Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B11 409562-1/2009/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzender und die Richterin Maga. Claudia Eigelsberger als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Mag. Maria KOLLER / Mag. Christine NEIDHART / Jörg KROBATH, p.A. Caritas-Sozialzentrum, Keplerstraße 82, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 2009, Zl. 09 07.325-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin Moritz als Vorsitzender und die Richterin Maga. Claudia Eigelsberger als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Mag. Martin Werner über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, vertreten durch Mag. Maria KOLLER / Mag. Christine NEIDHART / Jörg KROBATH, p.A. Caritas-Sozialzentrum, Keplerstraße 82, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 2009, Zl. 09 07.325-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer brachte am 21. Juni 2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt bevollmächtigte die Stadt XXXX, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt als gesetzlicher Vertreter des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers, die im Spruch genannten Mitarbeiter der Caritas, den Beschwerdeführer in seinem "asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt Graz, dem Asylgerichtshof sowie vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu vertreten, alle diesbezüglichen Schriftstücke in Empfang zu nehmen und eine/n Stellvertreter/in mit gleicher Vollmacht zu bestellen solange der/die obengenannte Minderjährige das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und in die Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Familie der Stadt XXXX fällt (...)". Diese Vollmacht wurde in weiterer Folge nicht aufgelöst.Der minderjährige Beschwerdeführer brachte am 21. Juni 2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt bevollmächtigte die Stadt römisch 40 , vertreten durch das Amt für Jugend und Familie - Referat für Jugendwohlfahrt als gesetzlicher Vertreter des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers, die im Spruch genannten Mitarbeiter der Caritas, den Beschwerdeführer in seinem "asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt Graz, dem Asylgerichtshof sowie vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu vertreten, alle diesbezüglichen Schriftstücke in Empfang zu nehmen und eine/n Stellvertreter/in mit gleicher Vollmacht zu bestellen solange der/die obengenannte Minderjährige das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und in die Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Familie der Stadt römisch 40 fällt (...)". Diese Vollmacht wurde in weiterer Folge nicht aufgelöst.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 2009, Zl. 09 07.325-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 2009, Zl. 09 07.325-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Ebenso wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer, "vertreten durch Bezirkshauptmannschaft XXXX, Referat für Sozialwesen, XXXX", adressiert. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 wurde gegen den angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.Dieser Bescheid wurde an den Beschwerdeführer, "vertreten durch Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Referat für Sozialwesen, XXXX", adressiert. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 wurde gegen den angeführten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG 2005 i.V.m. § 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG 2005 zu führen ist.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig, weshalb es nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß § 28 Abs. 5 Z. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Diese Bestimmung tritt gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, rückwirkend ab dem 1. Juli 2008 in Kraft.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsyGHG idgF ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsyGHG idgF ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die zuständige Behörde (hier: der Asylgerichtshof) - außer im Falle des Abs. 2 - immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die zuständige Behörde (hier: der Asylgerichtshof) - außer im Falle des Absatz 2, - immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist.
3. Wie unter Pkt. I des vorliegenden Beschlusses dargelegt, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes an die "Bezirkshauptmannschaft XXXX, Referat für Sozialwesen, XXXX", adressiert und dieser am 12. Oktober 2009 zugestellt, was durch im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein dokumentiert ist (s. BAA-Akt, S. 171). Die Stadt XXXX hat jedoch mit Schreiben vom 18. August 2009 die im Spruch genannten Mitarbeiter der Caritas zur Vertretung des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren bevollmächtigt, solange der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in die Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Familie der Stadt XXXX fällt (s. BAA-Akt, S. 63). Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und auch keine Vollmachtsauflösung dokumentiert ist, wäre der bekämpfte Bescheid an die bevollmächtigten Mitarbeiter der Caritas zu richten gewesen und hätte die Zustellung demgemäß an diese erfolgen müssen.3. Wie unter Pkt. römisch eins des vorliegenden Beschlusses dargelegt, wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes an die "Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Referat für Sozialwesen, XXXX", adressiert und dieser am 12. Oktober 2009 zugestellt, was durch im Verwaltungsakt aufliegenden Rückschein dokumentiert ist (s. BAA-Akt, S. 171). Die Stadt römisch 40 hat jedoch mit Schreiben vom 18. August 2009 die im Spruch genannten Mitarbeiter der Caritas zur Vertretung des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren bevollmächtigt, solange der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in die Zuständigkeit des Amtes für Jugend und Familie der Stadt römisch 40 fällt (s. BAA-Akt, S. 63). Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und auch keine Vollmachtsauflösung dokumentiert ist, wäre der bekämpfte Bescheid an die bevollmächtigten Mitarbeiter der Caritas zu richten gewesen und hätte die Zustellung demgemäß an diese erfolgen müssen.
Im Lichte dieser Ausführungen war zu folgern, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde, da der korrekte Bescheidadressat nicht die Bezirkshauptmannschaft XXXX, sondern die zur Vertretung im Asylverfahren (insbesondere zur Empfangnahme von diesbezüglichen behördlichen Schriftstücken) bevollmächtigten Mitarbeiter der Caritas gewesen wären.Im Lichte dieser Ausführungen war zu folgern, dass der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde, da der korrekte Bescheidadressat nicht die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , sondern die zur Vertretung im Asylverfahren (insbesondere zur Empfangnahme von diesbezüglichen behördlichen Schriftstücken) bevollmächtigten Mitarbeiter der Caritas gewesen wären.
Eine Berufung (hier: Beschwerde) ist gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer zur Erhebung derselben nicht legitimiert ist, wenn ihm die Prozessfähigkeit fehlt, wenn der angefochtene Akt kein Bescheid ist oder wenn er gar nicht rechtswirksam erlassen wurde, wenn gegen den Bescheid keine Beschwerde zulässig ist, etc. (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 251).Eine Berufung (hier: Beschwerde) ist gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer zur Erhebung derselben nicht legitimiert ist, wenn ihm die Prozessfähigkeit fehlt, wenn der angefochtene Akt kein Bescheid ist oder wenn er gar nicht rechtswirksam erlassen wurde, wenn gegen den Bescheid keine Beschwerde zulässig ist, etc. vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 251).
Im vorliegenden Fall ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass in der Sache selbst durch das Bundesasylamt noch gar kein rechtswirksamer Bescheid erlassen wurde. Die Beschwerde vom 19. Oktober 2009 war in weiterer Folge als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren aufgrund des aus der Aktenlage eindeutig abzuleitenden Sachverhalts abgesehen werden.
Schlagworte
Bescheidqualität, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
24.11.2009