Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 407.252-1/2009/3E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2009, GZ. 08 09.503-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2009, GZ. 08 09.503-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 04.10.2008 illegal in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2008 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 3-11). In weiterer Folge wurde er am 15.10.2008 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (As. BAA 29-35) und am 19.01.2009 durch die Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes (As. BAA 63-85) niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (die Erstbefragung und die Einvernahmen erfolgten jeweils im Beisein des seinerzeitigen gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers). Anlässlich letzterer Einvernahme wurden dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Gambia übergeben und diesem zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Aus diesen Feststellungen geht hervor, dass Gambia ein grundsätzlich demokratischer Staat sei, die Regierung gegenüber der Opposition aber teilweise hart vorgehe, wobei es auch zu Menschenrechtsverletzungen komme. Bei der Rückkehr unbegleiteter minderjähriger Asylwerber könne es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten kommen; die Reintegrationsmöglichkeit in soziale Netze sei relevant; sonstige staatliche Unterstützung existiere auf geringem Niveau. Als Quellen werden zur Situation unbegleiteter Minderjähriger insbesondere Anfragebeantwortungen von ACCORD und des österreichischen Honorarkonsulates angeführt.
Das Vorbringen des Antragstellers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben. Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass er mit einem Norweger namens A.D. (phon.) befreundet gewesen sei, den er manchmal Prostituierte gebracht habe. Sein Freund sei wegen des Verdachtes der Pädophilie verhaftet worden und befinde sich im Gefängnis "XXXX". Er wisse nicht, ob sein Freund tatsächlich pädophil sei. Die Frauen, die er ihm gebracht habe, seien aber sicher nicht minderjährig gewesen. Einige Zeit nach der Verhaftung des Norwegers (der Beschwerdeführer tätigte hierzu widersprüchliche Angaben) hätten Soldaten bei seiner Mutter nach ihm gefragt. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel gewesen und habe dieser für ihn die Ausreise organisiert.
Das Bundesasylamt stellte eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Einholung von Informationen über den Vorfall mit dem Norweger, über welchen laut Angaben des Beschwerdeführers in den Medien berichtet worden wäre (Die Staatendokumentation leitete die Anfrage an die Österreichische Botschaft in Dakar zur Weiterleitung an den Honorarkonsul in Banjul weiter.).
Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 25.02.2009 ergibt sich, dass laut Zeitungsberichten der gambischen Presse vom 25.-27.08.2008 täglich eine Person namens A.M. D. am 17.08.2008 unter dem Vorwurf der Pädophilie verhaftet worden sei. Zusammen mit ihm wäre ein gambischer Staatsbürger namens M. D. verhaftet worden. Beide Personen würden sich im Staatsgefängnis "XXXX" befinden. Der Prozess gegen diese Personen laufe derzeit noch. Für Pädophilie sehe das Strafgesetzbuch 14 Jahre (für den Versuch 3 Jahre) und für Komplizen 3 Jahre Haft vor (gestützt auf die Antwort des HK in Banjul vom 25.02.2009). Der Anfragebeantwortung angeschlossen sind Kopien der diesbezüglichen gambischen Zeitungsartikel.
2. Mit Bescheid vom 26.05.2009, GZ. 08 09.503-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Gambia sei. Die präzise Identität des Antragstellers sei nicht festzustellen. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin in Gambia leben und er in Europa über keinerlei Verwandte verfüge. Die geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt. Die Verwaltungsbehörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folge daraus jedoch nicht. Für unbegleitete Minderjährige bestünden staatliche Unterstützungseinrichtungen auf geringem Niveau.2. Mit Bescheid vom 26.05.2009, GZ. 08 09.503-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Antragsteller Staatsangehöriger von Gambia sei. Die präzise Identität des Antragstellers sei nicht festzustellen. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Eltern des Beschwerdeführers weiterhin in Gambia leben und er in Europa über keinerlei Verwandte verfüge. Die geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt. Die Verwaltungsbehörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folge daraus jedoch nicht. Für unbegleitete Minderjährige bestünden staatliche Unterstützungseinrichtungen auf geringem Niveau.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer ein derart einschneidendes Ereignis wie das endgültige Verlassen seines Elternhauses zeitlich nicht einmal ungefähr habe eingrenzen können. Der Beschwerdeführer habe am 06.10.2008 den Namen seines norwegischen Freundes nicht angeben können. In der späteren Einvernahme sei dem Beschwerdeführer der Name wieder "eingefallen." Es sei nicht glaubhaft, dass man den Namen einer Person, mit der man seit über einem Jahr befreundet gewesen sein soll, unter Stress ganz einfach vergesse. Jedenfalls sei konstruiert, dass der Antragsteller aufgrund des Vorwurfes der Pädophilie im Hinblick auf seinen Freund auch einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe einmal von jungen Frauen gesprochen, dann wieder behauptet, dass die Frauen gar nicht minderjährig gewesen seien. Auf den Vorhalt, dass sein Freund "nicht pädophil gewesen sein könne, wenn die Frauen nicht minderjährig gewesen seien", habe er nicht zu reagieren vermocht. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Angaben liege darin, dass der Beschwerdeführer nicht angeben habe können, wie oft er dem Norweger "Frauen gebracht" habe, wann dies das erste und das letzte Mal gewesen sein soll und wie viele Frauen es gewesen sein sollen. Des Weiteren verwies das Bundesasylamt auf unbestimmte Angaben zum Zeitpunkt der Verhaftung des Freundes. Das Bundesasylamt hielt fest, dass die behaupteten Vorfälle rund um den norwegischen Staatsbürger durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bestätigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch aufgrund der Widersprüche in seinen Angaben nicht mit diesem Fall in Verbindung bringen können. Er habe selbst eingeräumt, dass die "Geschichte im Internet nachzulesen" sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Namen des Freundes erst am 15.10.2008 genau angeben habe können, spreche dafür, dass er sich diesen im Internet angeeignet habe.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Umstände bekannt seien, dass in Gambia eine extreme Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe und der Antragsteller in eine aussichtslose Situation geraten würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass keine Umstände bekannt seien, dass in Gambia eine extreme Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe und der Antragsteller in eine aussichtslose Situation geraten würde.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Jugendwohlfahrt Innsbruck als seinerzeitigen gesetzlichen Vertreter zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den seinerzeitigen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer selbst den Bescheid zu besprechen, da sich dieser zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung nicht mehr in Tirol aufgehalten habe. Das Bundesasylamt sei auf die besondere Situation eines Minderjährigen nicht entsprechend eingegangen. Einer negativen Entscheidung über den Antrag stehe jedenfalls auch die UN-Kinderrechtskonvention entgegen. Alle Verwaltungsbehörden hätten nach dem vorrangigen Prinzip der Sicherung des Kindeswohls vorzugehen.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt zwei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sowohl die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch die Einvernahmen durch das Bundesasylamt wurden in Anwesenheit eines Rechtsberaters als seinerzeitigen gesetzlichen Vertreter durchgeführt.
Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer in der Sprache Englisch, welcher er mächtig ist und worin er auch keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat, konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Auch hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Sicht der Lage in Gambia und zur Rückkehrsituation gewährt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden.
Hiezu ist wie folgt auszuführen:
2.1. Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht im Detail entgegen.
Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen nicht einmal in der Lage war, widerspruchsfrei seine Kontakte zu seinem angeblichen Freund (dessen Namen er zudem teilweise nicht wiedergeben konnte) darzustellen (bezogen auf die Frauen, die er dem Norweger vermittelt haben soll). Es wäre jedenfalls auch anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest ansatzweise an Zeitpunkte einschneidender Erlebnisse (wie Verhaftung des Freundes oder Verlassen seines Elternhauses) erinnert, falls diese der Wirklichkeit entsprechen. Auch die sonstigen inhaltlichen Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Geschehnissen in Gambia erwiesen sich insgesamt als detailarm, dies auch unter Berücksichtigung des vormals jugendlichen Alters des Beschwerdeführers. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stellt sich somit insgesamt als schlüssig dar.
2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, somit sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia als im Allgemeinen nicht zu asylrelevanten Verfolgung führend (trotz Fällen politischer Verfolgung), als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (aus den eben dargelegten Erwägungen) keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Angesichts der schon aus dem Akteninhalt eindeutigen Beweiswürdigung hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war auch keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers mehr vorzunehmen. Es besteht aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit weitere Ermittlungsschritte (z.B. Einholung von Gutachten) zu setzen. Dass der Verfasser der Beschwerde keine Gelegenheit hatte, anlässlich der Beschwerdeerhebung (neuerlich) mit dem Beschwerdeführer zu sprechen, kann kein anderes Ergebnis bewirken, als der seinerzeitige Vertreter auch über Monate danach kein ergänzendes Vorbringen erstattete (es muss einer Landesbehörde zugemutet werden, auch in anderen Bundesländern die von ihr vertretenen polizeilich gemeldeten Personen - allenfalls im Amtshilfeweg - zu kontaktieren) und ohnedies nicht dargetan hat, welche Art von relevanten Zusatzäußerungen er in der Beschwerde andernfalls hätte machen können. Nur vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch keinen Konnex zu einem Fluchtgrund der GFK aufwiese.
3. Aus den hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen eine allgemeine Sippenhaftung ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Berichterstattung versichert hat (insb. US State Department, Human Rights Report Gambia 2008 aus Februar 2009, Gutachten Frau Scherb, April 2009). Diese aktuellen Berichte bieten also kein anderes Bild als jene Quellen, die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgehalten wurden und denen er nicht substantiiert entgegengetreten ist - dies alles unter der oben herausgearbeiteten Prämisse der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sodass letztlich nur die aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes bereits beantworteten Fragen des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Gefährdung aller Rückkehrer, des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Bürgerkriegssituation und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Rückkehr eines (nunmehr jedenfalls) volljährigen, (weshalb die in der Beschwerde referierte Kinderrechtskonvention nicht mehr unmittelbar entscheidungsrelevant ist und sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt) gesunden Mannes relevant blieben. Bei glaubhaften Vorbringen politischer oder sonstiger Verfolgung hätte die Verwaltungsbehörde andere zusätzliche Quellen mit dem Beschwerdeführer zu erörtern gehabt.
In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des nunmehr volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit), dessen Familienangehörige in Gambia leben (Eltern, Bruder - siehe As. BAA 21 und Onkel) war das Bundesasylamt aber auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war weiterhin nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Oktober 2008 in Österreich befindet (somit zum Entscheidungszeitpunkt erst etwas mehr als 1 Jahr) und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden; die entsprechende Befragung des Bundesasylamtes hiezu kann noch als zeitnah zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt angesehen werden.
5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
In diesem Sinne war also insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
12.11.2009