RS Vwgh 2005/6/21 2004/06/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2005
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Index

27/02 Notare

Norm

NO 1871 §155 Abs1 Z1;
NO 1871 §156 Abs1;
NO 1871 §156 Abs2;
NO 1871 §158 Abs5;
NO 1871 §159 Abs1;
NO 1871 §47 Abs1;
NO 1871 §82 Abs1;

Rechtssatz

Schon im Vorerkenntnis vom 22. Jänner 2004, Zl. 2003/06/0025, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich dann, wenn im Beurkundungsregister ohnedies alle Geschäftsfälle erfasst seien, wenngleich (rechtswidrig) mehrere unter der selben Zahl, die Anzahl der Geschäftsfälle insgesamt "ohnedies" abzählen ließe. Dass die Beurkundungsregister (durch Unterdrücken einzelner Geschäftsfälle) inhaltlich unrichtig geführt worden wären, wurde nicht festgestellt. Es reduziert sich daher der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer darauf, gegen eine bürotechnische Vorschrift, wenngleich grob fahrlässig, verstoßen zu haben. Es bedürfte daher im Rahmen der Strafzumessung einer näheren Begründung, weshalb diesem Verstoß ein sonderliches Gewicht zukommen soll. Überdies ist bei der Strafzumessung auch auf die seit dem Tatzeitraum vergangene Zeit Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060158.X03

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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