TE AsylGH Beschluss 2009/11/3 B16 308761-1/2008

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Veröffentlicht am 03.11.2009
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Norm

AVG §71 Abs1
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  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B16 308.761-1/2008/26E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Vorsitzenden und den Richter Mag. Perl als Beisitzer im Beisein des Schriftführers ADir Müller über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der XXXX, StA. Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Vorsitzenden und den Richter Mag. Perl als Beisitzer im Beisein des Schriftführers ADir Müller über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der römisch 40 , StA. Armenien, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. VERFAHRENSGANG

1.1. Mit Bescheid vom 19.12.2006, Zl. 06 08.995-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.1.1. Mit Bescheid vom 19.12.2006, Zl. 06 08.995-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Antragstellerin fristgerecht Berufung.

1.3. Am 08.05.2007 führte der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Antragstellerin persönlich erschien.

1.4. Am 22.10.2008 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, zu der die Antragstellerin unentschuldigt nicht erschienen ist. Die Antragstellerin wurde nachweislich (Zustellung durch Hinterlegung am 15.09.2008) geladen. Die Verhandlung wurde in ihrer Abwesenheit durchgeführt.

1.5. Mit Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. B16 308.761-1/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. Z 2 iVm § 34 AsylG 2005 als unbegründet ab.1.5. Mit Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. B16 308.761-1/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Abs. Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 als unbegründet ab.

1.6. Mit Schreiben vom 20.05.2009 übermittelte der Verfassungsgerichtshof eine auf

Art. 144 a B-VG gestützte Beschwerde der Antragstellerin. Dem Asylgerichtshof stehe es frei, eine Gegenschrift zu erstatten, wobei in diesem Zusammenhang besonders auf den Teil der Beschwerde verwiesen wurde, in dem vorgebracht wird, dass die damalige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemacht habe.Artikel 144, a B-VG gestützte Beschwerde der Antragstellerin. Dem Asylgerichtshof stehe es frei, eine Gegenschrift zu erstatten, wobei in diesem Zusammenhang besonders auf den Teil der Beschwerde verwiesen wurde, in dem vorgebracht wird, dass die damalige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemacht habe.

1.7. In einer Gegenschrift vom 29.05.2009 teilte der Asylgerichtshof mit, dass dieser erst mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde Kenntnis von dem Wiedereinsetzungsantrag erlangt habe. Es sei im gegenständlichen Verfahren kein Wiedereinsetzungsantrag protokolliert worden.

1.8. Der Verfassungsgerichtshof übermittelte sodann den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Faxbestätigung, aus der hervorgeht, dass der Antrag am 30.10.2008 übermittelt wurde. Darin wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sehr zuverlässig und bisher sämtlichen Ladungen nachgekommen sei. Es habe im bisherigen Verfahren nie Probleme mit der Post gegeben. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden, denn sie habe von der Hinterlegung der Ladung keine Kenntnis erlangt und im Postfach keine Hinterlegungsanzeige gefunden.

1.9. Mit Schreiben vom 01.09.2009 forderte der Asylgerichtshof das zuständige Postamt auf, mitzuteilen, ob es an der Adresse der Antragstellerin zu Problemen bei der Zustellung eines Poststückes gekommen sei, wobei das Poststück am 15.09.2008 hinterlegt worden sei.

1.10. Mit E-Mail vom 29.09.2009 teilte der zuständige Postbeamte mit, dass die Hausbrieffachanlage zum gegebenen Zeitpunkt der bezeichneten Abgabestelle in Ordnung gewesen sei, der Postkasten nicht beschädigt gewesen sei und so der Zustellschein ordnungsgemäß in den Postkasten eingelegt werden habe können.

1.11. Mit Stellungnahme vom 05.10.2009 brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass das E-Mail der Post nicht einmal vom Zusteller selbst angefertigt worden sei, sondern offensichtlich von irgendeinem Innendienstmitarbeiter, da sich dieser selbst nicht als Zusteller bezeichnet habe, sondern "vom Zusteller" spreche. Weiters sei von der Antragstellerin auch keinesfalls von einem beschädigten Fach gesprochen worden. Es sei davon gesprochen worden, dass die Antragstellerin von der Ladung keine Kenntnis erhalten habe, da sie keine Hinterlegungsanzeige im Postfach vorgefunden habe. Die Stellungnahme betreffend die unbeschädigte Postkastenanlage sei daher hinfällig und hätte auch unterbleiben können. Die Beschwerdeführerin sei zuständig für die Post gewesen und habe täglich den Briefkasten kontrolliert. Es könne ein Irrtum durch den Zusteller vorgelegen sein, als er vielleicht die Hinterlegungsanzeige irrtümlich in ein Nebenkästchen gelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe den Postkasten genau kontrolliert und sie sei sich sicher, dass sie keine Hinterlegungsanzeige gesehen habe. Sollte trotz der genauen Kontrolle die Hinterlegungsanzeige, aus welchem Grund auch immer, abhanden gekommen sein, so sei dies sicher ein minderer Grad des Verschuldens.

2. SACHVERHALT:

Der Antragstellerin wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 15.09.2008 nachweislich zugestellt.

Die Sachverhaltsfeststellung gründet sich auf den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verfahrensakt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad" des Versehens unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad" des Versehens unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen.

Aufgrund der Mitteilung der Post steht fest, dass die Hinterlegungsanzeige in den Postkasten der Antragstellerin gelegt wurde. Der Postbeamte hat angegeben, dass es keine Beschädigung des Postkastens gegeben habe. Die Antragstellerin hat selbst vorgebracht, dass es bisher keine Probleme mit Postzustellungen gegeben habe.

Steht fest, dass eine Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame einer Partei, für welche sie bestimmt ist, gelangt ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass diese Partei in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen. Es wäre daher Sache der Antragstellerin gewesen, jene Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich konkret darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass sie von einem in ihre Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in ihre Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten der Antragstellerin, der es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang, reicht - sofern das Schriftstück oder die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Adressaten gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus. (vgl. VwGH, Zl. 97/08/0545 sowie Zl. 2005/21/0353 und Zl. 97/18/0418).Steht fest, dass eine Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame einer Partei, für welche sie bestimmt ist, gelangt ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass diese Partei in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen. Es wäre daher Sache der Antragstellerin gewesen, jene Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich konkret darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass sie von einem in ihre Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in ihre Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige) geht zu Lasten der Antragstellerin, der es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang, reicht - sofern das Schriftstück oder die Hinterlegungsanzeige in die Gewahrsame des Adressaten gelangt ist - für eine Wiedereinsetzung nicht aus. vergleiche VwGH, Zl. 97/08/0545 sowie Zl. 2005/21/0353 und Zl. 97/18/0418).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verschulden des Vertreters, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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