TE Vfgh Erkenntnis 1981/10/3 B543/80

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Veröffentlicht am 03.10.1981
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs6
LebensmittelkennzeichnungsV 1973
B-VG Art11 Abs2
VStG §31 Abs2
  1. LMG 1975 § 74 gültig von 21.01.2006 bis 31.12.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2015
  2. LMG 1975 § 74 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2003
  3. LMG 1975 § 74 gültig von 01.01.2002 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. LMG 1975 § 74 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2000
  5. LMG 1975 § 74 gültig von 01.05.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1998
  6. LMG 1975 § 74 gültig von 01.07.1975 bis 30.04.1998
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Lebensmittelgesetz 1975; keine Bedenken, daß §74 Abs6 im Widerspruch zu Art11 Abs2 B-VG steht; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 23. Jänner 1979, Z MBA 9-12/064/8/Str., wegen der Verwaltungsübertretung nach §1 Abs1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl. 627 - LMKV 1973, iVm §74 Abs1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. 86 - LMG 1975, gemäß der eben zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 500,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer von 50 Stunden verhängt, weil er es zu verantworten habe, daß am 2. November 1977 von der "C. C., Großhandel mit Lebens- und Genußmitteln und Handelsvertretung, L. K. und O. R. OHG" von der Firma T. verpackte Lebensmittel "KOO Orangen-Jam" nicht mit einer den Bestimmungen des §3 Z18 LMKV 1973 entsprechenden Kennzeichnung (es fehlte auf der Dose das Verzeichnis der Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Anteiles oder ihrer Bedeutung) geliefert wurden.1.1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 23. Jänner 1979, Z MBA 9-12/064/8/Str., wegen der Verwaltungsübertretung nach §1 Abs1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, Bundesgesetzblatt 627 - LMKV 1973, in Verbindung mit §74 Abs1 des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt 86 - LMG 1975, gemäß der eben zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe von S 500,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe in der Dauer von 50 Stunden verhängt, weil er es zu verantworten habe, daß am 2. November 1977 von der "C. C., Großhandel mit Lebens- und Genußmitteln und Handelsvertretung, L. K. und O. R. OHG" von der Firma T. verpackte Lebensmittel "KOO Orangen-Jam" nicht mit einer den Bestimmungen des §3 Z18 LMKV 1973 entsprechenden Kennzeichnung (es fehlte auf der Dose das Verzeichnis der Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Anteiles oder ihrer Bedeutung) geliefert wurden.

1.2. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachten Berufung wurde gemäß §66 Abs4 AVG 1950 das angefochtene Straferkenntnis dahin gehend abgeändert, daß der Spruch zu lauten hat:

"Der Beschuldigte M. L. hat es als Geschäftsführer der OHG. C. C. Großhandel mit Lebens- und Genußmitteln und Handelsvertretung L. K. und O. R. zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 2. November 1977 in Wien 10, Südbahnhof, durch Lieferung an die Firma T. in Wien 6, K-gasse 5, verpackte Lebensmittel, und zwar Dosen mit 'KOO Orangen-Jam', in Verkehr gesetzt hat, die insofern nicht entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 - LMKV 1973, BGBl. Nr. 627, gekennzeichnet waren, als die Angabe des Kennzeichnungselementes nach §13 Z18 (das Verzeichnis der Bestandteile) in deutscher Sprache fehlte; er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §1 Abs1, §2 Abs1 und §4 Abs1 Z6 LMKV 1973 begangen."Der Beschuldigte M. L. hat es als Geschäftsführer der OHG. C. C. Großhandel mit Lebens- und Genußmitteln und Handelsvertretung L. K. und O. R. zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 2. November 1977 in Wien 10, Südbahnhof, durch Lieferung an die Firma T. in Wien 6, K-gasse 5, verpackte Lebensmittel, und zwar Dosen mit 'KOO Orangen-Jam', in Verkehr gesetzt hat, die insofern nicht entsprechend den Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 - LMKV 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 627, gekennzeichnet waren, als die Angabe des Kennzeichnungselementes nach §13 Z18 (das Verzeichnis der Bestandteile) in deutscher Sprache fehlte; er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §1 Abs1, §2 Abs1 und §4 Abs1 Z6 LMKV 1973 begangen.

Gemäß §74 Abs5 Z1 in Verbindung mit §77 Abs1 Z19 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 300,- S verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden."Gemäß §74 Abs5 Z1 in Verbindung mit §77 Abs1 Z19 des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, wird gegen den Beschuldigten eine Geldstrafe von 300,- S verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden."

1.3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

1.3.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde begehrt.

2. Der VfGH hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums ausschließlich mit der Behauptung, daß seiner Bestrafung Verfolgungsverjährung gemäß §31 Abs2 VStG 1950 in der zur Tatzeit geltenden Fassung der Nov. BGBl. 101/1977 entgegengestanden wäre, da §74 Abs6 LMG 1975 mit Verfassungswidrigkeit belastet sei. Gemäß Art11 Abs2 B-VG sei eine von den Vorschriften der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze abweichende Regelung nur zulässig, wenn sie in dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetz zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. Eine Notwendigkeit zur abweichenden Regelung lasse sich aus den Materialien zum LMG 1975 nicht entnehmen; gegen die Zulässigkeit einer von §31 Abs2 VStG 1950 abweichenden Regelung spreche auch, daß der Gesetzgeber bei Novellierung des VStG 1950 mit Bundesgesetz vom 28. Feber 1977, BGBl. 101, eine einheitliche Verlängerung der Frist zur Verfolgungsverjährung als hinreichend angesehen habe.2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums ausschließlich mit der Behauptung, daß seiner Bestrafung Verfolgungsverjährung gemäß §31 Abs2 VStG 1950 in der zur Tatzeit geltenden Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 101 aus 1977, entgegengestanden wäre, da §74 Abs6 LMG 1975 mit Verfassungswidrigkeit belastet sei. Gemäß Art11 Abs2 B-VG sei eine von den Vorschriften der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze abweichende Regelung nur zulässig, wenn sie in dem das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetz zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. Eine Notwendigkeit zur abweichenden Regelung lasse sich aus den Materialien zum LMG 1975 nicht entnehmen; gegen die Zulässigkeit einer von §31 Abs2 VStG 1950 abweichenden Regelung spreche auch, daß der Gesetzgeber bei Novellierung des VStG 1950 mit Bundesgesetz vom 28. Feber 1977, Bundesgesetzblatt 101, eine einheitliche Verlängerung der Frist zur Verfolgungsverjährung als hinreichend angesehen habe.

2.2. Es handelt sich dabei im wesentlichen um das gleiche Vorbringen, das vom Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdesache B102/79 vorgetragen und mit Erk. des VfGH vom 3. Oktober 1981 als unbegründet erachtet wurde; auf die Begründung dieses Erk. wird verwiesen.

Hinzuzufügen ist, daß die LMKV 1973, auf deren §§1 Abs1, 2 Abs1, 3 Z18 und 4 Abs1 Z6 sich der angefochtene Bescheid in materiellrechtlicher Hinsicht stützt, dem Lebensmittelrecht zuzurechnen ist.

Dem Beschwerdeführer ist wohl beizupflichten, daß eine Nichtbefolgung der nach den angewendeten Bestimmungen der LMKV 1973 angeordneten Kennzeichnungspflicht, wie sie dem Beschwerdeführer angelastet wird, schon optisch festgestellt werden kann, wohingegen die Feststellung anderer Übertretungen des Lebensmittelrechtes meist zeitaufwendiger Untersuchungshandlungen bedarf. Wenn es der Gesetzgeber dennoch unterlassen hat, die Verjährung strafbarer Handlungen nach den einzelnen Deliktstypen des Lebensmittelrechtes unterschiedlich zu regeln, kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, da er sich hiebei am Hauptinhalt des Gesetzes orientiert hat; er hat sich damit bei Erlassung der lex specialis von gleichen Gesichtspunkten leiten lassen wie bei der Erlassung der lex generalis. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Bedenken gegen §74 LMG 1975 werden vom VfGH auch aus dieser Sicht nicht geteilt.

2.3. Bei der Unbedenklichkeit der den angefochtenen Bescheid sonst tragenden Rechtsgrundlagen (Bedenken wurden weder vorgebracht noch sind solche entstanden) könnte der Beschwerdeführer in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur im Falle einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes verletzt worden sein. Auch hiefür bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

2.4. Da sich auch nicht ergeben hat, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Lebensmittelrecht, Verwaltungsstrafrecht, Verjährung, Bedarfskompetenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B543.1980

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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