies nicht bereits in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hätte vorbringen können, sodass es in missbräuchlicher Weise nachgeschoben wurde und daher zudem dem Neuerungsverbot unterliegt. Im Hinblick auf die auch sonst völlig unglaubwürdigen Angaben kann aber auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass er sich im Zuge der Ausreise überschuldet habe, nun seitens der Gläubiger konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, zumal er auch hier sein Vorbringen steigerte, wenn er vorerst nur angab, dass er für die Schleppung viel Geld ausgegeben habe (AV vom 23.09.2009), dann bloß behauptete, überschuldet zu sein (Erstbefragung vom 23.09.2009), und er erst in der Folge behauptete, dass auch in diesem Zusammenhang Lebensgefahr bestünde. Insgesamt betrachtet hat der Beschwerdeführer also vorerst überhaupt keine Fluchtgründe vorgebracht, erst in der Folge hat er dann aber völlig oberflächliche und dazu noch widersprüchliche Angaben getätigt, sodass nur davon ausgegangen werden kann, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat entspricht nicht den Tatsachen.

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers kommt daher weder die Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Betracht, da sich dieses als unhaltbar erwiesen hat.

Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Aus der allgemeinen Situation allein lässt sich keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer erkennen. Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in der VR China gründen sich auf eine Reihe von unbedenklichen Quellen, die im angefochtenen Bescheid angeführt wurden und denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat selbst nach seinen Angaben seine Eltern hätte, sodass insoferne schon nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausreise überschuldet habe, vermag dies keinen relevanten Sachverhalt im Sinne des § 3 oder 8 AsylG darzustellen, da es sich hiebei um keinerlei Verfolgung des Beschwerdeführers handelt, ebenso fehlt es an einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation und überdies auch trotz dieser Überschuldung nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete hiedurch in eine lebensbedrohliche Notlage. Auf die Angehörigen im Heimatland wird nochmals hingewiesen. Zudem ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, dass Personen, die in China Schulden hätten, generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wären, wogegen der Staat zudem nicht schützen könne oder wolle, und kann dies auch sonst nicht erkannt werden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch die behauptete Überschuldung in eine unangenehme Lage manövriert habe, ist aber nicht ausreichend, um den Status eines Asylberechtigten oder auch nur den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat selbst nach seinen Angaben seine Eltern hätte, sodass insoferne schon nicht davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Ausreise überschuldet habe, vermag dies keinen relevanten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 3, oder 8 AsylG darzustellen, da es sich hiebei um keinerlei Verfolgung des Beschwerdeführers handelt, ebenso fehlt es an einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation und überdies auch trotz dieser Überschuldung nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete hiedurch in eine lebensbedrohliche Notlage. Auf die Angehörigen im Heimatland wird nochmals hingewiesen. Zudem ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, dass Personen, die in China Schulden hätten, generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wären, wogegen der Staat zudem nicht schützen könne oder wolle, und kann dies auch sonst nicht erkannt werden. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch die behauptete Überschuldung in eine unangenehme Lage manövriert habe, ist aber nicht ausreichend, um den Status eines Asylberechtigten oder auch nur den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Insgesamt betrachtet hat das Bundesasylamt in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, Asyl oder subsidiären Schutz zu begründen, und hat sich das Bundesasylamt auch in ausreichender Weise mit der allgemeinen Situation in China auseinandergesetzt, die für sich alleine noch keine Bedrohungssituation für jeden dort Lebenden erkennen lässt, weswegen eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht angezeigt ist.

Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK berührt wäre.Mit Abweisung des Asylantrages kommt dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht (mehr) zu und es bestehen auch keinerlei sonstige Gründe, die gegen eine Ausweisung sprächen. Wie das Bundesasylamt treffend festgestellt hat, verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen zum Bundesgebiet. Diesbezüglich wurde in der Beschwerdeschrift auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Es liegt somit kein Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers vor. Im Hinblick auf die mangelnde Integration des Beschwerdeführers und dessen kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet kann auch nicht angenommen werden, dass sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK berührt wäre.

Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich etwa zwei Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.Doch selbst wenn man davon ausginge, dass sein Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung berührt wäre, ist die Ausweisung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer konnte keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet festgestellt werden, da er weder deutsch spricht noch Kontakte zu Österreichern pflegt, keiner geregelten Arbeit nachgeht und keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte im Bundesgebiet hat. Sein bisheriger kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, der lediglich etwa zwei Monate umfasst, wird zudem noch dadurch gemindert, dass dieser nur insofern legal ist, als er sich auf einen letztlich unberechtigten Asylantrag stützt. Im Hinblick darauf, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt und im gegenständlichen Fall - wie eben dargelegt - von einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden kann, ist dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers - im Verhältnis zu seinem privaten Interesse am Verbleib in Österreich - der Vorzug zu geben.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, den Status des Asylberechtigten oder den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe. Es bestehen auch keine Gründe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers in die VR China sprächen.

Schließlich ist noch zu betonen, dass über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf gegenständliche inhaltliche Entscheidung nicht abgesprochen werde musste, wobei bemerkt wird, dass die bloße Zitierung des Gesetzestextes, wenngleich Teile fett gedruckt sind, eine ordnungsgemäße Begründung nicht zu ersetzen vermag.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten